nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 15.05.2002; Aktenzeichen S 7 U 299/01) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Berufungsklägerin begehrt die Zahlung von Witwenrente aus der Zusatzversicherung ihres verstorbenen Ehemannes mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst (Höherversicherung) ohne Anrechnung eigenen Einkommens.
Die 1954 geborene Berufungsklägerin ist die Witwe des am 19. Januar 1995 infolge eines als landwirtschaftlicher Unternehmer erlittenen Arbeitsunfalles tödlich verunglückten I ... Die Ehe hatten diese am 19. Oktober 1979 mit einander geschlossen.
Der Verstorbene hatte sich bereits am 8. Juli 1980 bei der Berufungsbeklagten im Rahmen einer Zusatzversicherung mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst von zusätzlich 29.200,- DM versichern lassen.
Nach den von der Berufungsklägerin eingereichten Einkommenssteuerbescheiden verfügte die Berufungsklägerin über folgende Einkünfte (in DM): Einkünfte aus Land- Und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
1994 95.767,50 206.687,50 24.000,- 1995 112.544,- 130.697,- 5.500,- 1996 - 9.435,- 113.411,- 28.800,- 1997 51.479,- 68.200,- 2.230,- (selbst.) 22.000,- 1998 105.037,- 85.721,- 1.674,-
Mit Bescheid über die Feststellung von Hinterbliebenenleistungen vom 4. April 1996 stellte die Berufungsbeklagte mit Wirkung vom 19. Januar 1995, dem Todestag, eine Rente im Sterbevierteljahr vom 19. Januar 1995 bis zum 30. April 1995 in Höhe von monatlich DM 2.653,22 und eine Witwenrente vom 1. Mai 1995 bis zunächst zum 31. Januar 1996 in Höhe von DM 1.273,55 fest. Die Berechnung der Renten erfolgte unter Einschluß der Zusatzversicherung nach einem Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Betriebsunternehmer in Höhe von DM 47.758,00. Gleichzeitig wies die Berufungsbeklagte darauf hin, dass die Witwenrente mit Einkommen (Arbeitseinkommen aus selbständiger Landwirtschaft) zusammen treffe, das grundsätzlich anzurechnen sei, sofern es einen bestimmten Freibetrag übersteige. Auf die Witwenrente sei demnach mit Wirkung vom 1. Februar 1996 10 % des den Freibetrag übersteigenden Einkommens anzurechnen. Die Rente ruhe insoweit. Das Einkommen habe bisher nicht festgestellt werden können, weil die entsprechenden Anfragen nicht beantwortet worden seien. Die Witwenrente werde daher vorerst bis zunächst zum 31. Januar 1996 gezahlt.
Hiergegen legte die Berufungsklägerin Widerspruch ein, den sie jedoch hinsichtlich desjenigen Teils der Rente zurücknahm, der auf Grund des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes landwirtschaftlicher Unternehmer ohne Berücksichtigung der von dem Verstorbenen abgeschlossenen Höherversicherung erbracht wurde. Den weitergehenden Widerspruch hinsichtlich des aus der Höherversicherung abgeleiteten Teilbetrages der Rente begründete die Berufungsklägerin insbesondere damit, dass die Witwenrente aus der Zusatzversicherung grundsätzlich ohne Einkommensanrechnung gezahlt werden müsse. Hinsichtlich der Höherversicherung komme eine Anrechnung ihres eigenen Einkommens nicht in Betracht. Die freiwilligen Leistungen seien selbst finanziert, so dass es nicht möglich sei, dass eigenes Einkommen die Ansprüche aus der freiwilligen Höherversicherung reduziere. Aus diesem Grunde stünden ihr ab dem Ablauf des 1. Jahres nach dem Tod ihres Ehemannes die Ansprüche aus der Höherversicherung ungeschmälert und unabhängig von der Höhe des eigenen Einkommens zu. Insoweit sei der angefochtene Bescheid abzuändern.
Nachdem die Berufungsklägerin die Einkommensbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 bei der Berufungsbeklagten eingereicht hatte, wies die Berufungsbeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2001 den Widerspruch mit der Begründung als unbegründet zurück, dass das Einkommen, das mit einer Hinterbliebenenrente zusammentreffe, auf die Rente angerechnet werde. Es werde insoweit auf die "Rente", d.h. auf einen einheitlichen Jahresarbeitsverdienst inklusive der Zusatzversicherung abgestellt. So unterliege der Zusatzversicherungs-Anteil beispielsweise auch der Rentenanpassung. Insofern könne der Zusatzversicherungs-Anteil nicht bei positiven Erhöhungen berücksichtigt und bei der Einkommensanrechnung außer acht gelassen werden. Daher sei das Einkommen auch auf die Rente, d.h. mit Berücksichtigung der Zusatzversicherung, anzurechnen.
Hiergegen hat die Berufungsklägerin Klage bei dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Der sich aus der Zusatzversicherung ergebende Teil ihrer Witwenrente sei unabhängig und ohne Anrechnung ihres Einkommens ungeschmälert zu ermitteln und auszuzahlen. Zu Unrecht habe die Berufungsbeklagte bei den Einkommensanrechnungen ab dem 1. Februar 1996 neben dem Durchschnittssatz des Jahresarbeitsverdienstes eines landwirtschaftlichen Betriebsunternehmers den Teil der Rente in ihre Berechnung mit einbezogen, der sich aus der freiwilligen Zusatzversicherung ergebe. Aus den Vorschriften der §§ 56 Abs. ...