Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme von Mietschulden durch den Grundsicherungsträger

 

Orientierungssatz

1. Mietschulden können nach § 22 Abs. 8 SGB 2 vom Grundsicherungsträger übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

2. Eine Übernahme scheidet dann aus, wenn die den Schulden zugrunde liegenden Kosten der Unterkunft und Heizung in Anbetracht des Bedarfs für eine Einzelperson unangemessen hoch sind.

3. Eine Übernahme aufgelaufener Mietschulden ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Wohnung aus den nach dem SGB 2 bereitgestellten Mitteln langfristig nicht erhalten kann.

 

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.12.2011 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung der Übernahme von Mietschulden als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Der 1965 geborene, nach seinen Angaben im PKH-Bewilligungsverfahren hochverschuldete Antragsteller bewohnte zunächst gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin sowie seiner am 00.00.1991 geborenen Tochter eine 94 m² große 4-Zimmerwohnung, für die eine monatliche Grundmiete von 610,00 EUR zzgl. Nebenkosten inkl. Heizkosten von 190,00 EUR aufzuwenden waren. Die Lebensgefährtin zog im August 2011 aus. Die Tochter des Antragstellers nahm zum 01.08.2011 eine Beschäftigung auf und zog zum 01.09.2011 aus.

Mit Schreiben vom 12.09.2011 erhoben die Vermieter des Antragstellers Räumungs- und Zahlungsklage vor dem Hintergrund einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch Schreiben vom 05.09.2011, weil der Antragsteller im Juni 2011 anstelle der geschuldeten Miete lediglich 450,00 EUR und seither keine Miete mehr gezahlt habe.

Am 10.08.2011 beantragte der Antragsteller bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II unter Hinweis auf die Gefährdung seiner Unterkunft.

Am 12.09.2011 und erneut nach Auszug der Tochter zum 01.09.2011 am 30.11.2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er sehe die Kosten seiner Unterkunft als überhöht an und forderte ihn zur Senkung seiner Unterkunftskosten auf.

Zum 01.03.2012 mietete der Antragsteller eine neue Wohnung an, deren Kosten vom Antragsgegner als angemessen angesehen werden und deren Bezug durch Bewilligung von Umzugs- und Renovierungskosten gefördert worden ist.

Mit Bescheiden vom 12.09.2011, 30.09.2011 und 25.11.2011 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der hälftigen Unterkunftskosten für August 2011 sowie der vollen Unterkunftskosten ab September 2011.

Mit Antrag im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 25.11.2011 hat der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 1.150,00 EUR und weiterer laufender Leistungen von 392,50 EUR begehrt. Die Kosten für Unterkunft und Heizung würden vom Antragsgegner in schwankender Höhe an die Vermieter abgeführt, was zu einem Zahlungsrückstand geführt habe.

Der Antragsgegner hat unter Vorlage der Bewilligungsbescheide sowie von Zahlungsnachweisen angegeben, Kosten der Unterkunft und Heizung in voller zustehender Höhe übernommen zu haben.

Mit Beschluss vom 14.12.2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen den mangels Rücklaufs eines Empfangsbekenntnisses nicht nachweisbar zugestellten, jedoch offensichtlich zugegangenen Beschluss richtet sich die anwaltlich begründete Beschwerde vom 03.01.2012, für deren Durchführung zugleich Prozesskostenhilfe beantragt worden ist. Der Antragsteller habe einen Anspruch aus § 22 Abs. 1 SGB II, weil sein Anspruch auf Leistungen hiernach ("u.a." für den Monat August 2011) nur hälftig erfüllt worden sei. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird Bezug genommen.

Der Antragsgegner erinnert an seine Bitte an die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers, die vorgelegten Zahlungsbelege zur Kenntnis zu nehmen und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass der nach § 86b Abs. 2 SGG für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderliche Anordnungsgrund im Sinne eines im Hauptsachverfahren voraussichtlich durchsetzbaren materiell-rechtlichen Anspruches auf die begehrte Leistung nicht glaubhaft gemacht ist.

Ein Anspruch besteht nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II. Der Antragsgegner hat die seit Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II am 10.08.2011 dem Antragsteller nach § 22 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Kosten der Unterkunft und Hei...

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