rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 04.06.2003; Aktenzeichen S 16 KR 7/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.06.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund.
Im Hauptsacheverfahren wendet er sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2002 sowie des Bescheides vom 30.01.2003), mit dem diese abgelehnt hat, ihm implantologische Leistungen zur Zahnbehandlung im linken Unter- und im rechten Oberkiefer sowie zur Versorgung mit einer Suprakonstruktion (zahnprothetische Versorgung, die auf Kieferimplantaten aufbaut) zu gewähren.
Der Kläger erhielt bereits 1993 unter Kostenbeteiligung der Beklagten Kieferimplantate. Diese fielen nach Kieferentzündungen heraus. Seine behandelnden Zahnärzte bescheinigten ihm seit 1999, aufgrund von Knochenresorptionsvorgängen sei bei ihm eine Implantatversorgung - zunächst im linken Unterkiefer, später auch im rechten Oberkiefer - erforderlich. Dies lehnte die Beklagte mit den genannten Bescheiden unter Hinweis auf die seit 1998/2000 neu gefassten Vorschriften der §§ 28 und 30 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) sowie auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteile vom 19.06.2001 Az.: B 1 KR 4/00 R u.a.) ab. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Das SG hat den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren PKH zu gewähren und Rechtsanwalt (RA) L, M, beizuordnen, durch Beschluss vom 04.06.2003 abgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der am 10.07.2003 eingelegten Beschwerde des Klägers hat es nicht abgeholfen (Beschluss vom 15.07.2003).
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren zu gewähren und RA L beizuordnen, ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Gewährung von PKH sind nicht erfüllt. Die vom Kläger erhobene Klage hat nämlich keinerlei Erfolgsaussicht.
Dies ergibt sich zum einen aus den von der Beklagten zutreffend herangezogenen Vorschriften der §§ 28 und 30 SGB V und den dazu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen vom 22.09.1998 und 15.09.2000. Bestätigt wird die Auffassung der Beklagten nicht nur durch die von ihr genannten Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.06.2001, sondern auch durch die neuere Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 03.09.2003 - Az.: B 1 KR 9/92, 18/02 und 02/03 R, u.a. in Bestätigung der Urteile des LSG NRW vom 18.12.2001, Az. L 5 KR 39/00, und vom 19.02.2002, Az. L 5 KR 223/00; vgl. zu allem Presse-Mitteilung des BSG, Nr. 46/03). Mit diesen Urteilen ist das BSG insbesondere auf die Fälle eingegangen, in denen eine Ersatz-Implantation für erforderlich gehalten wurde, nachdem die jeweils beteiligten Krankenkassen früher Kosten für die Implantationen getragen hatten. Auch in derartigen Fallgestaltungen ist eine Kostenübernahme zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung angesichts des eindeutigen gesetzgeberischen Willens, wie er in den §§ 28 und 30 SGB V zum Ausdruck kommt, ausgeschlossen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Fundstellen