Entscheidungsstichwort (Thema)

Kausalitätserfordernis zur Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens

 

Orientierungssatz

1. Nach § 63 Abs. 1 SGB 10 hat eine Behörde die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Hierzu ist erforderlich, dass zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinn besteht.

2. Wurde die für den Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung zeitlich vor Einlegung des Widerspruchs nach Anzeige geänderter Verhältnisse getroffen, so fehlt es am notwendigen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Widerspruchseinlegung und dem Erlass der begünstigenden Entscheidung. In einem solchen Fall sind Kosten für das Widerspruchsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.09.2012 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die am 00.00.1966 geborene Klägerin zu 1) wohnt mit ihren beiden Kindern, dem Sohn S und der Tochter K (Klägerin zu 2) zusammen.

Durch Bescheid vom 01.01.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) und ihrem Sohn S Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 30.04.2011. Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs berücksichtigte der Beklagte Unterhaltszahlungen an die Klägerinnen zu 1) und zu 2), Kindergeld, Wohngeld und ein Einkommen der Klägerin zu 1) aus Erwerbstätigkeit.

Durch Bescheid vom 14.03.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) und ihrem Sohn S Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03 bis 30.04.2011 in Höhe von insgesamt 756,62 EUR mtl. Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs berücksichtigte der Beklagte Unterhaltszahlungen an die Klägerinnen zu 1) und zu 2), Kindergeld und Wohngeld. Durch Bescheid vom 29.03.2011 erhöhte der Beklagte die Leistungen an die Klägerin zu 1) für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.04.2011 wegen der Erhöhung des Regelbedarfs.

Am 05.04.2011 sprach die Klägerin zu 1) beim Beklagten vor. Sie beantragte die Fortbewilligung der Leistungen für die Zeit ab dem 01.05.2011 sowie die Nachberechnung der Leistungen für April 2011, da ihr geschiedener Ehemann für April 2011 keinen Unterhalt gezahlt habe. Durch Änderungsbescheid vom 05.04.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) und ihren beiden Kindern Leistungen nach dem SGB II für April 2011 wegen des Entfalls der Unterhaltszahlungen in Höhe insgesamt 1.366,62 EUR.

Gegen den Bescheid vom 14.03.2011 legte der Prozessbevollmächtigte im Namen "E E und andere" mit Telefax vom 08.04.2011 Widerspruch - W 00/00 - mit der Begründung ein, dass im April 2011 keine Unterhaltszahlungen zugeflossen seien und damit der Bescheid abzuändern sei.

Mit Schreiben vom 13.04.2011 teilt der Beklagte u. a. mit, dass dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.03.2011 durch den Änderungsbescheid vom 05.04.2011 abgeholfen worden sei. Kosten des Prozessbevollmächtigten könne er nicht anerkennen, da die Kosten der Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen seien. Die Klägerin zu 1) habe durch einfachen Nachweis der dem Beklagten nicht bekannte Tatsache, dass der Unterhalt nicht gezahlt worden sei, eine Änderung des Bescheides erreichen können. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen.

Gegen die im Schreiben vom 13.04.2011 enthaltene Entscheidung über die Kostenerstattung legte der Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 06.05.2011 Widerspruch - W 1074/11 - ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 24.05.2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren W 844/11 durch Bescheid vom 13.04.2011 als unbegründet zurück.

Durch Bescheid vom 10.05.2011 erhöhte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin zu 1) und ihre beiden Kindern wegen der Aufhebung der Warmwasserkürzung u. a. für April 2011 auf insgesamt 1.446,10 EUR.

Mit Schreiben vom 20.05.2011 beantragte der Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin zu 1) und ihrer beider Kinder die Überprüfung der Bescheide für den Leistungszeitraum November 2010 bis April 2011. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 23.05.2011 ab. Den hiergegen am 23.05.2011 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20.06.2011 zurück. Durch weiteren Widerspruchsbescheid vom 15.07.2011 wies der Beklagte den am 27.06.2011 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.05.2011 zurück.

Am 27.06.2011 erhob der Prozessbevollmächtigte in Namen der Klägerinnen zu 1) und zu 2) Klage, S 19 AS 2328/11, gegen die Bescheide vom 03.03.2011 und 14.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011. Durch Beschluss vom 24.10.2011 trennte das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 14.03.2011 ab und führte diese unter dem Aktenzeichen S 19 AS 4008/11 fort.

Durch Widerspruchsbescheid vom 28.11.2011 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom...

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