nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 03.05.2001; Aktenzeichen S 2 KR 556/00) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Kostenübernahme einer kieferorthopädischen Behandlung.
Die am 1. November 1960 geborene Klägerin beantragte am 19. April 1999 die Kostenübernahme für eine kieferorthopädische Behandlung. Der Beklagten wur-de ein kieferorthopädischer Behandlungs- und Kostenplan des Prof Dr C., Fach-zahnarzt für Kieferorthopädie, Kieferorthopädische Abteilung, Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund- u. Kieferheilkunde, Göttingen, vom 26. Januar 1999 vorgelegt. Danach bestehe bei der Klägerin die Diagnose "Massiver Distalbiß mit Verlust von Zahn 13; Mittellinienverschiebung, stark retrudierte Oberkieferfront, starker Engstand der Unterkieferfront." Es sei vorgesehen, mit festen und herausnehm-baren Apparaturen die Dysgnathie zu beheben, wobei die kieferorthopädische Behandlung aus karies- und parodontalprophylaktischen Gründen sowie zur Bes-serung der Kaufunktion unbedingt notwendig sei. Die voraussichtlichen Behand-lungskosten sollten sich auf 7.864,39 DM belaufen.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 26. April 1999 ab. Laut "§ 29" Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - sei eine Kostenübernah-me für Versicherte, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgegrenzt. Auf Empfehlung ihres Zahnarztes reichte die Klägerin am 12. November 1999 erneut einen kieferorthopädischen Behandlungs- und Kos-tenplan ein. Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme erneut ab (Bescheid vom 17. November 1999). Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begrün-dung ihrer kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahme schilderte sie ihre Krankheitsgeschichte: sie führe die ihr empfohlene kieferorthopädische Therapie durch, wobei für die orthopädische Behandlung insgesamt 3 Zähne gezogen wor-den seien. Es seien feste Klammern oben und unten geklebt worden. Seit No-vember knacke das Kiefergelenk nicht mehr und das Kiefergelenk sei nicht mehr versperrt (vgl im Einzelnen Schreiben der Klägerin vom 23. Dezember 1999). Die Beklagte holte eine Stellungnahme bei dem Medizinischen Dienst der Kranken-versicherung Niedersachsen, Hannover, - MDK - ein. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2000 zurück. Nach § 29 SGB V bestehe der Anspruch auf kieferorthopädi-sche Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Klägerin habe bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr bereits vollendet. Es bestehe auch keine Aus-nahme nach § 28 Abs 2 Satz 7 SGB V, die nur für Versicherte mit schweren Kie-feranomalien gelte, die ein Ausmaß hätten, das kombinierte kieferchirurgische Behandlungsmaßnahmen erforderlich machen würden.
Die Klägerin hat am 8. August 2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Sie hat vorgetragen, sie leide seit ihrer Kindheit unter kieferorthopädi-schen Problemen. Hierzu verweist sie auf ihr Schreiben vom Widerspruchsverfah-ren vom 23. Dezember 1999, in dem sie diese ausführlich geschildert habe. Nach der Behandlung bei mehreren Ärzten sei sie an die Universitätsklinik Göttingen überwiesen worden. Dort habe sie bei Prof Dr C. die kieferorthopädische Be-handlung entsprechend dem Behandlungs- und Kostenplan vom 26. Januar 1999 durchgeführt. Diese Behandlung sei erfolgreich verlaufen, denn sie sei seit No-vember 1999 praktisch beschwerdefrei.
Die Klägerin legte Arztbriefe des Dr D., Hals-Nasen-Ohrenarzt (14. Juli 1987; des Dr E., Arzt für Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde (14. Mai 1990), des Dr F., Arzt für Orthopädie (3. Juni 1992) und des Dr G., Arzt für Innere Medizin (3. Dezember 1999), vor.
Die Klägerin hat ferner einen Arztbrief des Zahnarztes H. vom 6. November 2000 vorgelegt, wonach sie die Praxis im Januar 1990 wegen massiven Kiefergelenks-beschwerden und Morbus-Meniére aufsuchte und dort behandelt worden sei. Es sei auch eine KFO-Unterstützung vor Ort in Erwägung gezogen und durchgeführt worden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 3. Mai 2001 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die streitbefangene kieferorthopädische Behandlung gehöre im vorliegenden Fall nicht zu den von den gesetzlichen Krankenkassen geschuldeten Leistungen. Zwar hätten Versi-cherte grundsätzlich im Rahmen des § 27 Abs 1 SGB V iVm § 29 SGB V An-spruch auf kieferorthopädische Behandlung unter den dort aufgeführten Voraus-setzungen, jedoch sei dieser Anspruch gemäß § 28 Abs 2 Satz 6 SGB V ausge-schlossen, wenn der Versicherte zu Beginn der kieferorthopädischen Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet habe. Das sei vorliegend der Fall. Damit unterliege die streitbefangene Behandlung nicht der Leistungspflicht durch die Beklagte. Ein Ausnahmefall gem § 28 Abs 2 Satz 7 SGB V sei nicht gegeben. Diese setze eine schwere Kieferanomalie voraus, die ein...