Verfahrensgang
SG Stade (Gerichtsbescheid vom 16.01.2003; Aktenzeichen S 6 AL 111/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen denGerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom16. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 17. August bis 8. November 2000.
Der im Dezember 1951 geborene Kläger ist Diplom-Physiker. Arbeitslosengeld erhielt er bis zum 17. September 1986. Seitdem bezog er Arbeitslosenhilfe (Alhi), zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 6. September 1999 (Ende des Bewilligungszeitraums 31. August 2000).
Dem Kläger wurde im Juli 2000 die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung angeboten (Wirtschaftspraxis für Akademiker). Die Maßnahme sollte für den Kläger am 10. Juli 2000 beginnen und bis zum 9. Januar 2001 andauern, Maßnahmeort war F.. Das Maßnahmeangebot enthielt eine Leistungszusage und eine Rechtsfolgenbelehrung (beide Möglichkeiten waren angekreuzt). Der Kläger hat mit dem Maßnahmeträger – dem G. (H.) – einen Vertrag über eine berufliche Weiterbildung abgeschlossen. In § 3 Nr 6 des Vertrages war geregelt, dass der Teilnehmer sich verpflichtet, beim Fernbleiben von der Maßnahme dem Träger am ersten Tag einen wichtigen Grund für das Fehlen mündlich mitzuteilen, am darauf folgenden Tag eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen, sofern der Kostenträger keine andere Bestimmung festgelegt habe. Für die Teilnahme an der Maßnahme wurde dem Kläger Unterhaltsgeld (UHG) bewilligt (Bescheid vom 10. August 2000).
Nach einer Mitteilung des Maßnahmeträgers erschien der Kläger am 10. Juli 2000 gegen 10.00 Uhr, am 11. Juli 2000 war er nicht anwesend, am 12. Juli 2000 erschien er gegen 10.00 Uhr, am 13. Juli 2000 erschien er gegen 11.15 Uhr, am 14. Juli 2000 war er nicht anwesend, am 17. Juli 2000 erschien er gegen 10.45 Uhr, am 18. Juli 2000 war er nicht anwesend. Mitarbeiter des Maßnahmeträgers bemängelten die mangelnde Bereitschaft des Klägers zur Zusammenarbeit und das fehlende Interesse an einer Veränderung der persönlichen Situation; eine aktive Mitarbeit sei nicht erkennbar. Für den Juli 2000 teilte der Maßnahmeträger der Beklagten 4 unentschuldigte Fehltage mit. Die Beklagte hob insoweit die Bewilligungsentscheidung auf und forderte das gezahlte UHG zurück (Bescheid vom 4. August 2000).
Im August 2000 verschärfte sich die Situation. Für den 1. August 2000 war der Kläger zu Zwecken der Bewerbung freigestellt. Am 2. August 2000 meldete er sich telefonisch beim Maßnahmeträger krank. Er wurde an die Übersendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erinnert. Der Kläger blieb bis zum 4. August 2000 der Maßnahme fern. Am 7. August 2000 legte der Kläger eine Bestätigung über einen Arztbesuch vom 3. August vor, klagte weiterhin über starke Zahnschmerzen und kündigte an, dass er weiterhin krank sei und die Maßnahme wegen eines Arztbesuches vorzeitig verlasse. Er wurde darauf hingewiesen, dass er ärztliche Atteste vorlegen müsse. Vom 8. August bis 11. August war der Kläger nicht in der Maßnahme anwesend. Der Kläger erhielt eine erste Abmahnung vom 11. August 2000. Ein ärztliches Attest habe er nicht vorgelegt, unentschuldigtes Fernbleiben von der Maßnahme habe bezugsrechtliche Konsequenzen. Eine weitere Abmahnung stammt vom 14. August 2000. Der Kläger habe wiederum trotz der ersten Abmahnung unentschuldigt gefehlt. Weiteres unentschuldigtes Fehlen führe zur Ausschulung. Diese Abmahnung ging dem Kläger am 15. August 2000 zu.
Mit Schreiben vom 16. August 2000 kündigte der Maßnahmeträger das Vertragsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Er habe am 11. August 2000 eine Abmahnung wegen fortgesetzten unentschuldigten Fehlens erhalten. Am 14., 15. und 16. August 2000 habe er erneut unentschuldigt gefehlt und auf die weitere Abmahnung vom 14. August 2000 nicht reagiert. Deshalb und wegen der nicht vorhandenen Bereitschaft zur aktiven Mit- und Zusammenarbeit werde das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Mit Schreiben vom 30. August 2000 wandte der Kläger sich gegen die Kündigung durch den Maßnahmeträger. Er habe nicht unentschuldigt gefehlt, sondern am 2. und 7. August die Mitarbeiterin I. fernmündlich bzw persönlich von seiner Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt und ihr angekündigt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen baldmöglichst vorgelegt würden. Auf das Schreiben vom 14. August 2000 habe er reagiert, er habe am 15. August 2000 versucht Frau I. um 14.35 Uhr telefonisch zu erreichen, am 16. August habe er dem Maßnahmeträger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugestellt. Der Maßnahmeträger hat dazu geantwortet, der Kläger sei am 2. und 7. August 2000 darauf hingewiesen worden, dass er umgehend ein ärztliches Attest vorlegen müsse. Am 7. August sei lediglich eine Bestätigung eines Arztbesuches vom 3. August 2000 vorgelegt worden. Am 7. August 2000 sei er nochmals auf die Vorlage eines ärztlichen Attestes hingewiesen worden. Eine Rü...