Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. kostenprivilegierter Personenkreis gemäß § 183 SGG. Leistungen an einen Maßnahmeträger zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung. Begriff der Leistung
Orientierungssatz
Bei Leistungen an einen Maßnahmeträger zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung iS von § 16d SGB 2 handelt es sich nicht um eine Leistung iS von § 183 S 1 SGG.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 24.02.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung eines Streitwertes.
Durch Bescheid vom 04.01.2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) der Klägerin pauschale Förderleistungen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung. Er bewilligte die Schaffung von 7 Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Bereich der Mobilen Sozialen Dienste Aachen-Ost. Er gewährte pro besetztem Maßnahmemonat 300,00 EUR Maßnahmekostenpauschale. Der Höchstförderbetrag für die Maßnahmekosten betrug 25.200,00 EUR (7 Plätze x 300,00 EUR x 12 Monate).
Durch weiteren Bescheid vom 04.01.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin pauschale Förderleistungen zur Schaffung von 9 Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II im Bereich der Mobilen Sozialen Dienste F/ X. Er gewährte pro besetztem Maßnahmemonat 300,00 EUR Maßnahmekostenpauschale. Der Höchstförderbetrag für die Maßnahmekosten betrug 32.400,00 EUR (9 Plätze x 300,00 EUR x 12 Monate).
Durch Bescheid vom 24.03.2011 nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 04.10.2010 betreffend die Durchführung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II - MSD 2010 - mit Wirkung zum 31.03.2011 unter Berufung auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22.08.2011 zurückwies.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage. Der Beklagte hob den Bescheid vom 24.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2011 auf und übernahm die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach. Die Klägerin nahm das Anerkenntnis des Beklagten an.
Die Klägerin hat die Festsetzung der zu erstattenden anwaltlichen Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.986,11 EUR unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 19.460,00 EUR nach § 197 SGG beantragt. Durch Beschluss vom 24.02.2012 hat das Sozialgericht den Streitwert des Verfahrens auf 19.460,00 EUR endgültig festgesetzt.
Gegen den ihm an 01.03.2012 zugestellten Beschluss hat der Beklagte Beschwerde eingelegt.
Er vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Klageverfahren nicht um ein Verfahren nach § 197a SGG, sondern um ein Verfahren nach § 183 SGG gehandelt habe. Die Klägerin habe als Leistungsempfängerin zu dem privilegierten Personenkreis i.S.v. § 183 SGG gehört. Als Trägerin einer Arbeitsgelegenheit i.S.d. § 16d SGB II sei sie als Leistungsempfängerin i.S.v. § 183 SGG anzusehen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG (Gerichtskostengesetz), der vorsieht, dass das Gericht über die Beschwerde nur durch eines seiner Mitglieder entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Einzelrichter im Sinne dieser Vorschrift ist nur der Richter, dem die Entscheidung über den Rechtsstreit von dem gesamten Spruchkörper übertragen wurde (vgl. § 526 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dies trifft auf den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts jedoch nicht zu (ebenso LSG NRW Beschluss vom 21.10.2011 - L 20 SO 373/11 B -, LSG NRW Beschluss vom 17.12.2009 - L 11 B 7/09 KA -; LSG NRW Beschluss vom 10.03.2010 - L 16 B 68/09 KR -; LSG NRW Beschluss vom 31.08.2009 - L 8 B 11/09 R -; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27.04.2009 - L 5 B 451/08 KA -; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.10.2011 - L 27 P 23/11 B -; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.02.2010 - L 22 R 963/09 B -; Keller in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 155 Rn 9 d, e; a. A. LSG NRW Beschluss vom 01.04.2009 - L 10 B 42/08 B -; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.12.2012 - L 24 KA 22/11 B - LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 07.02.2011 - L 11 R 5686/10 B -, LSG Thüringen Beschluss vom 17.01.2011 L 6 KR 971/10 B-; LSG Hessen Beschluss vom 31.05.2010 - L 1 KR 225/10 B).
Die Beschwerde ist zulässig (1), aber unbegründet (2).
1. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Durch Beschluss vom 24.02.2012 hat das Sozialgericht Aachen den Streitwert des Verfahrens nach desse...