Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des einzelnen Vertragsarztes auf höhere Vergütung seiner Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Orientierungssatz
1. Zur Bewilligung höherer Vergütung der von einem Vertragsarzt erbrachten Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) durch einstweiligen Rechtsschutz ist u. a. die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erforderlich. Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Einzubeziehen sind hierbei die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Intensität einer drohenden Rechtsverletzung und sonstige unbillige Härten der Beteiligten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1985 - 1 BvR 449/82.
2. Der Vertragsarzt muss zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit Einschränkungen seines Behandlungsspektrums ebenso hinnehmen wie Regelungen, die seine Niederlassungsfreiheit, seine Fallzahlen und seine Vergütung begrenzen. Das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit hat der Vertragsarzt selbst zu tragen. Die KV ist nicht gehalten, ihm die Sorge um seine Existenz abzunehmen. Nur dann, wenn eine erhebliche, irreparable Grundrechtsverletzung zu besorgen ist, ist der für den Eilrechtsschutz erforderliche Anordnungsgrund zu bejahen, vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1999 - B 6 KA 58/98 R, sowie vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 7/09 R.
3. Das gesetzliche Gebot, ärztliche Leistungen angemessen zu vergüten, begründet kein subjektives Recht des einzelnen Vertragsarztes auf ein höheres Honorar für die von ihm erbrachten Leistungen.
4. Das ist erst dann der Fall, wenn durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zumindest in einer Arztgruppe und infolgedessen auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Ärzte gefährdet wird.
5. Ist nicht ersichtlich, dass die KV den ihr bei der Vergütung polysomnographischer Leistungen eingeräumten Spielraum überschritten hat und solche Leistungen mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG höher zu vergüten sind, so ist auch der zur Bewilligung höherer Vergütung durch einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.07.2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 28.804,40 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist die Vergütung polysomnographischer Leistungen.
Der Antragsteller ist als Facharzt für Innere Medizin in C niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Polysomnographien gemäß Nr. 30901 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).
Die Polysomnographie ist zum 01.04.2005 durch Beschluss des Bewertungsausschusses in den EBM 2000 plus als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen worden und im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin ab diesem Zeitpunkt bis einschließlich dem Quartal IV/2008 extrabudgetär mit einem mit den Krankenkassen fest vereinbarten Punktwert von 4,5 Cent vergütet worden. Mit der Einführung von Regelleistungsvolumina (RLV) als Honorar begrenzendes Mengensteuerungsinstrument infolge der Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung zum 01.01.2009 wurde diese Leistung aufgrund des Beschlusses des Bewertungsausschusses innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) mit 313,26 EUR ohne Mengenbegrenzung vergütet. Das dafür notwendige Geld stammte aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich vor Aufteilung in die einzelnen Arztgruppentöpfe. Wegen der nach Einführung der Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung festgestellten Mengenentwicklung bei den innerhalb der MGV frei vergüteten Leistungen hat der Bewertungsausschuss am 26.03.2010 beschlossen, ab dem Quartal III/2010 alle vertragsärztlichen Leistungen durch Einführung qualifikationsgebundener Zusatzvolumina (QZV) einer Mengenbegrenzung zu unterwerfen und hierzu vorgegeben, wie die für die Vergütung der bis dahin unbegrenzt abrechenbaren Leistungen zur Verfügung stehende Geldmenge zu berechnen ist. Die Bestimmungen des Bewertungsausschusses über die Grundsätze der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen, insbesondere über die arztpraxisbezogene Zuweisung der RLV und QZV, sowie die Regelungen über die von diesen Steuerungsinstrumenten betroffenen Ärzte, Leistungen und Fälle und über die Festsetzung der RLV und QZV sind im Wesentlichen inhalts-, zum Teil sogar wortgleich in die Vereinbarungen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen auf der Grundlage der regionalen Euro-Gebührenordnung in Verbindung mit RLV für die Quartale III und und IV/2010 (Vereinbarung vom 21.05.2010) und I bis IV/2011 (Vereinbarung vom 15.11.2010) gemäß § 87 Abs. 4 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) übernommen worden.
Die Vergütung berechnet sich seither wie folgt: Nach Ziff. 2.1 ...