Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsvergütung: Geltendmachung einer Terminsgebühr bei Erledigung des Verfahrens nach außergerichtlich geschlossenem Vergleich
Orientierungssatz
1. Wurde ein sozialgerichtliches Verfahren ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch außergerichtlich geschlossenen Vergleich und danach erfolgter übereinstimmender Erledigungserklärung beendet, so kann der beteiligte Rechtsanwalt keine (fiktive) Terminsgebühr geltend machen.
2. Einzelfall zur Ermittlung der angemessenen Gebühr eines Rechtsanwalts für die Vertretung einer Partei im sozialgerichtlichen Verfahren (hier: Ansatz der Mittelgebühr verneint).
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.05.2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
Am 06.05.2010 erhob der Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, Klage gegen den Bescheid vom 12.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2010 mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2010 Leistungen in gesetzlicher Höhe nach dem SGB II zu gewähren. Der Beschwerdeführer hatte den Kläger im Widerspruchsverfahren vertreten.
Durch Beschluss vom 15.07.2010 bewilligte das Sozialgericht Detmold dem Kläger Prozesskostenhilfe und ordnete ihm den Beschwerdeführer bei.
Durch Beschluss vom 18.10.2010 ordnete das Sozialgericht das Ruhen des Rechtsstreites bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 9 AS 39/09, L 9 AS 40/09, L 9 AS 41/09, L 9 AS 42/09 und L 9 AS 43/09 anhängigen Verfahren an. Der Kläger wurde im Verfahren L 9 AS 43/09 durch den Beschwerdeführer vertreten.
Nach Abschluss eines Vergleiches im Verfahren L 9 AS 43/09 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens. Auf Anfrage des Sozialgerichts, ob angesichts des geschlossenen Vergleichs vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Verfahren L 9 AS 43/09 im hiesigen Verfahren Vergleichsbereitschaft unter Zugrundelegung eines angemessenen Quadratmeterpreis von 5,51 EUR pro Quadratmeter bestehe, teilte der Kläger seine Vergleichsbereitschaft mit. Der Beklagte unterbreitete einen Vergleichsangebot, in dem er sich verpflichtete dem Kläger weitere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2010 in Höhe von 114,00 EUR zu zahlen und die Beteiligten hiermit den Rechtsstreit voll umfänglich für erledigt erklärten. Der Kläger nahm das Vergleichsangebot an.
Der Beschwerdeführer hat beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 VV RVG 170,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200, 00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Mwst. Nr. 7008 VV RVG 110,20 EUR
Gesamtbetrag: 690,20 EUR.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 01.10.2013 wie folgt festgesetzt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 VV RVG 127,50 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 142,50 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Mwst. Nr. 7008 VVRVG 50,10 EUR
Gesamtbetrag: 345,10 EUR
Sie hat ausgeführt, dass nach den Bemessungskriterien des § 14 RVG das Verfahren nach Bedeutung als durchschnittlich, nach Umfang und Schwierigkeit sowie Einkommensverhältnisse als unterdurchschnittlich zu bewerten, so dass der Ansatz einer Verfahrensgebühr i.H.v. 75 % der Mittelgebühr angemessen sei und im Hinblick auf die Zahl der gleichgelagerten Fälle, des Ineinandergreifens der jeweiligen Verfahren und der sich daraus ergebenden Synergieeffekte ausreichend sei. Für die Festsetzung der Einigungs-/Erledigungsgebühr seien die gleichen Kriterien für die Verfahrensgebühr festzusetzen. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei nicht entstanden.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Er hat die Festsetzung von 690,20 EUR beantragt. Die Absetzung der fiktiven Terminsgebühr sei nicht gerechtfertigt. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich um eine vom Umfang her um eine unterdurchschnittliche Angelegenheit gehandelt habe. Er habe die Klage unter Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausführlich begründet. Der von ihm beantragte Ansatz der Verfahrensgebühr sei angemessen. Es habe sich um eine Angelegenheit mit durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichen Umfang gehandelt. Auch sei die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
Durch Beschluss vom 27.05.2014 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 02.06.2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16.06.2014 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 RVG), da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsä...