Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 04. August 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen “G" ab Juli 2012.
Im Juli 2012 beantragte der Kläger bei dem niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie wegen einer paranoiden Schizophrenie und einer Persönlichkeitsstörung die Festsetzung eines GdB und die Zuerkennung des Merkzeichens “G".
Der Beklagte zog Befundunterlagen der behandelnden Ärzte des Klägers bei und stellte mit Bescheid vom 12. September 2012 aufgrund der Funktionsbeeinträchtigung “psychische Erkrankung" ab dem 5. Juli 2012 einen GdB von 50 fest. Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des beantragen Merkzeichens “G" lehnte der Beklagte ab. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, unter einer schweren Psychose zu leiden und zur Teilhabe am Sozialleben ständig eine Begleitperson zu benötigen. Nach Beteiligung seines ärztlichen Dienstes half der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2012 dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als dass er ab dem 5. Juli 2012 den GdB mit 80 feststellte. Die Entscheidung stützte sich auf die Funktionsbeeinträchtigung “seelisches Leiden„. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück; eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liege bei dem Kläger nicht vor. Insbesondere eine Störung der Orientierungsfähigkeit sei nur bei geistig Behinderten anzunehmen, wenn der Behinderte sich im Straßenverkehr auf Wegen, die er nicht täglich benutze, nur schwer zurechtfinde und die geistige Behinderung mit einem Einzel-GdB von 100 - in Ausnahmefällen mit 80 oder 90 - zu bewerten sei. Bei dem Kläger liege aber keine geistige, sondern eine seelische Behinderung vor. Deshalb komme die Feststellung einer erheblichen Gehbehinderung nicht in Betracht.
Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hannover hat der Kläger die Festsetzung eines GdB von mindestens 90 und die Zuerkennung des Merkzeichens “G" verlangt und darauf hingewiesen, dass die seelische Behinderung eine Störung seiner Orientierungsfähigkeit und damit der freien Beweglichkeit in der Öffentlichkeit nach sich ziehe. Er führe Selbstgespräche und sei in großen Menschenmassen beunruhigt. Auch wenn dies nicht die Zuerkennung des Merkzeichens “G" rechtfertige, so sei zumindest das Merkzeichen “H" aufgrund der Hilflosigkeit gegeben. Er werde durch Panikanfälle und Angstzustände gequält, sodass für ihn die Nutzung von öffentlichen Nahverkehrsmitteln ohne Begleitung nur schwer möglich sei.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. H. und des Nervenarztes Dr. I. beigezogen und ein Gutachten des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. J. eingeholt. Dieser Sachverständige hat unter dem 7. November 2013 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger an einer inzwischen als chronifiziert einzustufenden paranoiden Psychose, die wesentlichen Einfluss auf seine alltägliche Lebensgestaltung und das gesamte Lebenskonzept habe, leide. So könne er nicht lange an einem Ort verbleiben, sei sozial isoliert. Eine berufliche Tätigkeit sei ebenso kaum denkbar, weil der Kläger jedes neue Umfeld innerhalb von Monaten in sein Wahnsystem einbaue. Von der Paranoia sei auch die Untersuchungssituation geprägt gewesen, der Kläger sei nur bedingt aussagebereit und auch auf Nachfragen vage geblieben. Letztlich zeige sich zusammenfassend eine schwere seelische Störung, die Motorik sei davon aber nicht berührt. Die soziale Anpassungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit und die Fähigkeit, Beziehungen längere Zeit aufrecht zu erhalten seien stark reduziert, das seelische Leiden sei mit einem GdB von 80 zu bewerten. Eine erhebliche Gehbehinderung liege nicht vor, der Kläger sei durchaus mobil, was sich beispielsweise an seinen vielen Umzügen zeige.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. August 2014 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, soweit der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen “H„ beantrage. Dem Kläger fehle insoweit die Klagebefugnis, die Zuerkennung dieses Merkzeichens sei erstmals im Klageverfahren beantragt worden. Gegenstand des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens sei allein die Höhe des GdB und das Merkzeichen “G„ gewesen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, das seelische Leiden des Klägers sei zutreffend mit einem GdB von 80 bewertet worden. Dies ergebe sich aus den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. J. Der Kläger könne nicht lange an einem Ort verbleiben und sei sozial isoliert. Eine berufliche Tätigkeit sei kaum denkbar, da er jedes neue Umfe...