Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung
Orientierungssatz
1. Auf der Grundlage der zum 1. 1. 2011 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist seitdem bezogenes Elterngeld bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Die Gesetzesänderung ist verfassungsgemäß. Gesetzesänderungen, die mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, genügen dann dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht übersteigt.
3. Die Neuregelung verletzt weder das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG, noch enthält sie eine Verletzung des Grundrechts nach Art. 6 Abs. 1 GG. Das Gesetz geht in zulässiger Weise, außer im Fall des § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG, bei der Erzielung von Erwerbseinkommen von der Berücksichtigung des Elterngeldes in voller Höhe aus.
Normenkette
BEEG § 10 Abs. 5 S. 2; SGB II § 11 Abs. 1 Sätze 1, 4, Abs. 3a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.12.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Sie stehen im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 05.08.2010 bewilligte die Rechtvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) den Klägern zu 1) bis 3) Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 in Höhe von monatlich 828,05 EUR. Bei den Klägern zu 2) und 3) handelt es sich um die Kinder des Klägers zu 1). Die Partnerin des Klägers zu 1), Frau B, erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Am 00.00.2010 wurde die Klägerin zu 4) geboren.
Dies teilte der Kläger zu 1) dem Beklagten anlässlich des am 27.01.2011 gestellten Fortzahlungsantrags mit. Dem Antrag fügte er eine Kopie eine Bescheids der Stadt E vom 04.01.2011 bei, wonach dem Kläger zu 1) beginnend mit dem 16.12.2010 monatlich 375,00 EUR Elterngeld bewilligt wurden. Die Bewilligung war - bedingt durch den Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 23.04.2011 - zunächst bis zum 15.05.2011 befristet. Die Weiterbewilligung wurde für den Fall der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt.
Mit Schreiben vom 17.02.2011 hörte der Beklagte den Kläger zu 1) hinsichtlich einer Überzahlung von Leistungen nach dem SGB II an. Das Elterngeld sei für die Zeit vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 auf die gewährten Leistungen anzurechnen gewesen. Für Januar ergebe sich eine Überzahlung von 240,47 EUR, für Februar in Höhe von 259,05 EUR.
Mit Bescheid vom selben Tag erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid zum Bewilligungsbescheid vom 06.08.2010 (?), wonach den Klägern zu 1) bis 3) für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 15.12.2010 Leistungen in Höhe von 414,03 EUR sowie den Klägern zu 1) bis 4) für den Zeitraum vom 16.12.2010 bis 31.12.2010 Leistungen in Höhe von 444,63 EUR bewilligt wurden.
Mit weiterem Bescheid vom 17.02.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1) bis 4) für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.03.2011 Leistungen in Höhe von 587,58 EUR sowie für die Zeit vom 01.04.2011 bis 23.04.2011 in Höhe von 450,47 EUR. Der Beklagte berücksichtigte hierbei beim Kläger zu 1) u.a. das Elterngeld in Höhe von 375,00 EUR als Einkommen.
Mit Telefax vom 09.03.2011 legten die Kläger Widerspruch gegen "den Bewilligungsbescheid vom 17.02.2011" ein.
Mit Bescheid vom 23.03.2011 hob der Beklagte die dem Kläger zu 1) für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 bewilligten Leistungen in Höhe von 439,52 EUR auf und forderte den Betrag vom Kläger zu 1) zurück.
Mit Bescheid vom 23.03.2011 änderte der Beklagte den Bescheid vom 17.02.2011 für die Zeit vom 01.03.2011 bis 23.04.2011 ab und bewilligte den Klägern zu 1) bis 4) für den Monat März Leistungen in Höhe von 617,58 EUR und für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 23.04.2011 in Höhe von 473,47 EUR. Hierbei berücksichtigte der Beklagte einen Gesamtbedarf der aus den Klägern zu 1) bis 4) bestehenden Bedarfsgemeinschaft für März von 1.520,58 EUR. Dem Bedarf stellte er 375,00 EUR Elterngeld (abzüglich 30,00 EUR) sowie insgesamt 558,00 EUR (2 x 184,00 EUR + 190,00 EUR), zusammen also 903,00 EUR gegenüber. Für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 23.04.2011 ermittelte er den Bedarf anteilig in Höhe von 1.165,78 EUR, sowie das Einkommen anteilig in Höhe von 692,31 EUR. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 26.03.2011 berücksichtigte der Beklagte die Erhöhung des Regelsatzes für die Zeit am 01.01.2011 und bewilligte den Klägern zu 1) bis 4) für Januar 2011 Leistungen in Höhe von 622,58 EUR, für Februar in Höhe von 325,24 EUR, für März 2011 in Höhe von 622,58 EUR und für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 23.04.201...