nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 10.09.2001; Aktenzeichen S 27 SB 10/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 10. September 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bzw. dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).
Bei dem 1953 geborenen Kläger erfolgte im November 1994 wegen eines Magen-Karzinoms eine operative Magenentfernung. Im Dezember 1994 wurde ein Tumor im linken Lungenlappen entfernt. Mit Bescheid vom 5. Mai 1995 stellte die Beklagte unter Berücksichtigung einer operativ behandelten Magenerkrankung (in Heilungsbewährung) einen GdB von 80 ab dem 29. Dezember 1994 fest.
Im Rahmen einer von Amts wegen eingeleiteten Überprüfung zog die Beklagte einen Befundbericht des Hausarztes Dr. I. vom 11. November 1999 und einen Reha-Entlassungsbericht der J. über einen Aufenthalt des Klägers vom 10. Januar bis 7. Februar 1995 bei. Nachdem diese Unterlagen vom versorgungsärztlichen Dienst aus-gewertet worden waren, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 2000 mit, es sei eine Herabsetzung des GdB auf 30 beabsichtigt. Ausweislich des Be-fundberichts des Dr. I. sei der in dem Bescheid vom 5. Mai 1995 eingeräumte Zeitraum der Heilungsbewährung positiv verlaufen, insbesondere bestehe kein Anhalt für ein Rezi-div. Der Kläger wies auf einen anstehenden Vorsorgetermin hin, worauf die Beklagte einen weiteren Befundbericht des Dr. I. vom 29. Juni 2000 einholte. Dieser teilte mit, dass sich gegenüber der Berichterstattung vom November 1999 hinsichtlich des körperli-chen Untersuchungsbefundes keine wesentliche Veränderung ergeben habe. Nach er-neuter Anhörung des Klägers (Schreiben vom 1. August 2000) setzte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. September 2000 den GdB mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2000 auf 30 fest. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Wi-derspruchsbescheid vom 14. Dezember 2000).
Mit seiner am 11. Januar 2001 beim Sozialgericht (SG) Bremen erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, durch die operative Entfernung des Magens habe sich sein psychischer und physischer Zustand erheblich verschlechtert. Er sei so-wohl im Berufs- als auch im Privatleben körperlich bei weitem nicht mehr so belastbar. Dies drücke sich insbesondere in Stresssituationen an seinem Arbeitsplatz aus. Sein angegriffener Gesundheitszustand zeige sich am deutlichsten durch einen extremen Gewichtsverlust. Ohne seine Lebensgewohnheiten zu ändern, habe er im letzten Jahr mehr als 25 kg Gewicht verloren.
Nach Beiziehung eines Befundberichts des Dr. I. vom 5. Juli 2001 hat das SG die Klage mit Urteil vom 10. September 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) eingetreten, die die Beklagte zur Neufeststellung des GdB berechtige. Nach Ablauf der sog. Heilungsbewährung stelle das Nichtauftreten von Rezidiven bei einer bösartigen Geschwulsterkrankung eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 SGB X dar. Die bei dem Kläger 1994 festgestellte bösartige Magener-krankung sei nach erfolgreich durchgeführter Operation innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes nicht wieder aufgetreten. Die nunmehr ab dem 1. Oktober 2000 mit 30 fest-gesetzte Höhe des GdB berücksichtige die vom behandelnden Arzt mitgeteilten fortbe-stehenden Beschwerden aufgrund des Magenverlustes, einschließlich der aufgetretenen Müdigkeit und Abgeschlagenheit sowie der reduzierten Belastbarkeit. Der vom Kläger geltend gemachte Gewichtsverlust, der vom behandelnden Arzt nicht erwähnt worden sei, lasse keineswegs ohne weiteres darauf schließen, dass ein bösartiges Leiden auf-getreten sei. Im Übrigen habe der Arzt einen Entkräftungszustand nicht mitgeteilt.
Gegen das ihm am 1. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Dezem-ber 2001 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass eine wesentliche Änderung in seinen gesundheitlichen Verhältnissen nicht eingetreten sei. Die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbe-hindertengesetz (AHP) kämen als Rechtsgrundlage für eine Reduzierung des GdB nicht in Betracht. Insoweit beruft sich der Kläger auf eine Entscheidung des SG Düsseldorf vom 13. Februar 2002 (Az. S 31 SB 282/01). Ferner weist er darauf hin, dass er seit der operativen Magenentfernung verstärkt unter Müdigkeit und reduzierter Belastbarkeit zu klagen habe und bei ansonsten unveränderten Lebensgewohnheiten in kürzester Zeit einen nicht unerheblichen Gewichtsverlust habe hinnehmen müssen. Der von der Be-klagten angenommene GdB von 30 sei daher nicht angemessen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen ...