nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 08.06.1999; Aktenzeichen S 22 U 92/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 8. Juni 1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Atemwegserkrankung als Berufskrankheit (BK) Nr 4301 (durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung), Nr 4302 ( durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung) oder Nr. 1315 (Erkrankungen durch Isocyanate) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV), die Gewährung von Verletztenrente und Maßnahmen nach § 3 BKV.
Der im Juli 1946 geborene Kläger war vom 22.2.1972 bis 3.11. 1994 als Lackierer, danach als Schlosser und Verpacker bei der Firma C. im Stahl- ,Blech- Apparate- und Containerbau beschäftigt (TAD-Auskunft vom 20.11.95, Auskunft der Firma C. vom 26.3.1996). Anschließend war er bis 17.4.1995 wegen eines Asthma bronchiale, ab dem 6.9.1995 wegen eines Hirninfarktes arbeitsunfähig gewesen (Auskunft der AOK vom 30.11.95). Seit 16.8.1996 bezieht er Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Seit ca. 1990 leidet der Kläger zunehmend unter Atemwegsbeschwerden. Im November 1993 und 1994 kam es nach seinen Angaben zu Erstickungsanfällen am Arbeitsplatz (Angaben des Klägers vom 18.9.1995). Im August 1995 erstattete der Internist Dr D. bei der Beklagten die BK-Anzeige.
In seinem Bericht vom 1.11.94 teilte er eine leichte Einschränkung der Lungenfunktion mit und gab an, der Befund entspräche einer leichten restriktiv-obstruktiven Ventilationsstörung (Arztbrief vom 1.11.1994). Im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation vom 1.2.1995 bis 1.3.1995 fand sich eine normale Lungenfunktion und kein Hinweis auf eine allergische Auslösung. Es wurde eine unspezifische bronchiale Hyperreagibilität diagnostiziert (Entlassungsbericht E. vom 20.3.1995).
Die Arbeitgeberin gab an, dass der Kläger Umgang mit Lacken auf PU-Basis und lösungsmittelhaltigen Arbeitsstoffen hatte. Die Arbeiten seien bis 1989 teilweise auch im Freien, ansonsten in geschlossenen Räumen in Lackierkabinen mit Absaugung durchgeführt worden. Der Kläger habe eine Arbeitsschutzmaske getragen (Auskunft vom 17.10.1995).
Prof Dr F. kam in seiner Stellungnahme vom 22.12.1995 zu dem Ergebnis, dass keine BK Nr 4301, 4302 vorläge. Aufgrund der Empfehlung des Dr G. holte die Beklagte das Gutachten des Prof Dr H. u.a. vom 4.7.1996 nach einer stationären Begutachtung (17.6. bis 24.6.1996) ein. Dieser diagnostizierte eine rezidivierende, nicht obstruktive Infektbronchitis und Sinupathie mit unspezifischer bronchialer Hyperreagibilität. Das Vorliegen einer obstruktiven Atemwegserkrankung wurde ausdrücklich verneint. Vorbehaltlich weiterer Ermittlungen zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen läge keine BK vor. Die Expositionstestungen verliefen negativ. Nachdem dem Gutachter die weitere Stellungnahme des TAD vom 16.7.96 übersandt worden war, führte dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.8.1995 aus, dass die vom TAD nur zweimal ermittelten Überschreitungen der MAK-Werte keine Erklärungen für die arbeitsplatzbezogenen Beschwerden seien. BKen nach den Nrn 4301, 4302 und 1315 lägen nicht vor.
Mit Bescheid vom 17.9.1996 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK ab. Die Überschreitung der MAK-Werte für Kohlenwasserstoffgemische könne nicht die Ursache der Erkrankung des Klägers sein, da diese erst bei überproportional hoher Raumluftkonzentration zu Atemwegsreizungen führe.
Im Widerspruchsverfahren beanstandete der Kläger das Ermittlungsergebnis des TAD. Die Grundiervorgänge in der Spritzkabine seien ohne Absaugung per Wasserwand erfolgt. Die Spritzkabinen 2 und 3 seien erst 1995 eingebaut worden. Die Beklagte müsse die Messergebnisse vor der Modernisierung berücksichtigten.
Nach Einholung zweier Stellungnahmen des TAD vom 26.6.1997 und 25.11.1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12.2.1998 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 12.3.1998 Klage erhoben und vorgetragen, seine Arbeitsplatzsituation sei nicht korrekt wiedergegeben worden.
Das Sozialgericht (SG) hat den Arztbrief des Dr I. vom 1.9.1995 das MDKN-Gutachten vom 21.11.1995, den Arztbrief des Dr J. vom 15.9.1997, die Befundberichte des Dr D. vom 11.12.1998 und des Dr K. vom 19.11.1998 eingeholt.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 22.3.1998 wurden die Zeugen L. vernommen. Anschließend ist die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8.6.1998 abgewiesen worden. Eine Überschreitung der Grenzwerte sei nicht festgestellt worden. Nach den Aussagen der Zeugen M. könne zwar ein Kontakt des Klägers zu Lacken in erheblichem Umfang unterstellt werden, hieraus ergebe sich jedoch nicht zwingend eine Isocyanat-Belastung. Eine solche könne nicht mehr nachgewiesen werden. Zudem sei die Atemwegserkrankung des Klägers nicht auf die Isocyanat-Belastung am Arbeitsplatz, sonder...