Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlag nach § 24 KSVG. Begriff des Publizisten. Entgelt nach § 25 KSVG

 

Orientierungssatz

1. Wird eine Zeitschrift verlegt, mit der neben dem Teil "Amtliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen des Deutschen Schwimm-Verbandes und seiner Landesverbände" in etwa zur anderen Hälfte Werke (Berichte, Porträts, Meinungsäußerungen) von Verbandsmitgliedern, insbesondere Funktionären des Schwimm-Verbandes, vervielfältigt und verbreitet, ist der Verlagsbegriff des § 24 Abs 1 Nr 1 KSVG gegeben, ohne daß es auf dieser Stufe der Prüfung auf Personenkreis und Bezahlung der Einsender der abgedruckten Beiträge weiter ankommt. Insbesondere wenn die verlegerische Tätigkeit eigenständiger Gegenstand des Unternehmens ist, so erschließt sie eine eigenständige Einnahmequelle und geht damit über das Verlegen etwa eines "Vereinsblattes" weit hinaus.

2. Publizist iS des § 2 Abs 1 KSVG ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig, wenn auch nicht als Schriftsteller oder Journalist, so doch in anderer Weise publizistisch tätig wird. Dabei ist die gestalterisch freie Arbeit im publizistischen Bereich aufgrund eigener Kreativität entscheidend.

3. Mit dem Begriff des Entgelts nach § 25 Abs 2 S 1 KSVG unterliegen alle Hauptleistungen und auch sämtliche Nebenleistungen der Abgabepflicht, selbst wenn sie als Pauschale für Arbeitsaufwand, Fahrtkilometer und Spesen bezeichnet werden.

4. Alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer, zählt zum Entgelt iS des § 25 Abs 2 S 1 KSVG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.02.1989; Aktenzeichen 12 RK 67/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664158

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