Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der in einem Verfahren über Leistungen der Grundsicherung aus der Staatskasse zu entrichtenden Rechtsanwaltsgebühren
Orientierungssatz
1. Bei leicht überdurchschnittlichem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung, durchschnittlicher Schwierigkeit und leicht überdurchschnittlicher Bedeutung für den Antragsteller ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr anzusetzen.
2. Bei der Höhe der entstandenen Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist auf den tatsächlichen Zeitaufwand für die Terminsteilnahme abzustellen. Dabei ist in sozialgerichtlichen Verfahren von einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 bis 50 Minuten auszugehen. Eine Terminsdauer von 24 Minuten ist damit unterdurchschnittlich; dies rechtfertigt den Ansatz einer unterdurchschnittlichen Terminsgebühr.
3. Haben sich die Verfahrensbeteiligten über die Höhe der geltend gemachten Leistungen vergleichsweise geeinigt, so ist die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Abs. 1 S. 1, 1006 VV RVG angefallen. Bei einer gemeinsamen Einigung in mehreren Rechtstreitigkeiten derselben Beteiligten entsteht nur eine Einigungsgebühr. Regelmäßig ist die Einigungsgebühr in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 03.08.2015 geändert. Die Vergütung wird auf 157,44 EUR festgesetzt. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erstattung eines Betrages von 178,50 EUR an die Staatskasse wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
Der Beschwerdeführer vertrat die Klägerin zu 1) in vierzehn Verfahren - S 28 AS 843/11, S 28 AS 1227/11, S 28 AS 1228/11, S 28 AS 1229/11, S 28 AS 1230/11, S 28 AS 2159/11, S 28 AS 76/12, S 28 AS 1296/12, S 28 AS 459/13, S 28 AS 1166/13, S 28 AS 2178/13, S 28 AS 581/14, S 28 AS 1240/14 und S 28 AS 1241/14 - vor dem Sozialgericht Detmold. In sämtlichen Verfahren war der Beschwerdeführer im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.
Die Klägerin zu 1) wohnte mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Kläger zu 2), zusammen. Mit Änderungsbescheid vom 26.10.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 28.02.2011. Den hiergegen erhobenen Widerspruch verwarf der Beklagte als unzulässig, da mit Bescheid vom 18.11.2010 die Leistungen für November 2011 endgültig bewilligt worden seien.
Dagegen erhoben die Kläger am 07.04.2011 Klage - S 28 AS 843/11 -. Sie begehrten u.a. die Berücksichtigung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 5 SGB II wegen Laktoseintoleranz und einen erhöhten Warmwassermehrbedarf beim Kläger zu 2) bei der Ermittlung ihres Bedarfs. Durch Beschluss vom 05.06.2012 bewilligte das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Dieser hatte die Kläger schon im Widerspruchsverfahren vertreten. Der Beschwerdeführer erhielt von der Staatskasse einen Vorschuss i.H.v. insgesamt 524,79 EUR.
Am 12.10.2012 fand ein gemeinsamer Erörterungstermin in den Streitsachen S 28 AS 843/11 und S 28 AS 2159/11 statt. Der Termin dauerte von 9.30 Uhr bis 10.12 Uhr.
Durch Beschluss vom 15.05.2014 verband das Sozialgericht die Verfahren S 28 AS 843/11 und S 28 AS 1228/11 zur gemeinsamem Verhandlung und Entscheidung, wobei das Verfahren S 28 AS 1228/11 führend sein sollte.
Gegenstand des Verfahren S 28 AS 1228/11 waren die Änderungsbescheide vom 17.12.2010 und vom 11.01.2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2011, mit denen der Beklagte der Klägerin zu 1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 28.02.2011 bewilligt hatte. Hiergegen hatten die Kläger am 30.05.2011 Klage erhoben. Sie begehrten u.a. die Berücksichtigung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 5 SGB II wegen Laktoseintoleranz und einen erhöhten Warmwassermehrbedarf beim Kläger zu 2) bei der Ermittlung ihres Bedarfs.
Durch Beschluss vom 06.06.2012 bewilligte das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Dieser hatte die Kläger schon im Widerspruchsverfahren vertreten. Der Beschwerdeführer erhielt von der Staatskasse einen Vorschuss i.H.v. insgesamt 326,89 EUR.
Nach Einholung eines Gutachtens zur Frage des Vorliegens eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 5 SGB II beim Kläger zu 2) fand am 15.08.2014 in den elf Verfahren - S 28 AS 1227/11, S 28 AS 1228/11, S 28 AS 1229/11, S 28 AS 1230/11, S 28 AS 2159/11, S 28 AS 76/12, S 28 AS 1296/12, S 28 AS 459/13, S 28 AS 1166/13, S 28 AS 2178/13 und S 28 AS 581/14 - ein Erörterungstermin statt. Der Termin dauerte von 9.58 Uhr bis 10.30 Uhr.
Mit Schreiben vom 06.03.2015 führte das Sozialgericht aus, dass die Klagen der Bedarfsgemeinschaft S nur noch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Betriebskosten für die Heizun...