Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß. ehrenamtlicher Richter. Rechtmäßigkeit. Verfügung. Kassenzahnärztliche Vereinigung. Beendigung. Zweigpraxis. Wohnstift. Reduzierung. gelegentliche Besuchsbehandlung
Orientierungssatz
1. Ein ehrenamtlicher Richter ist nicht von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, wenn er nicht an dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren, dh an demjenigen Verfahren mitgewirkt hat, in dem die angefochtene Verwaltungsentscheidung ergangen ist.
2. Zur Rechtmäßigkeit der Verfügung einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung, wonach der Betrieb einer zahnärztlichen Zweigpraxis in einem Wohnstift beendet und die dortige Tätigkeit auf das Maß einer gelegentlichen Besuchsbehandlung reduziert werden soll.
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihnen "der Betrieb einer Zweigpraxis" untersagt worden ist.
Die Kläger sind als Vertragszahnärzte in H mit der Praxisanschrift ... niedergelassen. Im ... befindet sich das Wohnstift der G D A mbH (im Folgenden: GDA-Wohnstift). Dort leben mehrere hundert ältere Menschen. In dem Haus befindet sich auch die Praxis eines Allgemeinarztes.
Mitte 1997 installierten die Kläger in den Räumen des im GDA-Wohnstift praktizierende Allgemeinarztes zahnärztliche Behandlungseinrichtungen für mehrere zehntausend DM. Mit einem Rundschreiben vom 11. Juni 1997 teilten sie allen Bewohnern und Bewohnerinnen des GDA-Wohnstiftes insbesondere Folgendes mit:
"Nachdem wir bereits viele von Ihnen in unserer Praxis im ... kennenlernen durften, hatten wir die Idee, Ihnen mit der Einrichtung unserer Zweigpraxis direkt in Ihrem Hause ein Stückchen entgegenzukommen. Sie finden uns ab Dienstag, den 17. Juni 1997, direkt neben der Praxis Dr. K. ...
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Behandlungszeiten: |
Dienstag |
9:00 bis 12:00 Uhr und |
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Donnerstag |
9:00 bis 12:00 Uhr. |
Telefonisch erreichen Sie uns während dieser Sprechzeiten unter der hausinternen Rufnummer .... Außerhalb der Sprechzeiten sind wir für Sie unter der Praxisrufnummer ... telefonisch erreichbar.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch...."
Entsprechend dieser Ankündigung behandelten die Kläger seit dem 17. Juni 1997 dienstags und donnerstags jeweils von 9:00 bis 12:00 Uhr Bewohner des GDA-Wohnstiftes in dem von ihnen mit zahnärztlichen Behandlungseinrichtungen bestückten Raum der Allgemeinarztpraxis. Aufgrund der Interventionen der Beklagten änderten die Kläger ihre Tätigkeit im Wohnstift später dahingehend, dass die Patienten anlässlich ihrer Besuche bei dem Allgemeinarzt ihre Behandlungswünsche diesem gegenüber äußerten. Die Kläger wurden sodann von der Praxis des Allgemeinmediziners unterrichtet und setzten die Behandlungstermine jeweils individuell fest.
Mit Bescheid vom 20. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. September 1997 gab die Beklagte den Klägern -- unter gleichzeitiger Ablehnung eines von ihr angenommenen Antrages auf Genehmigung einer Zweigarztpraxis -- auf, "den Betrieb der Zweigpraxis im GDA-Wohnstift zu beenden und ihre dortige Tätigkeit auf das Maß einer gelegentlichen Besuchsbehandlung zu reduzieren". Zur Begründung erläuterte sie insbesondere, dass das Betreiben einer Zweigpraxis erst dann notwendig im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 2 des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte (BMV-Z) sei, wenn für die Versorgung des betroffenen Personenkreises keine zugelassenen Vertragszahnärzte zur Verfügung ständen. Dies sei in H in Anbetracht der flächendeckenden Versorgung mit Vertragszahnärzten nicht festzustellen, zumal dieser Zulassungsbezirk sogar wegen Überversorgung für Neuzulassungen gesperrt sei.
Mit der am 15. Oktober 1997 erhobenen Klage haben die Kläger hervorgehoben, dass ihre regelmäßige Tätigkeit in den Räumlichkeiten des GDA-Wohnstiftes sowohl den in ihrer Mobilität stark eingeschränkten Bewohnern, als auch den Kostenträgern zugute komme. Namentlich werde dadurch ein mit entsprechenden Fahrtkosten verbundener Transport in die umliegenden Zahnarztpraxen vermieden. Eine Einschränkung der freien Arztwahl sei damit für die Bewohner des Wohnstiftes nicht verbunden. Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer Verfügung auf die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Zweigpraxis berufe, gehe ihre Argumentation schon deshalb an der Sache vorbei, weil in den Räumen des GDA-Wohnstiftes keine Zweigpraxis, sondern eine sogenannte Ausstrahlungspraxis betrieben werde. Dies sei auch von der Zahnärztekammer Niedersachsen mit Schreiben vom 09. Juli 1997 (Bl. 18 GA) bestätigt worden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zugleich im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, dass den Klägern für die in der nichtgenehmigten Zweigpraxis erbrachten zahnärztlichen Leistungen kein vertragszahnärztliches Honorar zustehe. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass außerhalb des Praxisstandortes abgehaltene Sprechstunden nicht im Rahmen der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgten. Mit einem am 21. Januar 1998...