rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 01.07.2002; Aktenzeichen S 7 KN 62/02 KR)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 01.07.2002 geändert. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Rechtsvorgänger des Klägers war bei der Beklagten krankenversichert. Er erhielt von ihr häusliche Krankenpflege. Auf sein erneutes Begehren (Anträge und Verordnungen vom 26.09. und 19.10.2000) gewährte ihm die Beklagte nur teilweise das Beantragte (Bescheide vom 02., 15., 16.11. und 06.12.2000). Am 12.12.2000 legte der Rechtsvorgänger des Klägers Widerspruch ein und bat um Zusendung der Begutachtungsunterlagen. Unter Beifügung einer ärztlichen Verordnung beantragte er für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2001 weitere Leistungen der häuslichen Krankenpflege (22.12.2000). Unter dem 09.01.2001 vermerkte die Beklagte, den Rechtsvorgänger des Klägers angerufen zu haben. Der Widerspruch werde aufrechterhalten, eine Begründung folge. Die Verordnung vom 01.01. bis 31.03.2001 werde Bestandteil des laufenden Widerspruchsverfahrens. Der Rechtsvorgänger des Klägers begründete ausführlich seinen Widerspruch und wies darauf hin, bei erneut ablehnender Entscheidung seinen Rechtsanwalt einzuschalten (12.01.2001). Unter dem 25.01.2001 "beantragten" die behandelnden Ärzte des Rechtsvorgängers des Klägers für diesen "einen zweimaligen Verbandwechsel pro Tag auch für die nächsten 4 Wochen" (Fax vom 25.01.2001, erneut am 29.01.2001 übersandt). Die Beklagte lehnte die "Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 37" SGB V ab, mit dem Hinweis, die "Verordnung" werde "Gegenstand des laufenden Widerspruchverfahrens" (Bescheid vom 06.02.2001). Ohne den Rechtsvorgänger des Kläger hiervon in Kenntnis zu setzen, erbat sie eine Stellungnahme des SMD (06.02.2001). Auf der Grundlage von dessen Stellungnahme (Dr. S, 13.02.2000) verfügte die Beklagte unter dem 21.02.2001, unter Aufhebung des Bescheides vom 06.02.2001 teilweise dem Begehren für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2001 zu entsprechen mit dem Hinweis, die Entscheidung werde Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens (auf den 21.02.2001 datierter Bescheid). Deshalb hat der Rechtsvorgänger des Klägers am 23.02.2001 Klage auf Bescheidung seines Widerspruchs zum Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben. Aufgrund der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2001 hat der Rechtsvorgänger des Klägers den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und schriftlich beantragt, der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Die Beklagte hat sinngemäß beantragt, zu entscheiden, dass Kosten nicht erstatten werden. Sie hat vorgetragen, ein Fall der Untätigkeit habe nicht vorgelegen. Nach Übersendung der Widerspruchsbegründung sei es zumutbar gewesen, um eine Sachstandsmitteilung zu bitten. Das SG hat den Rechtsstreit an das SG Münster verwiesen (Beschluss vom 18.12.2001). Das SG Münster hat beschlossen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (Beschluss vom 01.07.2002). Mit seiner Beschwerde trägt der Kläger vor, die Beklagte sei untätig geblieben und habe unzureichend informiert.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beschluss des SG Münster vom 01.07.2002 zu ändern und zu beschließen, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt.

Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt vor, der Rechtsvorgänger des Klägers sei hinreichend darüber unterrichtet gewesen, dass noch weitere Ermittlungen erforderlich gewesen seien.

Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Maßgebend ist § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG in der Fassung durch Art. 1 Nr. 6 des 5. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 30.03.1998 (BGBl. I S. 638). Die kostenrechtlichen Regelungen des 6. SGG-Änderungsgesetzes (6. SGG-ÄndG) vom 17.08.2001 (BGBl. I S.2144) gelten erst für Verfahren, die ab 02.01.2002 anhängig werden (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGG-ÄndG; Zeihe, Sozialgerichtsgesetz, Anmerkung 1c zu § 197a SGG, m.w.N.). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Ermessensentscheidung des SG nur hinsichtlich der Beachtung der Voraussetzungen und Grenzen der Ermessensentscheidung nachprüfbar ist (vgl. z.B. LSG Bremen, Breithaupt 1987, S. 523; Zeihe aaO, § 193 SGG, Anmerkung 9c; Rohwer-Kahlmann, Verfahren der Sozial- gerichtsbarkeit, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 98), oder ob eine Überprüfung in vollem Umfang stattzufinden hat (vgl. z.B. Bayrisches LSG Breithaupt 1957, S. 288; LSG Berlin Breithaupt 1965 S. 440; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage XII Rdnr. 73; Meyer-Ladewig, SGG, § 193 Rdnr. 17 m.w.N.). Auch bei nur eingeschränkter Überprüfbarkeit ist die Entscheidung des SG abzuändern. Sie beruht nicht auf dem vollständigen, zutreffen...

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