nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stade (Entscheidung vom 12.04.2000; Aktenzeichen S 7 U 146/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 12. April 2000 wird zurück- gewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob er an einer obstruktiven Atemwegserkrankung leidet (Berufskrankheiten - BKen - Nrn. 4301 und 4302 der Anl. zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV).
Der 1941 geborene Kläger verrichtete von 1980 bis 1996 als Hilfskraft Schleifarbeiten (vgl. die Auskunft seiner Arbeitgeberin vom 13. Februar 1997). Dabei war er einer Feinstaubbelastung, Nickel und Chrom ausgesetzt. Des Weiteren hatte er Kontakt zu einer Polierpaste (siehe im Einzelnen die Stellungnahmen des Dipl.-Ing. H. vom 3. und 9. Juli 1997). Im August 1996 beantragte er die Entschädigung einer Beeinträchtigung seiner Lungenfunktion, die er auf den ständigen Umgang mit Schleifstäuben und Poliermitteln zurückführte. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen über den Kläger bei und ermittelte die berufliche Belastung. Der Internist I. teilte im Befundbericht vom 30. Juni 1997 mit, der Kläger habe ihn erstmals im Juli 1981 wegen einer Bronchitis, die wohl im Rahmen eines viralen Infektes aufgetreten sei, aufgesucht. Im Januar 1989 habe er den Befund einer obstruktiven Bronchitis erhoben. Im Arztbrief vom 9. Dezember 1996 hielt Dr. J. fest, dass eine restriktive Ventilationsstörung bronchiopulmonal nicht zu erklären sei. Eine durchgeführte Computertomographie hatte im Wesentlichen unauffällige Befunde ohne Nachweis einer Raumforderung ergeben (Arztbrief des Dr. K. vom 4. Dezember 1996). Möglicherweise spielten extrapulmonale Ursachen eine entscheidende Rolle. Eine BK bestehe nicht. Anschließend ließ die Beklagte den Kläger gutachtlich untersuchen. Prof. Dr. L. und Dr. M. gelangten in ihrem internistisch-pneumologischen Gutachten vom 27. Dezember 1997 zu dem Ergebnis, dass teilweise eine erhebliche Einschränkung an Ventilationsgrößen im Sinne einer Restriktion bestehe, die die Gutachter für mitarbeitsbedingt hielten und zum Teil auch einer Adipositas anlasteten. Es bestand kein zentraler Widerstand und die effektive Lungenfunktion war in Ruhe nicht beeinträchtigt. Eine bronchiale Hyperreagibilität konnte nachgewiesen werden. Die Gutachter fassten zusammen, dass es sich um eine chronische Bronchitis mit zeitweise obstruktivem Charakter bei einer Hyperreagibilität handele, die überwiegend durch Rauchgewohnheiten bedingt sei. Es handele sich nicht um eine BK und bei entsprechendem Atemschutz sei eine berufliche Tätigkeit mit Staubentwicklung zumutbar. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25. Februar 1998 Entschädigungsleistungen ab. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1998).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig vor dem Sozialgericht (SG) Stade erhobene Klage. Auf Antrag des Klägers ist das pulmologische Gutachten des Dr. N. vom 9. April 1999 eingeholt worden. Die Messwerte der Lungenfunktionsprüfung ergaben eine leichte kombinierte/periphere obstruktive und restriktive Ventilationsstörung ohne zentrale Obstruktion (Erhöhung des zentralen Widerstands). Eine allergische Komponente lag nicht vor. Der Sachverständige führte aus, eine größere Rolle beim Entstehen der Erkrankung spielten chemisch-irritativ und toxisch wirkende Stoffe. Des Weiteren sollten auch die BKen Nrn. 4107 und 4106 (ergänzende Stellungnahme vom 5. Oktober 1999) in Erwägung gezogen werden. Die Beklagte legte die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. O. vom 21. Juni 1999 vor, in der dieser Arzt darauf hinweist, dass eine obstruktive Atemwegserkrankung nicht nachgewiesen worden sei. Des Weiteren sei der Kläger keiner Gefährdung iSd BKen Nr. 4106 und 4107 ausgesetzt gewesen. Anschließend hat das SG das internistisch-pneumologisch-allergologische Gutachten der Dres. P. und Q. vom 6. Januar 2000 eingeholt. In der Lungenfunktionsprüfung sahen die Sachverständigen bei deutlich eingeschränkter Kooperation einen normalen zentralen Atemwegswiderstand ohne Überblähung der Lunge bei minimaler peripherer Instabilität/Obstruktion. Es bestand eine eindeutige Minderung der ventilierbaren Volumina iS einer Restriktion. Eine Sauerstoffdiffusionsstörung oder eine zunehmende Obstruktion unter Belastung konnte nicht nachgewiesen werden. Bei aufsteigender Konzentration einer inhalierten Histaminlösung kam es zu keiner Beschwerdesymptomatik und zu keinem Nachweis einer bronchialen Obstruktion in der Lungenfunktion. Eine bronchiale Hyperreagibilität vermochten die Sachverständigen somit nicht nachzuweisen. Sie fassten zusammen, dass bei dem Kläger aufgrund klinischer Kriterien eine chronische Bronchitis vorliege, eine eindeutige obstruktive Ventilationsstörung sei jedoch nicht messbar gewesen. Lungenfunktionell bestehe eine deutliche restriktive Ventilationsstörung, ihre Ursache sei eine Adiposit...