Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Witwenrente. Höhe. Anrechung. betriebliche Altersversorgung. VAP-Rente. Erwerbseinkommen
Leitsatz (amtlich)
Auf eine Witwenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine vorzeitige Versorgungsrente der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP), die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Bundespost gezahlt wird, bis zum Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an zurechnen.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 04. September 2003 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob auf die Witwenrente der Klägerin eine vorzeitige Versorgungsrente der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP), die nach Beendigung des dortigen Beschäftigungsverhältnisses am 31. Januar 1993 gezahlt wird, bis zum Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung am 01. September 2002 anzurechnen ist.
Nach dem Tod ihres Ehemannes am 09. Mai 1999 gewährte die Berufungsklägerin der 1942 geborenen Berufungsbeklagten mit Bescheid vom 13. März 2000 ab dem 09. Mai 1999 nebst Sterbegeld die Große Witwenrente, rechnete jedoch nach Ablauf des so genannten Sterbevierteljahres ab 01. September 1999 218,76 DM monatlich der VAP-Rente an, weil es sich bei dieser Versorgungsrente um anrechenbares langfristiges Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 - 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) handele. Von diesem monatlichen Bruttozahlbetrag in Höhe von 1.989,92 DM seien die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (134,32 DM), zur Pflegeversicherung (33,83 DM) sowie zur Rentenversicherung (168,15 DM) abzuziehen, so dass ein Nettobetrag von 1.821,77 DM verbleibe. Abzüglich des zu berücksichtigenden Freibetrages in Höhe von 1.274,86 DM seien von dem Restbetrag in Höhe von 546,91 DM 40 v.H. und damit 218,76 DM anzurechnen. Diese zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhält die Berufungsbeklagte laut Mitteilung der VAP vom 28. Dezember 1999 aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Telekom vom 01. April 1980 bis 31. Januar 1993 gem. § 36 Abs. 1 Buchst. g und h i.V.m. § 36 Abs. 2 der Satzung der VAP (VAPS) ab dem 01. Februar 1993 unter Einbeziehung der in diesem Zeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten.
Die VAP ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Zweck es nach § 3 der VAPS ist, ihren Versicherten und deren Hinterbliebenen im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Mit am 12. April 2000 eingegangenem Widerspruch wandte sich die Berufungsbeklagte gegen die Berücksichtigung ihrer VAP-Rente, weil es sich bei dieser um eine „reine Betriebsrente“ handele, die gem. § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 - 8 SGB IV nicht anrechenbar sei. Das anrechenbare Erwerbsersatzeinkommen sei in § 18 Abs. 3 SGB IV abschließend aufgezählt. Als Erwerbsersatzeinkommen würden nur Leistungen gelten, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften mit der Zwecksetzung erbracht würden, Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Laut Telefonvermerk vom 05. Mai 2000 über ein Gespräch mit Frau E. von der VAP F. würden Leistungen der VAP auch als alleinige Leistungen gewährt und es liege insoweit der Charakter einer Zusatzversorgung nicht vor, wenn die gesetzliche Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU) ablehne, der Postarzt jedoch bescheinige, dass die Versicherte an ihrem alten Arbeitsplatz nicht einsetzbar sei und eine interne Umsetzung an einen anderen - geeigneten - Arbeitsplatz nicht realisierbar sei. In diesen Fällen komme es zur Gewährung einer Dienstunfähigkeitsrente wie bei der Berufungsbeklagten. Dabei würden nach § 39 VAPS die Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit immer berücksichtigt. Würde eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden, so würde sich die Rente der VAP um den Bruttobetrag der Rentenversicherungsrente mindern. Zuvor hatte der Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. Berufsunfähigkeitsrente am 26. April 1999 abgelehnt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2000 wies die Berufungsklägerin den Widerspruch zurück, weil es sich bei der VAP-Rente nicht um eine zusätzliche Versorgung, sondern um eine ausschließlich geleistete Rente handele. Die VAP-Rente sei auch deshalb so hoch, weil sie den Anteil der gesetzlichen Rentenversicherung mit zu tragen habe; bei Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung würde sich die Rente der VAP um den Bruttobetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mindern. Deshalb handele es sich auch bei dieser Rentenzahlung um langfristiges Erwerbsersatzeinkommen gem. § 18 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Dies habe eine Anrechnung auf die Witwenr...