Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegeunfall. Alkoholeinfluß. wesentliche Ursache. Fahruntüchtigkeit. Beweis

 

Orientierungssatz

1. Bei einer nahe am Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholkonzentration (1,29 Promille) bedarf es nur noch geringer Beweisanzeichen dafür, daß der Alkoholeinfluß zur Fahruntauglichkeit geführt hat. Je höher die festgestellte Blutalkoholkonzentration ist, desto geringere Anforderungen sind an den Beweiswert der sonstigen für das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit zu sprechenden Umstände zu stellen, um das hinsichtlich der Blutalkoholkonzentration bestehende "Beweisdefizit" auszugleichen (vgl BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 52/76 = SozR 2200 § 548 Nr 27 = BSGE 43, 110).

2. Zur Bedeutung des Grades der Alkoholisierung und seiner Wirkung auf die Muskelkoordination (im Hinblick auf Lenkbewegungen) und für die Risikobereitschaft im Verkehr.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657375

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