Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.06.2000 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug, die er sich zu eigen macht.

Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass nach § 60 Abs. I S. 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) jemand in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeit oder Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Solche Wegstrecken bemessen sich nach einer Wegstrecke von 2 km bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde (vgl. BSG, Urteil vom 10.02.1987, 9a RVS 11/87). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beschreiben die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AP) Stand 1996, denen nach der Rechtsprechung des BSG rechtsnormähnliche Wirkung zukommt und die für die Sozialgerichte im Regelfall maßgebend sind (vgl. Urteil vom 09.04.1997, 9 RVS 4/95 m.w.N.) in Nr. 30 Abs. 3-5 Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand, der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzung für den Nachteilsausgleich "G" als erfüllt anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 13.08.1997, 9 RVS 1/96; Urteil vom 27.08.1998, B 9 SB 13/97 R).

Die Klägerin ist aufgrund einer orthopädischen oder inneren Gesundheitsstörung i.S. v. Nr. 30 Abs. 3 AP 1996 nicht in der Bewegung im Straßenverkehr beeinträchtigt. Ebenfalls treten bei der Klägerin keine Anfälle i.S. d. Nr. 30 Abs. 4 AP 1996 auf, die mit Bewußtseinsverlust oder Sturzgefahr verbunden sind. Auch führt die bei der Klägerin bestehende Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit als Folge der beiderseitig an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit i.S. v. § 60 SchwbG. Nach Nr. 30 Abs. 5 Stand 1996 ist bei Hörbehinderungen eine Störung der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führt, nur bei an Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr - Beendigung der Gehörlosenschule) oder im Erwachsenenalter, bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. Gehbehinderung, geistige Behinderung) anzunehmen. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Oktober 1999, dem maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheides, das 18. Lebensjahr vollendet hatte, handelt es sich bei der Klägerin um eine Erwachsene i.S. v. Nr. 30 Abs. 5 AP Stand 1996. Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausgleichsfunktion bei der Klägerin gestört ist, ergeben sich nicht aus dem Inhalt der Akten. Die Klägerin hat auch das Vorliegen einer solchen Störung nicht geltend gemacht.

Die persönlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "B" sind bei der Klägerin ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 2 SchwbG ist eine ständige Begleitung einer Schwerbehinderten notwendig, wenn die Schwerbehinderte bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung von Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Dabei müssen bei der Schwerbehinderten die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche "G" oder "H" vorliegen. Die Klägerin hat zwar die Nachteilsausgleiche "H" inne. Jedoch ist die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei ihr nicht gegeben. Die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung ist nach Nr. 32 Abs. 3 Stand 1996 u.a. anzunehmen, bei den in Nr. 30 Abs. 4 und 5 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig Behinderten und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Nachteilsausgleich "G") gerechtfertigt ist. Die Klägerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "G" nicht. Desweiteren muß das Erfordernis der ständigen Begleitung einer Schwerbehinderten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig und dauerhaft vorliegen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.1996, L 4 VS 145/95; Urteil vom 06.11.1997, L 4 VS 46/96; ähnlich beim Merkzeichen "G" LSG NW, Urteil vom 28.05.1998, L 7 SB 140/97 m.w.N.). Das Element der Dauer ist nach eigenem Sachvortrag der Klägerin nicht erfüllt. Nach den Ausführungen der Klägerin ist sie zwar auf die Hilfe einer Begleitperson zum Ausgleich von Orientierungsstörungen bei der Benutzung von unbekannten Verkehrsmittel und neuen Strecken, insbesondere bei der Auswahl und Identifikation des am besten geeigneten Verkehrsmittels, angewiesen. Routinefahrten auf den der Klägerin bekannten Strecken sind ohne Komplikationen, d....

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