Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. Glaukom-Vorsorge-Untersuchung. individuelle Gesundheitsleistung. keine Statuierung durch besondere Vorschriften
Orientierungssatz
Die Behauptung eines Vertragsarztes, dass auf Drängen der Krankenkassen und der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen für die Glaukom-Vorsorge-Untersuchung - wie für andere sog individuelle Gesundheitsleistungen - besondere Vorschriften statuiert worden, ist objektiv falsch.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.11.2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Umstritten ist der Wahrheitsgehalt einer Verlautbarung der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist als Facharzt für Augenheilkunde in S niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Rahmen einer Auseinandersetzung mit seinem bei der DAK-Gesundheit versicherten Patienten S übersandte ihm der Antragsteller unter dem 14.08.2013 ein Schreiben betreffend Glaukom-Vorsorge-Untersuchung folgenden Inhalts:
"Sehr geehrter Herr S,
Ihr Schreiben vom 09.08.2013 vermag ich leider nicht nachzuvollziehen.
Die Glaukom-Vorsorge-Untersuchung gehört bei Patienten Ihres Lebensalters nach fachärztlichem Standard zu jeder Augenärztlichen Untersuchung. Es ist dafür egal, ob der Patient in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in der privaten Krankenversicherung versichert ist. Die Untersuchung ist notwendig. Das ist auch nachvollziehbar, weil ein Glaukom immer noch zu den häufigsten Ursachen der Erblindung zählt. Die Erkrankung ist besonders gefährlich, weil sie häufig von den Patienten zunächst nicht oder zu spät bemerkt wird. Ein nicht erkanntes und deshalb nicht behandeltes Glaukom kann binnen kürzester Zeit - bei einem akuten Glaukom-Anfall sogar binnen weniger Stunden oder Tage - zur vollständigen und irreversiblen Erblindung führen. Es geht also nicht um eine unwesentliche Kleinigkeit.
Das Unterlassen der notwendigen Glaukom-Vorsorge-Untersuchung bei Patienten Ihres Lebensalters stellt zugleich einen groben ärztlichen Behandlungsfehler dar.
Trotz der Notwendigkeit dieser Glaukom-Vorsorge-Untersuchung weigern sich die Kassen der gesetzlichen Versicherung seit einigen Jahren, die Kosten für diese wichtige Untersuchung weiter zu übernehmen. Dies mit der unzutreffenden Behauptung, die Vorsorge-Untersuchung sei nicht ausreichend zuverlässig. Sie können diese Ansicht jeden Tag und vielfach auch in den öffentlichen Medien vernehmen. Die fachgerechte Untersuchung umfaßt die Messung des Augeninnendrucks und die Untersuchung des Sehnervenkopfes. Ein Augenarzt kann anhand dieser beiden Untersuchungen zuverlässig feststellen, ob eine Glaukom-Erkrankung vorliegt und ggflls. die nötigen Behandlungsmaßnahmen sofort ergreifen. Ohne Untersuchung geht das nicht Mangels Kostenübernahme durch die GKV kann die notwendige Untersuchung allerdings nur privatärztlich erbracht und abgerechnet werden.
Das ist Ihnen bekannt. Es ist Ihnen auch in der Vergangenheit vielfach erläutert worden.
Die Kassen der gesetzlichen GKV halten ihre Mitglieder offenbar nicht für mündig, die Durchführung einer solchen simplen Untersuchung einfach mit dem Arzt zu vereinbaren, so wie Privatpatienten oder auch die Mitglieder der GKV sonst jeden möglichen Vertrag formlos mit jedwedem Vertragspartner im Geschäftsleben frei abzuschließen vermögen.
Vielmehr sind auf Drängen der Kassen der GKV und der Kassenärztlichen Vereinigungen für die Glaukom-Vorsorge-Untersuchung - wie für andere sog IGEL-Leistungen - besondere Vorschriften statuiert worden. Danach muß ein Patient die Glaukom-Vorsorge-Untersuchung nach bestimmter Vorgabe schriftlich vereinbaren und bei Ablehnung schriftlich bestätigen, daß er die notwendige Untersuchung nicht wünscht.
Ich bin mit Ihnen der Ansicht, daß eine solche Vorgabe für einen erwachsenen Bürger eine Zumutung darstellt. Ich sehe aber keinen Weg, die mir vorgegeben Auflagen zu umgehen oder die Kassen der GKV oder die Kassenärztliche zu einer Änderung zu veranlassen. Ich werde mich vielmehr auch weiterhin korrekt an die von dort vorgegeben Auflagen halten. Ich denke, es ist ggflls. wesentlich sinnvoller, wenn Sie die Sie störenden oder belastenden Vorschriften mit Ihrer eigenen Krankenkasse erörtern, um an gehöriger Stelle Einfluß zu nehmen.
Ich denke aber auch, daß die Vorgaben der IGEL Bestimmungen auch für die Glaukom-Vorsorge-Untersuchung durchaus Sinn entfalten können, weil sie dem Patienten die besondere Bedeutung dieser notwendigen und wichtigen Untersuchung vor Augen führen.
Ich kann Ihnen daher aus fachärztlicher Sicht nur empfehlen, die notwendige Glaukom-Vorsorge-Untersuchung spätestens bei Ihrem nächsten Besuch bei einem Augenarzt durchführen zu lassen, wenn Sie nicht ohnehin die hier unterbliebene Untersuchung bei einem Augenarzt umgehend nachholen wollen.
Abschließend darf ich zu Ihren Hinweisen über die Abrechnung...