nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 02.03.2001; Aktenzeichen S 21 EG 10/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, ob für die am 3. April 1999 in Damme geborene I. (N.) in deren ersten Lebensjahr Erziehungsgeld (Eg) zu gewähren ist.
Die 1967 geborene Klägerin und Antragstellerin jugoslawischer Staatsangehörig-keit heiratete 1994 im J. den Diplom-Chemiker K. (A.) aus L ... Aus dieser Ehe ist N. hervorgegangen. Die Eltern kamen im August 1994 und im November 1995 auf dem Land- bzw. auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland. Mit einer Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes Vechta arbeiteten sie in der Folgezeit bei der Firma M. in N ... Die Anerkennung als Asylberechtigte wurde ihnen versagt. Bei A. stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge jedoch fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) vorlägen (Bescheid vom 12.09.1994). Anfang 1995 erteilte ihm der Beklagte eine Aufent-haltsbefugnis, die er mehrfach zuletzt bis Januar 2003 verlängerte. Im September 2001 war A. auf seinen Antrag deutscher Staatsbürger geworden. Auch die Kläge-rin hatte eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, die der Beklagte mehrfach, zuletzt bis 8. Februar 2003 verlängert hatte.
Nach der Geburt von N. Anfang 1999 beantragte die Klägerin im Mai 1999 Eg, das ihr der Beklagte mit der Begründung versagte, sie sei nur im Besitz einer Aufent-haltsbefugnis (Bescheid vom 25. Mai 1999).
Im Vorverfahren machte die Klägerin geltend, der Beklagte müsse auf die Aufent-haltsbefugnis ihres Ehemannes abstellen, der politisch Verfolgter sei. Die EWG-Verordnung 1408/71 (EWGV 1408/71) müsse zu ihren Gunsten angewandt wer-den. Nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 (EFA) stehe ihr Eg auch als Fürsorgeleistung zu, die zum Zwecke der Vermeidung von Abtreibung erbracht werde. Schließlich sei die Aus-grenzung der Konventionsflüchtlinge und ihrer Ehegatten aus dem Kreis der Eg- Berechtigten im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) verfassungswidrig. Die Bezirksregierung O. wies den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie vertrat die An-sicht, dass die EWGV 1408/71 auf rein innerstaatliche Fälle ohne Auslandsbe-zug - wie den vorliegenden - nicht anzuwenden sei. Die Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention seien im Übrigen nicht verpflichtet, Flüchtlinge ihren Staatsangehörigen gleichzustellen, soweit es um die Gewährung von Sozialleis-tungen gehe. Das Eg werde aus Steuermitteln finanziert. Dass in Deutschland der Bezug von Eg an den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis ge-knüpft werde, sei schließlich nicht verfassungswidrig (Widerspruchsbescheid vom 11.08.1999).
Im Klageverfahren hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wieder-holt. Kindern von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, die nicht abgeschoben werden könnten, dürfe Lebenshilfe durch Gewährung von Eg nicht verweigert werden. Das Sozialgericht (SG) P. hat dagegen die Klage mit der Be-gründung abgewiesen, dass der Gesetzgeber zwischen Ausländern, bei denen zu erwarten sei, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben würden und Ausländern, die nur aus humanitären Gründen geduldet würden, sachgerecht differenziert habe (Urteil vom 02.02.2001).
Im anschließenden Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin, die zwischenzeitlich eine bis September 2004 befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, ihr Leis-tungsbegehren weiter.
Sie beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts P. vom 2. März 2001 und den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 1999 in der Fassung des Wi-derspruchsbescheides vom 11. August 1999 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 3. April 1999 bis 2. April 2000 Erziehungsgeld zu gewähren,
hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfas-sungsgericht die Frage vorzulegen, ob die Vorschrift des § 1 Abs. 1a Satz 1 Bundeserziehungsgeldgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil des SG P. für zutreffend.
Zum Verfahren beigezogen wurden die die Klägerin betreffenden Vorgänge des Beklagten und die Akten der Ausländerbehörde, die die Eheleute Q. betreffen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und anschließenden Be-ratung.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig.
In der Sache ist sie unbegründet.
Zutreffend haben es der Beklagte und das SG P. abgelehnt, der Klägerin Eg für den Zeitraum vom 3. April 1999 bis 2. April 2000 zuzubilligen. Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 BErzGG i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 7. Dezember 2001 (BGBl I, 3358) bestimmt, dass die Regelungen dieses Geset-zes in der bi...