Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. GdB-Feststellung. Verschlechterung des Gesundheitszustands. Neufeststellung. Gesamt-GdB von 50. Versorgungsmedizinische Grundsätze. Wirbelsäulenschaden. Triggerpunkt. chronische Depression. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren
Orientierungssatz
1. Bei einem sogenannten "Triggerpunkt" (eine lokal begrenzte Muskelverhärtung in der Skelettmuskulatur, die lokal druckempfindlich ist und von der übertragene Schmerzen ausgehen) handelt es sich weder um einen Wirbelsäulenschaden, noch um eine funktionelle Auswirkung in einem Wirbelsäulenabschnitt iS der Nr 18.9 in Teil B der in der Anlage zu § 2 VersMedV geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätze.
2. Zur Neufeststellung des Grads der Behinderung (GdB) bei Verschlimmerung des Gesundheitszustands im Hinblick auf verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen (ua chronische Depression).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung eines GdB von 50 für die Zeit ab Juni 2009.
Bei dem 1950 geborenen Kläger stellte das Versorgungsamt zuletzt mit Bescheid vom 24. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2005 wegen der Funktionsbeeinträchtigungen “seelische Beeinträchtigung, degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit ausstrahlenden Beschwerden im Kopf-, Nacken- und Brustbereich„ einen GdB von 40 mit Wirkung ab dem 29. Oktober 2003 fest. Im Juni 2009 beantragte der Kläger die Neufeststellung des GdB sowie das Merkzeichen “G„ wegen einer Verschlimmerung der Wirbelsäulenbeschwerden und der seelischen Beeinträchtigung sowie hinzugetretener Beschwerden im HNO-Bereich, der linken Schulter und des rechten Knies. Der Beklagte zog Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. G. und Dr. H. bei und lehnte mit Bescheid vom 9. September 2009 die Neufeststellung des GdB sowie die Zuerkennung des beantragten Merkzeichens ab. Eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sei nicht eingetreten und die neu geltend gemachten Gesundheitsstörungen “Knie-, Schulter- und Atembeschwerden„ bedingten keinen GdB. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2010 zurück.
Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg hat der Kläger geltend gemacht, dass die bei ihm nun schon über einen Zeitraum von 15 Jahren vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend beurteilt worden seien. Sein langjährig behandelnder Psychiater verordne Psychopharmaka, auf deren Einnahme er täglich angewiesen sei. Darüber hinaus sei zwischenzeitlich ein Tinnitus festgestellt worden. Er leide massiv unter Konzentrationsstörungen, was sich auch auf die Sehkraft und seine Wahrnehmungsfähigkeit auswirke. Auftretende Spannungskopfschmerzen reichten bis hin zur Übelkeit, aufgrund eines Unfalles habe er HWS-Probleme. Seit der Geburt fehle ihm im Oberarm links ein Hauptmuskel, was zu Problemen und Schmerzen beim Heben und bei der Bewegungsfähigkeit führe. Das rechte Knie sei zweimal operiert worden. Zwischen beiden Füßen bestehe eine Höhendifferenz von 0,5 cm, sodass er zum Ausgleich ein Fersenkissen trage. Auch leide er an Bluthochdruck. Das Sozialgericht hat Befundberichte des behandelnden Orthopäden Dr. G., des Urologen Dr. I., des Neurologen und Psychiaters Dr. H. und des Internisten J. beigezogen. Darüber hinaus hat es eine Begutachtung des Klägers durch den Neurologen und Psychiater Dr. K. veranlasst. Dieser Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 3. Februar 2011 die Diagnosen “seelische Beeinträchtigung (Dysthymia) , degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen, Minimalform einer geburtstraumatischen Axillarisparese links„ gestellt und hierzu ausgeführt, dass die seelischen Gesundheitsstörungen zu einer mehr oder weniger ausgeprägten, aber meist nicht den Schweregrad einer leichten Depression erreichenden Verstimmung führten, die möglicherweise mit einer verstärkten Wahrnehmung körperlicher Missempfindungen einhergehe. Gravierende Veränderungen in den Bereichen der Wirbelsäule und Kniegelenke bestünden nicht, insbesondere fehlten neurologische Ausfallerscheinungen. Der Gesamt-GdB werde ab dem 2. Juni 2009 auf 40 eingeschätzt, die Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens “G„ lägen nicht vor. Das Sozialgericht hat sodann mit Gerichtsbescheid vom 14. August 2012 die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. gestützt.
Der Kläger hat gegen den ihm am 16. August 2012 zugestellten Gerichtsbescheid am 22. August 2012 beim Sozialgericht Berufung eingelegt, mit der er einen GdB von mindestens 50 und zunächst auch das Merkzeichen “G„ für die Zeit seit Juni 2009 geltend gemacht h...