Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des vertragsärztlichen Honorars bei fehlendem Fortbildungsnachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung

 

Orientierungssatz

1. Der Vertragsarzt hat nach § 95d Abs. 4 S. 1 SGB 5 alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Abs. 1 nachgekommen ist.

2. Die Qualitätssicherung wird nach der gesetzlichen Regelung erst durch den Nachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erfüllt. Die Teilnahme allein an der Fortbildungsmaßnahme genügt nicht. Notwendig ist die Vorlage des Fortbildungsnachweises.

3. Zwingende Rechtsfolge des fehlenden Nachweises ist die Kürzung des vertragsärztlichen Honorars nach § 95d Abs. 3 S. 3 SGB 5.

4. Die Frist nach § 95d Abs. 3 S. 3 SGB 5 ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß (BSG Urteil vom 11. 2. 2015, B 6 KA 19/14 R).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.06.2020; Aktenzeichen B 6 KA 1/20 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Kürzung des vertragsärztlichen Honorars der Klägerin wegen fehlenden Fortbildungsnachweises in den Quartalen III/2014 und IV/2014.

Die Klägerin ist seit 1993 als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2013, aus März 2014 und vom 7. Mai 2014 - das Letztgenannte per Einschreiben - forderte die Beklagte die Klägerin auf, ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer bis zum 30. Juni 2014 vorzulegen. In den drei Schreiben wurde auf die bei Nichtbeachtung drohende Honorarkürzung hingewiesen.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2014, eingegangen bei der Beklagten am 30. Juni 2014, bedankte die Klägerin sich dafür, dass die Beklagte sie per Einschreiben an die Zusendung der Fortbildungsbescheinigungen erinnert habe. Sie legte diverse Fortbildungsbescheinigungen vor. Die hierdurch belegten Fortbildungen entsprachen 207 Punkten. Die Beklagte reichte die Bescheinigungen an die Ärztekammer weiter und forderte die Klägerin mit Schreiben vom selben Tag auf, dort ein Fortbildungszertifikat zu beantragen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 kündigte die Beklagte die Honorarkürzung nach § 95d Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) an, da das Fortbildungszertifikat noch nicht vorliege. Das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer legte die Klägerin der Beklagten am 4. November 2014 vor. Gleichzeitig beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 teilte die Beklagte mit, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei, weil es sich bei der Frist für die Vorlage des Fortbildungsnachweises um eine gesetzliche Ausschlussfrist handle.

Wegen verspäteter Vorlage des Fortbildungsnachweises kürzte die Beklagte das Honorar der Klägerin mit Bescheid vom 24. Januar 2015 für das Quartal III/2014 und mit Bescheid vom 23. April 2015 für das Quartal IV/2014 um jeweils 10 %. Es ergab sich ein Kürzungsbetrag für das Quartal III/2014 i.H.v. 4.435,02 EUR und für das Quartal IV/2014 i.H.v. 4.127,89 EUR.

Die Widersprüche der Klägerin vom 30. Januar 2015 und 18. Mai 2015 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2016 zurück. Die Honorarkürzungen seien rechtmäßig, die Klägerin habe vor Ablauf des Nachweiszeitraums kein Fortbildungszertifikat vorgelegt. Der Fortbildungsnachweis sei grundsätzlich durch ein Zertifikat der Ärztekammer zu erbringen, § 95d Absatz 2 Satz 1 SGB V. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Im Übrigen sei der durch die vorgelegten Fortbildungsbescheinigungen nachgewiesene Punktwert zu gering gewesen. Die Möglichkeit, eine zunächst unterlassene Fortbildung innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Nachweiszeitraums nachzuholen, lasse die Pflicht der Kassenärztlichen Vereinigung zur Honorarkürzung unberührt. Ein individueller Hinweis auf die Fortbildungspflicht sei rechtzeitig erfolgt und der Beginn des Kürzungszeitraums somit zutreffend ermittelt worden.

Die Klägerin hat am 7. März 2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Übersendung der diversen Fortbildungsbescheinigungen sei zur Erfüllung der Nachweispflicht ausreichend gewesen. Jedenfalls sei sie insoweit gutgläubig gewesen, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Die Fortbildung könne innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden. Der Sachverhalt als solcher sei unstreitig.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2016 und des Änderungsbescheids vom 21. November 2016 aufzuheben,

2. den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom...

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