Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfallende Stromkosten zum Beheizen der Wohnung sind Heizkosten i. S. von § 22 SGB 2
Orientierungssatz
1. Für die Beheizung einer Wohnung anfallende Stromkosten sind nicht vom Regelbedarf umfasst, sondern Heizkosten i. S. des § 22 SGB 2. Übersteigen diese den angemessenen Umfang, so sind sie nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB 2 so lange anzuerkennen, als es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, regelmäßig längstens für sechs Monate.
2. Ein möglicher dem Grundsicherungsberechtigten zustehender Schadensersatzanspruch gegen seinen Vermieter nach § 536a BGB stellt kein bereites Mittel dar, mit dem der Betroffene seinen Bedarf decken kann. Ein bestehender Mietminderungsanspruch lässt den Bedarf an Heizkosten nicht entfallen. Die Interessen des Grundsicherungsträgers sind dadurch gewahrt, dass auf diesen nach Maßgabe des § 33 SGB 2 ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Mieters gegen dessen Vermieter übergeht.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.10.2015 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, E, beigeordnet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, mit dem sie iHv 1099,19 EUR die Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss erstrebt.
Die 1986 geborene Klägerin steht seit 2010 beim Beklagten im Leistungsbezug. Mit Bescheiden vom 01.12.2012, 14.08.2012 und 25.01.2013 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Februar 2012 bis Juli 2013. Die Bewilligung umfasste Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv 350 EUR monatlich, die an den Vermieter ausgezahlt wurden.
Mit Schreiben vom 17.10.2012 zeigte die Klägerin dem Vermieter an, dass die Heizung in der Wohnung nicht funktioniere. Nach den Angaben der Klägerin stellte der Vermieter daraufhin einen elektrischen Heizofen zur Verfügung und sicherte zu, die erhöhten Stromkosten zu übernehmen. Die Klägerin beheizte ihre Wohnung daraufhin mit dem Elektroofen.
Mit Schreiben vom 09.04.2013 kündigte die Klägerin gegenüber dem Vermieter an, rückwirkend ab Oktober 2012 die Miete zu mindern und deshalb von der Miete für Mai 2013 nur 20% auszuzahlen. Dies teilte die Klägerin dem Beklagten im April 2013 mit. Mit Bescheid vom 06.05.2013 bewilligte der Beklagte daher Unterkunftskosten für Juni 2013 nur iHv 35 EUR. Eine Berücksichtigung der Mietminderung im Mai 2013 sei aus technischen Gründen nicht mehr möglich gewesen. Ab Juli 2015 bewilligte der Beklagte Unterkunftskosten iHv 315 EUR (350 EUR - 10% = 315 EUR).
Am 18.09.2013 legte die Klägerin dem Beklagte eine Rechnung der Stadtwerke E vor, wonach für die Zeit vom 06.07.2012 bis September 2013 Stromkosten iHv 1476,97 EUR offen seien. Der Betrag sei am 15.10.2013 fällig. Die Klägerin beantragte die Übernahme dieser Kosten. Mit Schreiben vom 16.09.2013 hatte die Klägerin aufgrund erhöhter Stromkosten gegenüber dem Vermieter einen Betrag iHv 1100 EUR geltend gemacht sowie angekündigt, bei Nichtzahlung dieses Betrages die Miete ab Oktober 2013 um 50% zu mindern. Dieses Schreiben legte die Klägerin dem Beklagten ebenfalls am 18.09.2015 vor. Eine Zahlung durch den Vermieter erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 20.09.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin gestützt auf § 24 Abs. 1 SGB II ein Darlehen iHv 1476,97 EUR. Er kündigte eine monatliche Aufrechnung des Darlehens iHv 10% der Regelleistung (38,20 EUR) ab Oktober 2013 an.
Mit Bescheid vom 12.11.2013 bewilligte der Beklagte aufgrund der Mietminderung Kosten der Unterkunft ab November 2013 nur noch iHv 175 EUR (350 EUR * 50%).
Einen gegen den Bescheid vom 20.09.2013 am 05.11.2013 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 20.03.2014 als unzulässig (verfristet) zurück. Gleichzeitig kündige er an, den Widerspruch als Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X zu werten. Mit Bescheid vom 24.03.2014 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 20.09.2013 ab. Den hiergegen am 16.04.2014 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2014 zurück. Die Stromkostennachforderung sei zu Recht gem. § 24 SGB II lediglich als Darlehen bewilligt worden, weil die Stromkosten dem Regelbedarf zuzuordnen seien. Lediglich in Ausnahmefällen könnten die Stromkosten den Heizkosten zugeordnet werden. Ein derartiger Ausnahmefall liege nicht vor, da die Klägerin beim Vermieter die Reparatur der Heizung hätte durchsetzen können.
Am 31.07.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2014 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 20.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2014 zu verurteilen, 1099,19 EUR als Zuschuss und nicht als Darlehen zu bewilligen. Unter Bezugnahme auf einen Richterbrief des Kammervorsitzenden des Sozialgerichts vom 24.03.20...