Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung der Vergütung für ein vom Sozialgericht eingeholtes ärztliches Sachverständigengutachten
Orientierungssatz
1. Die Abgrenzung zwischen den Honorargruppen M 2 und M 3 bei der Vergütung für ein vom Sozialgericht eingeholtes ärztliches Gutachten erfolgt gemäß Anlage 1 zu § 9 JVEG nach dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad. Nur ein hoher Schwierigkeitsgrad rechtfertigt den Ansatz der Honorargruppe M 3.
2. Handelt es sich lediglich um eine Zustandsbegutachtung, so ist die Honorargruppe 2 anzusetzen. Besonderen Schwierigkeiten bei der Begutachtung kann über den erforderlichen Zeitaufwand für die Abfassung der Beurteilung Rechnung getragen werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des Sachverständigen der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.11.2020 geändert. Die Vergütung des Sachverständigen für sein unter dem 05.05.2020 erstattetes Gutachten wird auf 1.912,56 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die in Anbetracht der begehrten Herabsetzung der Vergütung um 677,47 Euro auf 1.243,18 Euro nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Staatskasse, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist in einem geringen Umfang begründet, weitgehend allerdings unbegründet. Die am 21.01.2021 sinngemäß eingelegte und auf Festsetzung der ursprünglich geltend gemachten Vergütung von 2.537,31 Euro unter der Ansatz der Honorargruppe M 3 gerichtete, in entsprechender Anwendung von § 567 Abs. 3 ZPO zulässige (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Aufl. 2018, § 4 Rn. 14 m.N.) und als bloßes Angriffsmittel zur Aufhebung des Verbots einer reformatio in peius im Beschwerdeverfahren (vgl. Karl, in: jurisPK-SGG, § 172 Rn. 17 m.w.N.) nicht der Abhilfe durch das erstinstanzliche Gericht unterliegende Anschlussbeschwerde des Sachverständigen ist insgesamt unbegründet. Der Senat entscheidet mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG).
Die Beschwerde der Staatskasse ist lediglich insoweit begründet, als nur, wie vom Sachverständigen beantragt, 24,70 Euro netto als Schreibauslagen berücksichtigt werden können. Zwar sieht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG eine etwas höhere Pauschale von 0,90 Euro pro 1.000 Anschläge inklusive Leerzeichen vor, so dass der Sachverständige für die von ihm genannten und als zutreffend zugrunde zu legenden 35.000 Anschläge eigentlich 31,50 Euro hätte ansetzen können. Dies hat er jedoch nicht getan, so dass davon ausgehen ist, dass der Sachverständige tatsächlich keine höheren Schreibauslagen hatte. Auslagenerstattung kann stets nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Auslagen erfolgen (vgl. insoweit auch den Beschluss des Senats vom 03.02.2020 - L 15 KR 690/19 B -, juris Rn. 12 ff.).
Im Übrigen haben Beschwerde und Anschlussbeschwerde keinen Erfolg. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den - abgesehen von den Schreibauslagen - in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Beschwerde- und das Anschlussbeschwerdevorbringen führen zu keiner anderen Bewertung.
Das Sozialgericht hat zutreffend die Honorargruppe M 2 nach der Anlage 1 zu § 9 JVEG angesetzt.
Nach der Anlage 1 zu § 9 JVEG fällt eine beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad unter die Honorargruppe M 2. Der Honorargruppe M 3 werden demgegenüber Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen) zugeordnet. Nach dem Wortlaut dieser Regelungen nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Abgrenzung zwischen den Honorargruppen M 2 und M 3 nach dem Schwierigkeitsgrad vor. Nur ein hoher Schwierigkeitsgrad rechtfertigt den Ansatz der Honorargruppe M 3. Darüber hinaus soll die Honorargruppe M 2 beschreibenden Begutachtungen ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge vorbehalten sein, wohingegen die Honorargruppe M 3 einschlägig ist, wenn schwierige Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostische oder ätiologische Probleme zu klären sind (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 30; ebenso bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 19).
Nach diesen Grundsätzen ist die Honorargruppe M 2 anzusetzen. Gegenstand des vom Sachverständigen zu erstatteten Gutachtens wa...