Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss eines Anspruchs auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten für den Kindsvater bei fehlender übereinstimmender Erklärung zu deren Zuordnung
Orientierungssatz
1. Sind Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB 6 vom Rentenversicherungsträger der Mutter des Kindes zugeordnet worden und existiert keine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten i. S. von § 56 Abs. 2 S. 3 bis 7 SGB 6, so ist ein Anspruch des Kindsvaters auf Vormerkung der Kindererziehungszeiten ausgeschlossen.
2. Die Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung nach § 56 Abs. 2 SGB 6 ist eine tatsächliche Handlung, die keiner Gestaltung durch Verwaltungshandeln zugänglich ist. Sie kann infolgedessen nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.10.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Vormerkung von Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000.
Der Kläger und die Beigeladene zu 1) sind die Eltern der am 00.00.0000 in Deutschland geborenen Zwillinge I. und R. Y.. Am 27.07.2010 beantragten der Kläger und die Beigeladene zu 1) bei der Kreisverwaltung Z. die Gewährung von Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), welche für die ersten drei Lebensmonate dem Kläger und anschließend der Beigeladenen zu 1) gewährt werden sollten. Mit Bescheid vom 10.09.2010 gewährte der Kreis Z. dem Kläger Elterngeld für beide Kinder für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000. Im Bewilligungszeitraum unterbrach der Kläger im Zuge der von ihm in Anspruch genommenen Elternzeit seine berufliche Tätigkeit, welche er ab dem 13.11.2010 fortsetzte.
Mit E-Mail vom 13.01.2011 teilte der Kläger der Beklagten u.a. hinsichtlich des streitigen Zeitraums mit, das beide Elternteile die ganze Zeit über für die Kinder anwesend gewesen seien. Am 27.12.2011 beantragte der Kläger die Feststellung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Kinder I. und R.. In den sowohl von ihm als auch der Beigeladenen zu 1) unterschriebenen Anträgen wurde jeweils unter Punkt 5.1 des Antragsvordruckes V805 die Frage "Die Erziehung erfolgte gemeinsam mit dem anderen Elternteil ...vom - bis" mit der Angabe "00.00.0000" beantwortet. Auf die Frage 5.2 "Wurde das Kind während der gemeinsamen Erziehung überwiegend von einem Elternteil erzogen" wurde "nein" angekreuzt. Unter Punkt 6.1 des Antragsvordruckes wurde weiterhin angegeben, gegenüber dem Rentenversicherungsträger der Beigeladenen zu 1), der Beigeladenen zu 2), sei eine übereinstimmende Erklärung für das jeweilige Kind abgegeben worden.
Die Beigeladene zu 2) teilte der Beklagten am 22.05.2012 mit, dass bisher keine Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in dem Versichertenkonto der Beigeladenen zu 1) vorgemerkt worden seien.
Das Amtsgericht (AG) Mönchengladbach-Rheydt richtete im Scheidungsverfahren des Klägers und der Beigeladenen zu 1) am 25.03.2013 ein Auskunftsersuchen an die Beklagte hinsichtlich Versorgungsanrechte des Klägers bezogen auf die mit der Beigeladenen zu 1) geführte Ehezeit vom 01.12.2006 bis zum 28.02.2013.
Mit Bescheid vom 29.05.2013 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf bis zum 31.12.2006 enthaltenen Versicherungszeiten verbindlich fest. Hiernach sind die Zeiten vom 01.01.2010 bis zum 12.08.2010 und vom 13.11.2010 bis zum 31.01.2011 als Pflichtbeitragszeiten (wegen einer Beschäftigung) berücksichtigt worden. Feststellungen zu Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sind dabei nicht getroffen worden.
Am 06.06.2013 erhob der Kläger per Email Widerspruch gegen Bescheid vom 29.05.2013 hinsichtlich Versicherungszeiten vom 01.07.1986 bis zum 28.09.1999 und wies mit weiterer Email vom 24.06.2013 darauf hin, dass Eintragungen zur Elternzeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 fehlten. Er habe genauso wie die Beigeladene zu 1) an der Erziehung der Kinder im November 2011 teilgenommen. Mit Schreiben vom 15.07.2014 wies er darauf hin, dass er bis November 2011 genauso wie die Mutter der Kinder an der Erziehung teilgenommen habe. Hier seien zwei Kinder gleichzeitig zu betreuen gewesen, was die Mutter alleine nicht habe schaffen können.
Die Beigeladene zu 2) wandte sich am 20.06.2013 an die Beklagte und bat diese um Mitteilung der im Versicherungskonto des Klägers vorgemerkten Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten. Die Beigeladene zu 1) habe angegeben, im Dezember 2011 eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten zu einem anderen Elternteil abgegeben zu haben. Demnach sollen die Erziehungszeiten für die beiden Kinder vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 beim Kläger zugeordnet worden sein. Daraufhin teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 2) mit, eine Vormerkung von Kindererziehungszeiten habe noch ni...