rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 28.07.1998; Aktenzeichen S 1 U 53/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28. Juli 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt und durch Gewährung von Verletztenrente zu entschädigen ist.
Der 1953 geborene Kläger erlernte von 1968 bis 1971 den Beruf des Straßenbauers und war - unterbrochen durch seinen Wehrdienst - als solcher - zuletzt von 1974 als Pflasterer bei der Straßenbaufirma H ... H ... in A ... - beschäftigt. Seit Februar 1994 war er arbeitsunfähig krank. Er bezieht von der LVA Rheinprovinz aufgrund eines Urteils des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 18.09.1996 (S 13 J 212/95) Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Im Oktober 1994 beantragte der Kläger die Anerkennung seines Wirbelsäulenleidens als BK. Eine ärztliche Anzeige über die BK erstattete der behandelnde Orthopäde Dr. C ... unter dem 18.05.1995. Die Beklagte zog im Rahmen ihrer Ermittlungen u.a. das Erkrankungsverzeichnis des Klägers, eine Arbeitgeberauskunft vom 12.01.1995 bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte Dr. V ... (15.03.1995) und Dr. C ... (18.05.1995) ein. Weiter zog sie einen Entlassungsbericht aus einem Heilverfahren in der Kurklinik am B ... in W ... vom 18.07.1994 sowie einen Bericht von Dr. T ..., Klinik B ... L ... in W ... über die dort von November 1994 bis Januar 1995 durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme bei. Die Technische Aufsichtsbeamte (TAB) Dipl.- Ing. B ... kam in ihrer Stellungnahme vom 12.02.1997 zu dem Ergebnis, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung einer BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV seien erfüllt, da der Kläger in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten im erforderlichen Mindestumfang von einem Drittel der Arbeitsschicht i.S. dieser BK gefährdend tätig gewesen sei. Dabei ging die TAB davon aus, daß der Kläger zu 15 % seiner täglichen Arbeitszeit Gewichte von mehr als 25 kg sowie zu 25 % Gewichte und Lasten von unter 25 kg - zum Teil aber weit vom Körper entfernt - gehoben und getragen und zu 25 % in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet habe.
Nach Beiziehung der Röntgenbefunde erstatteten auf Veranlassung der Beklagten der Chirurg Dr. L ... und der Orthopäde B ..., Institut für Ärztliche Begutachtung in D ..., am 06.01.1996 eine gutachtliche Stellungnahme. Sie kamen darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme der streitigen BK seien nicht erfüllt. Klinisch liege ein bandscheibenbedingtes Krankheitsbild im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit damit einhergehenden Funktionseinbußen nicht vor. Die röntgenologisch nachgewiesenen isolierten Bandscheibenveränderungen in den unteren Bereichen der LWS in Höhe von L4 bis S1 eilten nur im Segment L5/S1 dem Alter voraus, nicht jedoch im Segment L4/L5. Im übrigen zeigten sich in diesem Bereich auch keine knöchernen Reaktionen im Bereich der Grund- bzw. Deckplatten oder der Wirbelkörperbegrenzungen. Alle übrigen Segmente der LWS und der unteren Brustwirbelsäule (BWS) stellten sich völlig regelhaft ohne jegliche vorzeitige Veränderungen dar. Damit sei das röntgenologische bandscheibenbedingte Schadensbild nicht belastungskonform. Ein entscheidendes Indiz für die expositionsfremde Genese des Beschwerde- und Schadensbildes sei schließlich die Erstmanifestation der LWS-Beschwerden bereits im Alter von 15 bis 20 Jahren, was auf eine überragende Bedeutung der Schadensanlage hinweise. Ein berufsbedingter Krankheitsanteil lasse sich bei dieser Sachlage nicht wahrscheinlich machen.
Nachdem Prof. Dr. E ..., Landesanstalt für Arbeitsschutz Nordrhein- Westfalen, am 05.03.1996 eine Stellungnahme abgegeben hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.03.1996 die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der LWS-Beschwerden des Klägers ab. Sie begründete dies damit, daß weder eine BK nach Nr. 2108 noch nach Nr. 2110 der Anlage zur BKV vorliege.
Der Kläger erhob am 29.03.1996 Widerspruch und machte geltend, die Beschwerden und Funktionseinschränkungen der LWS seien allein Folge seiner beruflichen Tätigkeit. Dazu legte er ein Attest des Dr. C ... vom 15.08.1996 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 31.07.1997 vor dem SG Aachen Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Er ist der Ansicht, daß jedenfalls eine berufsbedingte Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens angenommen werden müsse, wenn man - wie dies die im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter getan hätten - von einer vorbestehenden Krankheitsanlage ausgehe. Im übrigen habe er auch in einem zeitlich größeren Umfang als die Beklagte angenommen habe, schwere Bord- und Randsteine heben, tragen und versetzen müss...