Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des vertragsärztlichen Honorars bei fehlendem Nachweis der fachärztlichen Fortbildung
Orientierungssatz
1. Der Vertragsarzt ist nach § 95d SGB 5 zur fachlichen Fortbildung verpflichtet. Liefert er den erforderlichen Nachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nicht, so ist die KV nach § 95d Abs. 3 S. 3 SGB 5 zur Kürzung des vertragsärztlichen Honorars verpflichtet.
2. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Die in § 95 Abs. 3 S. 3 SGB 5 normierten Sanktionen sind zur Durchsetzung der Fortbildungspflicht als Maßnahmen der Qualitätssicherung zur Aufrechterhaltung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung und damit eines hohen Gemeinschaftsgutes erforderlich (BSG Beschluss vom 13. 5. 2015, B 6 KA 50/14 B).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.05.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist laut Sozialgerichtsgesetz Fünftes Buch (SGB V) die Rechtmäßigkeit der Kürzung des vertragsärztlichen Honorars des Klägers wegen fehlenden Fortbildungsnachweises im Quartal III/2010.
Der Kläger war als Praktischer Arzt mit Praxissitz in O zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Für die Quartale III/2009 bis I/2011 kürzte die Beklagte das Honorar des Klägers unter Hinweis auf § 95d SGB V um insgesamt 19.146,36 EUR, da er den Fortbildungsnachweis für die Zeit seit 01.07.2004 nicht erbracht hatte. Das vertragsärztliche Honorar für das Quartal III/2010 kürzte die Beklagte im angefochtenen Quartalskonto/Abrechnungsbescheid vom 25.01.2011 nach § 95d SGB V um 25 vom Hundert, entsprechend 3.768,73 EUR. Den unter anderem deswegen gegen den Abrechnungsbescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2012 zurück.
Zur Begründung seiner am 21.02.2012 hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Honorarkürzungen nach § 95d SGB V verstießen gegen Art. 12 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Bei der Forderung nach Ableistung von 250 Fortbildungsstunden im Rahmen zertifizierter Veranstaltungen handele es sich um verbotene Zwangsarbeit. Der Zwang werde durch Honorarkürzungen ausgeübt, die bei einer 25%igen Kürzung eine Minderung des Gewinns von mindestens 50 % ausmachten. Es handele sich um räuberische Erpressung, die eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstelle.
Der Kläger hat beantragt,
den Quartalskonto/Abrechnungsbescheid vom 25.01.2011 für das Quartal III/2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2012 hinsichtlich der Kürzung nach § 95d SGB V aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 13.05.2015 abgewiesen. Die vom Kläger angefochtene Kürzung des Honoraranspruchs wegen fehlenden Fortbildungsnachweises sei rechtmäßig. Er sei nach § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V verpflichtet gewesen, den Fortbildungsnachweis bis zum 30.06.2009 zu erbringen. Indes habe er weder den Fortbildungsnachweis bis heute erbracht noch sei er seiner Fortbildungsverpflichtung im erforderlichen Umfang nachgekommen. Nach der Honorarkürzung für die Quartalte III/2009 bis II/2010 um jeweils 10 v.H. sei die Beklagte nach § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V verpflichtet gewesen, die Honoraransprüche des Klägers für die Zeit ab dem Quartal III/2010 um 25 v. H. zu kürzen. Die Regelungen des § 95d SGB V seien mit höherrangigem Recht vereinbar.
Gegen das ihm am 13.06.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.07.2015 Berufung eingelegt, die er nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich ,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.05.2015 abzuändern und den Quartalskonto/Abrechnungsbescheid vom 25.01.2011 für das Quartal III/2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2012 hinsichtlich der Kürzung nach § 95d SGB V aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Der Disziplinarausschuss maßregelte den Kläger durch Beschluss vom 11.07.2012 wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Fortbildung mit einer Geldbuße i.H.v. 7.500,00 EUR. Seine dagegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Senats vom 18.02.2015 - L 11 KA 39/13 - abgewiesen.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 09.12.2015 dazu angehört worden, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da die Berufsrichter sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGG).
Die zul...