Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Höhe der Terminsgebühr bei Erledigung des Rechtsstreites durch angenommenes Anerkenntnis

 

Orientierungssatz

Wird das Verfahren durch ein angenommenes Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung beendet, entsteht eine Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr nach RVG-VV Nr 3106 Nr 3. Maßgebend sind die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.09.2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren für ein von der Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) geführtes Klageverfahren.

I.

1. Für dieses Klageverfahren bewilligte das SG Köln mit Beschluss vom 18.05.2007 der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin L aus I. Nach Beendigung des Verfahrens aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagten hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung der Vergütung beantragt und insgesamt Kosten in Höhe von 812,00 Euro geltend gemacht.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG Köln hat die Gebühren und Auslagen unter dem 26.06.2007 wie folgt festgesetzt:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG: 240,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG: 200,00 Euro Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro Dokumentkosten Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG: 32,35 Euro

Nettobetrag: 492,35 Euro 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 93,55 Euro

Gesamtbetrag: 585,90 Euro

Nachdem die Beklagte erklärte, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu übernehmen, machte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 01.08.2007 den Betrag von 585,90 Euro im Wege der Forderungsübergangs gemäß § 59 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gegenüber der Beklagten geltend.

2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2007 Erinnerung. Die Erinnerung richtet sich gegen die Festsetzung der Terminsgebühr. Der dortige Ansatz der Mittelgebühr sei unbillig. Gerechtfertigt sei nur der Ansatz der Mindestgebühr. In einem Verfahren, in dem die Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3106 Nr. 3 entstehe und kein Erörterungstermin stattgefunden habe, könne nur die Mindestgebühr in Ansatz gebracht werden.

Mit Beschluss vom 21.09.2007 hat das SG Köln die Erinnerung der Beklagten gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG Köln über die Höhe des geltend gemachten Forderungsübergangs vom 01.08.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass grundsätzlich auch bei der Beendigung des Verfahrens nach einem angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr nach VV RVG Nr. 3106 Nr. 3 entstehe, die sich auf 200,00 Euro belaufe. Es bestünden keine Gründe dafür, das Fehlen eines Termins bei der Bemessung der Terminsgebühr herabsetzend zu berücksichtigen. Insbesondere könne der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht allein aufgrund des Anerkenntnisses als extrem gering beurteilt werden. Der Normgeber habe das Fehlen einer mündlichen Verhandlung nicht gebührenmindernd berücksichtigt wollen.

3. Gegen den ihr am 25.09.2007 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 08.10.2007 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend vorgetragen, dass die Terminsgebühr nur mit der Mindestgebühr, allenfalls einer geringfügig erhöhten Mindestgebühr in Ansatz gebracht werden könne. In einem Verfahren, in dem die Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3106 Nr. 3 ohne mündliche Verhandlung entstehe und in dem auch kein Erörterungstermin stattgefunden habe, sei schon deshalb nur die Mindestgebühr in Ansatz zu bringen. Das Argument des SG sei nicht überzeugend, wonach die Terminsgebühr das zur Entlastung der Gerichte führende Verhalten des Rechtsanwalts honoriere. Denn die Anberaumung eines Gerichtstermins sei in erster Linie durch das Verhalten der Beklagten vermieden worden, weil diese ein Anerkenntnis abgegeben habe. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit könne bei Betragsrahmengebühren im Rahmen der Verfahrensgebühr individuell gewürdigt und festgelegt werden.

II.

Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Das Landessozialgericht entscheidet über die Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den Senat.

2. Die Beschwerde der Beklagten, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig.

a) Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 Euro, § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Denn der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz der festgesetzten Terminsgebühr (200,00 Euro) abzüglich der von der Beschwerdeführerin für angemessen gehaltenen Mindest-Terminsgebühr (20,00 Euro), also 180,00 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer (19 % = 34,20 Euro). Damit beträgt die Beschwer 214,20 Euro.

b) Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht die Regelung des § 178 SGG nicht entgegen. Danach ist gegen Entscheidungen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?