Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.11.2020 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 34 BA 48/21 beim Sozialgericht Köln anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 23.3.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2021 wird hinsichtlich der Säumniszuschläge, die auf die Beitragsforderung betreffend BA entfallen, angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens tragen die Antragstellerin zu 83 % und die Antragsgegnerin zu 17 % jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.376,06 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 12.11.2020 ist überwiegend unbegründet (dazu unter I.), in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang jedoch teilweise begründet (dazu unter II.).
Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2021 ist das Begehren der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass sie nunmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 34 BA 48/21 beim SG Köln anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.3.3020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2021 begehrt.
I.
Das SG Köln hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der Forderung von Beiträgen und Umlagen in Höhe von 43.298,25 Euro betreffend die Geschäftsführer BA (im Folgenden: BA) und AMA (im Folgenden: AMA) sowie der auf die Beitragsforderung betreffend den Geschäftsführer AMA entfallenden Säumniszuschläge zu Recht abgelehnt. Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht - wie erforderlich (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 4 m.w.N.) - mehr dafür als dagegen, dass sich der angefochtene Bescheid insoweit als rechtswidrig erweisen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin für die im streitigen Zeitraum Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität rechtmäßig Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das sich allein auf Umstände betreffend BA stützt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Soweit die Antragstellerin (wiederholend) darauf hinweist, BA habe sich (am 13.7.2016) bei der Antragsgegnerin zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als Selbstständiger beraten lassen und anschließend einen Bescheid vom 25.7.2016 über diesen Antrag erhalten, ändert dies die Rechtmäßigkeit der vorliegend streitigen Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht. Weder entfaltet der Bescheid eine bindende Wirkung hinsichtlich der Versicherungspflicht des BA (hierzu unter 1.) noch kann die Antragstellerin ein für sie günstiges Ergebnis aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ableiten (hierzu unter 2.). Eine unbillige Härte der Vollziehung ist - nach wie vor - nicht hinreichend glaubhaft gemacht (hierzu unter 3.).
1. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.7.2016 regelt den versicherungsrechtlichen Status des Gesellschafter-Geschäftsführers BA nicht. Vielmehr wird hierin lediglich die Feststellung getroffen, dass BA nicht der Versicherungspflicht als Selbstständiger gem. § 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) unterliege. Dies ergibt sich unzweifelhaft bereits aus dem Verfügungssatz des Bescheides, wonach "ab dem 01.07.2016 keine Versicherungspflicht nach § 2 des SGB VI" bestehe und wird durch die weitere Auslegung des Bescheides nach dem hierfür maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) bestätigt (vgl. zur Auslegung von Verwaltungsakten Senatsurt. v. 23.11.2020 - L 8 BA 155/19 - juris Rn. 52 m.w.N., Senatsbeschl. v. 20.9.2018 - L 8 BA 44/18 B ER - juris Rn. 13 m.w.N.). So hat BA nach den aktenkundigen Unterlagen und auch seinem eigenen Vortrag am 13.7.2016 allein einen Antrag auf "Feststellung der Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger" gestellt, nicht jedoch eine (allgemeine) Statusentscheidung gem. § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) begehrt. Dem entsprechend beschränken sich die Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 25.7.2016 auch ausschließlich auf die Darlegung der Voraussetzungen des § 2 SGB VI und die Feststellung, dass BA nicht zu diesem Personenkreis zähle. Eine - etwaige - Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI wegen Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung bzw. in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach § 5 Abs. 1...