Verfahrensgang
SG Hannover (Urteil vom 20.09.2002; Aktenzeichen S 9 AL 797/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Sozialgerichts Hannover vom20. September 2002 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 1. August 2000 bis zum 28. Juni 2001. Streitig ist ihre Bedürftigkeit.
Die im Jahre 1948 geborene Klägerin steht seit 1981- bis auf kurze Unterbrechungen durch Zwischenbeschäftigungen – im Leistungsbezug bei der Beklagten und erhielt zuletzt bis zum 31. Juli 2000 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 1.330,00 DM wöchentlich (Leistungsgruppe A/ohne Kindermerkmal; Leistungssatz: 385,84 DM wöchentlich). In ihrem Fortzahlungsantrag vom 26. Juni 2000 gab die Klägerin folgendes Vermögen an: Guthaben auf dem Girokonto (1.580,00 DM), auf dem Sparbuch (5.095,00 DM) und auf einem Bausparvertrag (64.396,00 DM) sowie ein bebautes Grundstück mit einem Verkehrswert von 150.000,00 DM (Grundstücksgröße: 234 qm, Wohnfläche: 65 qm). Das Haus werde von ihrer Mutter bewohnt, die ein kostenloses und ausschließliches Wohnrecht auf Lebenszeit habe. Die Mutter trage alle laufenden Betriebskosten, sei aber nicht in der Lage, die anfallenden Reparaturarbeiten selbst zu finanzieren. Das Haus sei als Alterswohnsitz für sie – die Klägerin – gedacht. Mit dem Bausparvertrag beabsichtige sie eine gründliche Renovierung des veralteten Hauses, deren Durchführung wegen des hohen Alters ihrer Mutter nicht möglich sei.
Mit Bescheid vom 3. August 2000 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab 1. August 2000 ab, weil die Klägerin für einen Zeitraum von 46 Wochen (also bis zum 18. Juni 2001) nicht bedürftig sei. Die Klägerin verfüge über ein Vermögen von 68.652,37 DM, bestehend aus dem Bausparvertrag (64.473,99 DM) und dem Sparbuch (4.178,38 DM).
Nach Abzug des Freibetrages von 8.000,00 DM verbleibe ein Vermögen von 60.652,37 DM, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei.
Die Beklagte teilte gleichzeitig mit, dass bei der durchgeführten Berechnung der Wert des Hauses noch nicht berücksichtig worden sei.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch, mit dem die Klägerin die Unzumutbarkeit der Verwertung des Bausparvertrages geltend machte und auf die in der Zwischenzeit gültigen Freibeträge für Vermögen der zusätzlichen privaten Altersvorsorge von 1.000,00 DM pro Lebensjahr hinwies, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. August 2000).
Am 28. September 2000 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben.
Das SG hat mit Urteil vom 20. September 2002 der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin antragsgemäß Alhi zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin verfüge über kein Vermögen, das von ihr zumutbar verbraucht werden könne. Das in ihrem Vermögen stehende kleine Haus sei 80 Jahre alt und bedürfe der Instandsetzung. Die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen seien nur mit dem Geld des Bausparvertrages durchführbar. Für das SG stelle sich das Bausparvermögen als Bestandteil des Hauses dar, welches lediglich noch nicht fest mit dem Haus verbunden sei.
Gegen das am 17. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. Oktober 2002 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass von der Zumutbarkeit der Verwertung nur solches Vermögen ausgenommen sei, das zur alsbaldigen Instandhaltung von selbst bewohntem Wohneigentum bestimmt sei. Im Falle der Klägerin sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil sie das in ihrem Eigentum befindliche Haus nicht selbst bewohne. Auf die Gründe, die bisher die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten verhindert haben, komme es nicht an.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. September 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin erwidert, das SG sei zutreffend davon ausgegangen, dass Reparaturen oder Erhaltungsmaßnahmen nur in dem Umfang vorgenommen werden könnten, wie diese von der über 80 Jahre alten Mutter toleriert werden. Ihr sei nicht zuzumuten, das Haus zu verkaufen, um von dem Erlös ihren Unterhalt zu bestreiten, zumal ihre Mutter ein lebenslanges Wohnrecht im Hause habe. Im Übrigen habe sie in dem Zeitraum, in dem sie von dem Guthaben des Bausparvermögens leben müsste, ca 28.000,00 DM für Erhaltungsarbeiten am Haus aufgewendet. Sie habe also fast die Hälfte des Vermögens, mit dem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten sollte, in das Haus investiert.
Wegen des umfassenden Vorbringens der Beteiligten und des vollständigen Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Arbeitsamtes F. (StammNr: G.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils. Die...