nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hildesheim (Entscheidung vom 29.11.1999; Aktenzeichen S 4 RI 10/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 29. November 1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger über den 28. Februar 1995 hinaus ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) zusteht.
Der 1946 geborene Kläger reiste 1970 aus Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er hat keinen Beruf erlernt und verrichtete in Deutschland verschiedene Arbeiten. Zuletzt war er als Gießereiarbeiter beschäftigt.
Auf einen im Juli 1993 gestellten Rentenantrag gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 1994 und abgeändert durch rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts (SG) Hildesheim vom 31. Juli 1996 (Az.: S 5 I 193/94) Rente wegen EU für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 28. Februar 1995. Grundlage der Rentengewährung war ein am 17. September 1993 erstattetes Gutachten der Chirurgin Dr. I., die den Kläger wegen eines psychisch überlagerten, chronifizierten lumbalen Schmerzsyndroms für vorübergehend nur noch unter zweistündig arbeitsfähig erachtete.
Im Januar 1995 beantragte der Kläger, ihm über Februar 1995 hinaus Rente wegen EU zu gewähren. Hierbei stützte er sich auf den ihn behandelnden Internisten Dr. J., der ihn wegen eines lumbalen Wurzelreizsyndroms für nicht mehr erwerbsfähig erachtete. Die Beklagte zog weitere medizinische Unterlagen bei und holte ein Gutachten des Internisten K. vom 31. März 1995 mit chirurgischem Zusatzgutachten des Dr. L. vom 12. April 1995 ein und lehnte den Rentenantrag sodann mit Bescheid vom 6. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1995 ab, weil der Kläger trotz eines chronifizierten lumbalen Schmerzsyndroms in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er als ungelernter Arbeiter verwiesen werden könne, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Haltungswechsel ohne Stress- und Akkordbelastung zu verrichten.
Im nachfolgenden Klageverfahren hat das SG Hildesheim einen Befundbericht des Internisten Dr. J. vom 15. Juli 1998 beigezogen sowie ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters M. vom 20. Januar 1997 und ein orthopädisches Gutachten des Dr. N. vom 8. Juni 1999 eingeholt. Dr. N. hat auf seinem Fachgebiet ein chronisches LWS- und HWS-Syndrom diagnostiziert und den Kläger weiterhin für fähig erachtet, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Der Nervenarzt M. hat eine Neurasthenie ohne wesentlichen Krankheitswert gefunden. Der Kläger sei bei Anspannung seines Willens durchaus in der Lage, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehenden Hemmungen zu überwinden. Das SG hat sich den gehörten Sachverständigen angeschlossen und hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. November 1999 abgewiesen, weil der Kläger mit seinem vollschichtigen Leistungsvermögen nicht erwerbsunfähig sei.
Der Kläger hat gegen den ihm am 6. Dezember 1999 zugestellten Gerichtsbescheid am 28. Dezember 1999 Berufung eingelegt. Er meint weiterhin, über Februar 1995 hinaus erwerbsunfähig zu sein. Hierbei beruft er sich wesentlich auf den ihn behandelnden Internisten Dr. J ...
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 29. November 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1995 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 28. Februar 1995 hinaus Rente wegen EU zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 29. November 1999 zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und bezieht sich dabei auf die zu den Akten gereichten Stellungnahmen der sie beratenden Ärzte Dr. O., Dr. P. und Dr. Q ...
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren einen Befundbericht des Internisten Dr. J. vom 10. April 2000 beigezogen und Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 17. April 2001 und des Dipl.-Psychologen und Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 5. April 2002 eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Befundbericht und die genannten Gutachten Bezug genommen.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG Hildesheim zum Az.: S 5 I 193/94 vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nich...