Verfahrensgang
SG Lüneburg (Aktenzeichen S 18 AL 324/01) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2003 wird abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel seiner
außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 2. August bis 1. November 2001 mit der Begründung, er lebe nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, so dass Einkünfte nicht anzurechnen seien.
Der 1952 geborene Kläger ist nicht verheiratet und ausgebildeter Sozialpädagoge. Er war zuletzt vom 16. Oktober 1988 bis 22. Dezember 1988 in seinem erlernten Beruf tätig. Seitdem bezieht er Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit.
Bereits seit ihrem Studium wohnen der Kläger und die 1955 geborene Frau Dr. G. (B.), von Beruf Musikwissenschaftlerin, zusammen, zunächst in H., dann in I. und vom 2. August bis 1. November 2001 in J..
Der Kläger bezog zuletzt Alhi in Höhe von 323,40 DM nach einem Bemessungsentgelt von 990,00 DM (Leistungsgruppe A, kein Kindermerkmal; Bescheid des Arbeitsamtes I. vom 12. März 2001/Änderungsbescheid vom 26. Juli 2001). In dem zu Grunde liegenden Antrag vom 8. Februar 2001 hatte er, wie in den vorangegangenen Anträgen auch, angegeben, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit B. seit 1988 bestehe. B. war zu der Zeit ebenfalls arbeitslos und übte eine Nebenbeschäftigung mit einer Nettovergütung von 717,06 DM (Lehrauftrag von 5 Stunden) aus. Der Kläger wies darauf hin, dass B. Ende März die gemeinsame Wohnung verlassen werde, um eine Arbeitsstelle in J. anzunehmen.
Der Kläger zog am 1. August 2001 in die Wohnung der B. in Lüneburg ein. Er meldete sich am 2. August 2001 arbeitslos und beantragte Alhi. Auch in diesem von ihm am 16. August 2001 unterschriebenen Antrag gab der Kläger an, dass er mit B. in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wohne und überreichte die Gehaltsmitteilungen des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge von Mai bis Juli 2001.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2001/Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2001 die Wiederbewilligung von Alhi mangels Bedürftigkeit mit der Begründung ab, der Kläger müsse sich das Einkommen der mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Partnerin anrechnen lassen. Für die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens von B. hat die Beklagte aus ihren Verdiensten in den Monaten Mai bis Juli 2001 ein durchschnittliches Monatseinkommen von netto 4.427,96 DM zu Grunde gelegt. Hiervon hat sie einen Betrag in Höhe der hypothetischen Alhi von 2.075,41 DM, einen Pauschbetrag aus Erwerbsbezügen von 293,60 DM sowie ihren Beitragsanteil zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung von 505,69 DM abgesetzt und ist so zu einem Anrechnungsbetrag von 1.555,26 DM monatlich, 358,00 DM wöchentlich gekommen, der den dem Kläger ohne Anrechnung zustehenden Alhi-Wochensatz von 323,40 DM übersteigt.
Hiergegen hat der Kläger am 8. Oktober 2001 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben. Er hat, wie bereits im Widerspruchsverfahren, vorgetragen, dass mit B. keine eheähnliche Gemeinschaft, sondern eine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe. Da sie zunächst beide nicht über hohe finanzielle Mittel verfügt haben, hätten sie zu zweit billiger wirtschaften können, eine innere Beziehung habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Er hat weiter vorgetragen, dass in jeder der Wohnungen getrennte Zimmer bestanden haben und nur Küche und Bad geteilt worden seien; gelegentlich habe er den Wagen der Frau B. benutzen dürfen. Er hat weiter behauptet, dass nach der Ablehnung der Alhi-Bewilligung B. aus Ehrgefühl seine Kosten auf Darlehensbasis übernommen habe. Das SG Lüneburg hat die Klage mit Urteil vom 28. August 2002 abgewiesen und zur Begründung sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides bezogen.
Gegen das an den Kläger am 17. September 2002 abgesandte Urteil hat er am 15. Oktober 2002 Berufung eingelegt. Er rügt, dass das SG den Sachverhalt nicht ausreichend erfasst und einseitig gewertet habe sowie seinen Antrag auf konkrete Normenkontrolle nicht berücksichtigt habe. Er trägt vor, eine dauerhafte instabile wirtschaftliche Situation habe ihn damals zu der langanhaltenden Haushaltsgemeinschaft gezwungen, die aber nicht „eheähnlich” gewesen sei; es sei ihm alleine in I. finanziell erheblich schwerer gefallen zu leben, was der Grund gewesen sei, nach J. zu ziehen. Zu keinem Zeitpunkt sei von Frau Dr. B. beabsichtigt gewesen, in jener Weise für ihn einzustehen, wie das in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erwartet werden dürfe. Der Ablehnungsbescheid habe ihn genötigt, sich sofort eine eigene Wohnung zu suchen, was auch erfolgt sei und zeige, dass es sich nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft gehandelt habe. Er ist im Übrigen der Auffassung, die Regelung sei verfassungswidrig; sie verletze zum einen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn man könne dem in eheähnlicher ...