nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 22.09.2000; Aktenzeichen S 18 U 240/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozial-gerichts Bremen vom 22. September 2000 wird zurückge-wiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Reitunfall einen versicherten Unfall darstellt und die Beklagte ver-pflichtet ist, der Klägerin Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversiche-rung zu gewähren.
Die am 4. Januar 1974 geborene Klägerin erlitt am 14. Mai 1997 einen Reitunfall, als sie das Reitpferd ›Nemo‹ ihrer Stallnachbarin Gaby I. ausritt und von dem Pferd abgewor-fen wurde. Sie machte gegenüber der Haftpflichtversicherung der Halterin, der J. Versi-cherungsbank VVaG, Schadensersatzansprüche geltend und schilderte den Unfall in einem Schreiben vom 14. November 1997 wie folgt: Sie habe am Unfalltag das Pferd betreut, da Frau I. verhindert gewesen sei. Sie habe das Pferd zunächst gefüttert und den Stall gesäubert. Anschließend habe sie zusammen mit der Reiterin Christina K. ei-nen kurzen Ausritt mit dem Pferd unternommen, wie dies ebenfalls mit der Halterin ver-einbart worden sei. In der Feldmark zwischen Langen und Sievern habe sie dann den Unfall erlitten, da das Pferd aus nicht nachvollziehbaren Gründen sich erschreckt, ge-scheut und sie abgeworfen habe. Das Pferd sei in der Gangart Trab bzw. leichter Galopp geritten worden. Nach dem Abwurf sei das Pferd von ihrer Begleiterin eingefangen wor-den. Sie habe nicht unerhebliche Verletzungen erlitten, u. a. einen Schienbeinkopfbruch.
Die J. Versicherungsbank VVaG lehnte Schadensersatzansprüche mit der Begründung ab, die Klägerin habe einen versicherten Unfall erlitten, denn sie sei für das Unterneh-men ihrer Versicherungsnehmerin wie eine Beschäftigte tätig geworden, als sie im Rah-men der übernommenen Pferdebetreuung vom Pferd gestürzt sei.
Die Klägerin machte daraufhin gegenüber der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughal-tungen Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend, die das Schreiben an die Beklagte abgab.
In einem Fragebogen vom 28. Januar 1998 teilte die Klägerin der Beklagten folgendes mit: Sie habe bis zum Unfallzeitpunkt folgende Arbeiten verrichtet: Betreuung des Reit-pferdes ›Nemo‹ (Bewegen, Pflegen, Füttern etc.); der Unfall habe sich beim Bewegen (Reiten) ereignet. Sie sei nicht im eigenen Interesse tätig geworden, denn sie besitze ein eigenes Pferd. Es habe sich um einen Gefallen gehandelt, daher sei eine Vergütung nicht vereinbart worden. Die Absprache sei im Rahmen eines Gesprächs im Stall zustan-de gekommen. Die Tätigkeit habe bis zum Eintritt des Unfalls etwa 1½ Stunden in An-spruch genommen; ohne den Unfall hätte die Tätigkeit etwa zwei bis drei Stunden ge-dauert. Sie habe Frau I. ihre Tätigkeit nicht angeboten, Zeit und Dauer der Tätigkeit hät-ten weder sie noch Frau I. bestimmt. Mit dieser sei sie nicht verwandt oder verschwägert. Sie gehörten einer Stallgemeinschaft an. Gegenseitige Gefälligkeiten erwiesen sie sich häufig in Form gelegentlichen Fütterns und Führens der Pferde auf die Weide. Es han-dele sich um selbstverständliche gegenseitige Hilfsdienste, die sich aus den konkreten sozialen Beziehungen ergäben; am Unfalltag habe es sich ebenfalls um einen solchen selbstverständlichen Hilfsdienst gehandelt.
Die Halterin I. erstattete eine Unfallanzeige am 12. Februar 1998 und gab in einem Fra-gebogen vom 6. Februar 1998 Folgendes an: Wäre der Unfall nicht eingetreten, wäre die Betreuung des Reitpferdes geplant gewesen (Bewegen, Putzen, Füttern). Am Unfalltag hätten diese Arbeiten verrichtet werden sollen und seien bis zum Unfallzeitpunkt von der Verletzten verrichtet worden. Der Unfall habe sich beim Bewegen des Pferdes (Galopp) ereignet. Es habe sich um einen Gefallen gehandelt, der Tätigkeit seien Absprachen über einen Gefallen auf Gegenseitigkeit (ohne Entgelt) vorausgegangen, die anlässlich eines Gespräches im Stall zustande gekommen seien. Bis zum Eintritt des Unfalls habe die Tätigkeit etwa 1½ Stunden in Anspruch genommen, ohne den Unfall hätte sie etwa 2 - 3 Stunden gedauert. Ihr sei nicht bekannt, ob die Klägerin in der Vergangenheit be-reits ähnliche Tätigkeiten für andere durchgeführt habe; die Tätigkeit habe die Klägerin ihr nicht angeboten. Das Arbeitsmaterial sei von ihr, der Halterin, gestellt worden. Zeit und Dauer der Tätigkeiten habe sie nicht bestimmt, sie seien nach Aufwand erforderlich gewesen. Mit der Klägerin sei sie weder verwandt noch verschwägert; es bestünden auch keine freundschaftlichen oder nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen ihr und der Verletzten, vielmehr handele es sich um eine Stallgemeinschaft. Sie erwiesen sich häufig gegenseitige Gefälligkeiten, indem sie die Pferde gelegentlich fütterten und auf die Weide führten. Es seien selbstverständliche gegenseitige Hilfsdienste, die sich aus den konkreten sozialen Beziehungen ergäben; auch am Unfalltag habe es sich um einen solche...