Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Bewilligung eines Mehrbedarfs zur Anschaffung von Corona-Schutzmasken für den Hilfebedürftigen durch den Grundsicherungsträger

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch des Hilfebedürftigen auf einen Mehrbedarf für Corona-Schutzmasken richtet sich ab 01.04.2021 nach § 70 SGB 2.

2. Der Mehrbedarf für medizinische Masken ist ein besonderer Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB 2. Er ist aber kein unabweisbarer Bedarf im Sinne dieser Regelung.

3. Der Bedarf kann nämlich unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt werden. Der monatliche Betrag beträgt maximal 10 Euro.

 

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.03.2021 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 05.03.2021 sind zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Senat ist der Überzeugung, dass die Antragsteller ihren erforderlichen Bedarf an medizinischen Masken bis April 2021 aus dem Regelbedarf des § 20 SGB II und ab Mai 2021 aus der Einmalzahlung des § 70 SGB II bestreiten konnten und können. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht (im Erg. ebenso bereits LSG NRW vom 03.03.2021 - L 9 SO 18/21 B ER, vom 29.03.2021 - L 12 AS 377/21 B ER, vom 13.04.2021 - L 7 AS 498/21 B ER und L 7 AS 499/21 B, und vom 19.04.2021 - L 19 AS 391/21 B ER und L 19 AS 392/21 B; ebenso u.a. LSG Baden-Württemberg vom 19.04.2021 - L 2 AS 1032/21 ER-B). Der Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bedurfte es nicht.

1. Die Beschwerden sind zulässig und insbesondere statthaft. Der erforderliche Beschwerdewert i.S.v. § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2b i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von mehr als 750,00 Euro wird erreicht. Die vier Antragsteller beziehen fortlaufend SGB II-Leistungen von dem Antragsgegner. Sie begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen auf ihren Antrag vom 15.02.2021 jeweils einen Mehrbedarf in Form von 20 FFP2-Masken wöchentlich, hilfsweise einen Betrag von 129,00 Euro monatlich (jeweils pro Person) zu gewähren. Damit wird der Beschwerdestreitwert erreicht.

Dabei ist das Begehren auf Änderung der jeweiligen SGB II-Bewilligungsbescheide auszulegen, soweit sich das Begehren auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II stützt. Denn der Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung eines laufenden Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II stellt keinen eigenständigen, vom übrigen Arbeitslosengeld II abtrennbaren Streitgegenstand dar (BSG vom 26.11.2020 - B 14 AS 23/20 R, Rn. 9 m.w.N.; vgl. ferner LSG NRW vom 19.04.2021 - L 19 AS 391/21 B ER und L 19 AS 392/21 B; LSG NRW vom 13.04.2021 - L 7 AS 498/21 B ER und L 7 AS 499/21 B; alle juris). Ob dies für die Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie gemäß § 70 SGB II ebenfalls gilt, kann hier dahinstehen, zumal die anwaltlich vertretenen Antragsteller ihr Begehren auch in zeitlicher Hinsicht konkretisiert haben.

2. Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet, soweit das SG ihren Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz abgelehnt hat.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫).

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nur zum Teil glaubhaft gemacht (dazu a). Soweit sie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, besteht kein Anordnungsgrund (dazu b).

a) Einen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller zum Teil glaubhaft gemacht.

aa) Das im Beschwerdeverfahren zum 01.04.2021 in Kraft tretende Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10.03.2021 (BGBl. I 2021, S. 335) sieht als neuen § 70 SGB II eine Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie vor.

Danach erhalten Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06...

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