Entscheidungsstichwort (Thema)
Beruf- bzw Erwerbsunfähigkeit. medizinische Dokumentationsassistentin. Verweisungstätigkeit. Materialverwalterin bzw Registratorin
Orientierungssatz
Zur Verweisbarkeit einer medizinischen Dokumentationsassistentin auf die Tätigkeiten einer Materialverwalterin im Bürobereich bzw Registratorin.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen EU/BU.
Die im Jahre 1951 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben die mittlere Reife abgelegt und sodann eine Fachschule mit dem Berufsziel Sprechstundenhelferin besucht. Sie hat die Fachschule nach ca. 2 1/2 Jahren (4/70 bis 9/72) ohne Abschluß verlassen und war sodann -- immer noch nach eigenen Angaben -- von 1974 bis 1989 als "Sekretärin" sowie von 1989 bis 1994 als "medizinische Dokumentationsassistentin" (jeweils bei der MHH) beschäftigt. Seitdem war sie arbeitsunfähig, seit April 1996 bezieht sie Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit (BA).
Den zum hiesigen Verfahren führenden Antrag auf Rente wegen EU/BU vom April 1996 hat sie vor allem mit Beschwerden im orthopädischen Apparat, einer asthmatischen Erkrankung, einer Herzinsuffizienz sowie Magen- und Darmbeschwerden begründet.
Die Beklagte ermittelte zum medizinischen Sachverhalt, zog MDKN-Gutachten vom Januar und Februar 1996 bei, holte einen Befundbericht vom behandelnden Hausarzt K vom April 1996 ein und ließ zwei Fachgutachten erstellen, nämlich ein pulmologisch-allergologisches Gutachten von Dr. A sowie ein orthopädisches Gutachten von Dr. R, beide aus Juni 1996. Der Hausarzt teilte mit, daß die Klägerin -- neben einer Entfernung einer gutartigen Geschwulst der rechten Mamma 1970 sowie einer subtotalen Schilddrüsenresektion mit Hormonsubstitution in 1984 -- seit ihrer Kindheit unter einer asthmatischen Erkrankung leide, die in den letzten Jahren zu Atemnot, Husten, Ruhe- und Belastungsdyspnoe geführt habe. Seit zwei Jahren leide sie unter Schmerzen im Wirbelsäulen- und Schulterbereich. Dr. A diagnostizierte eine asthmoide Bronchitis mit hyperreagiblem Bronchialsystem und Verdacht auf allergische Komponente (Hausstaubmilbe?), eine Adipositas sowie einen Verdacht auf nutritiv-toxischen Leberschaden und hielt leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit ohne inhalative Belastung durch Rauch, Staub, Lösungsmitteldämpfe oder Kälte vollschichtig für zumutbar. Dabei sei die nur geringgradige Lungenfunktionseinschränkung besserungsfähig durch konsequente Selbstmedikation und Aufgabe des Rauchens. In kardiopulmonaler Hinsicht liege bei einer Ergometrie von 145 Watt/3 Min. nur eine Leistungseinschränkung auf leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten vor. Dr. R diagnostizierte neben der Adipositas muskuläre Verspannungen im Bereich der Wirbelsäule, der Schulter-Gürtel-Muskulatur sowie der Hüft-, Knie- und Ellenbogengelenke und hielt sämtliche Beeinträchtigungen auf orthopädischem Gebiet für geringgradig bis mittelgradig, weshalb die Klägerin vollschichtig leichte körperliche Frauenarbeit verrichten könne.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit hier angefochtenem Bescheid vom 17. Juli 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 1996 die von der Klägerin beantragte Rente auf EU/BU mit der Begründung ab, daß die Klägerin nach den medizinischen Ermittlungen noch sowohl in ihrem bisherigen Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig sei.
Die Klägerin erhob Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover und trug zur Begründung vor, daß sie keine vollschichtigen Tätigkeiten mehr verrichten könne. Das Asthma führe in Verbindung mit der allergischen Komponente gegen Hausstaub dazu, daß sie keine Büroarbeiten mehr verrichten könne. Die Herzinsuffizienz führe zu Atemnot schon bei leichter Belastung. Zudem sei die Klägerin nicht mehr psychisch belastbar, wozu die Beklagte keinerlei Ermittlungen angestellt habe. Schließlich genieße die Klägerin Berufsschutz aufgrund einer facharbeitergleichen Tätigkeit, da sie nach Auskunft des Arbeitgebers (der MHH) ihre Arbeit jahrzehntelang qualitativ genauso erfüllt habe, wie eine ausgebildete Arzthelferin. -- Zur Glaubhaftmachung legte die Klägerin Arztbriefe von Dr. W, Dr. Sch sowie vom Oststadtkrankenhaus in H vom März 1996 vor, das mitteilte, das EKG- und Ruhe-EKG ohne Befund geblieben und beim Belastungs- EKG eine Belastung bis 145 Watt erreicht worden seien. Der Verdacht einer obstruktiven Lungenerkrankung habe sich nicht bestätigt.
Das SG hat in berufskundlicher und medizinischer Hinsicht ermittelt. Nach der eingeholten Arbeitgeberauskunft der MHH (Bl. 24 ff GA) hat die Klägerin als Verwaltungsangestellte normale ungelernte Arbeiten verrichtet. Sie sei vergütet worden nach der Tarifgruppe BAT VII Fallgruppe 1a. Es habe sich weder um eine angelernte noch um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt. Ihr Arbeitsgebiet sei die Unterstützung der Tumor-Dokumentation des klinischen Krebsreg...