Entscheidungsstichwort (Thema)
Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zur Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Grundsicherungsträgers
Orientierungssatz
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung.
2. Begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtschutz gegen einen Forderungs- und Überweisungsbeschluss des Grundsicherungsträgers, so hat er einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Daran fehlt es u. a., wenn er seit Jahren keine Grundsicherungsleistungen trotz geltend gemachter Hilfebedürftigkeit mehr bezogen hat. Erst recht gilt dies, wenn er nachweislich über Erlöse aus einer Erbschaft verfügt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.07.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Forderungs- und Überweisungsbeschluss.
Der am 00.00.1953 geborene, verheiratete Antragsteller lebt zusammen mit seiner Ehefrau in einer lastenfreien Eigentumswohnung unter der Anschrift V 00, C. Er bezog zusammen mit seiner Ehefrau in der Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.05.2013 durch bestandskräftige Bescheide der Antragsgegnerin darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zwischenzeitlich wurde vom zuständigen Rentenversicherungsträger rückwirkend ab dem 25.08.2006 eine Rente des Antragstellers wegen teilweiser Erwerbsminderung anerkannt. Der Antragsteller und seine Ehefrau sind seitdem nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II, sodass die Antragsgegnerin die Darlehen fällig stellte. Seit dem 01.04.2017 bezieht der Antragsteller eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Bereits während des SGB II-Leistungsbezugs verstarb der Vater des Antragstellers. Zum Nachlass des Erblassers gehörte u.a. ein Grundstück in der L-straße 00, C. Gesetzliche Erben waren neben dem Antragsteller seine drei Geschwister. Die Mutter des Antragstellers war bereits am 00.00.2000 verstorben. Die Erbengemeinschaft konnte bisher wegen Meinungsverschiedenheiten der Erben noch nicht abschließend auseinandergesetzt werden. Mit Urteil des Landgerichts N vom 04.02.2019 (xxx) wurde der Antragsteller verurteilt, zum Versteigerungserlös des Grundstücks L-straße 00, C iHv insgesamt 140.927,51 EUR (Anteil des Antragstellers: 35.231,87 EUR) sein Einverständnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller am 08.03.2019 Berufung eingelegt. Der bei dem Amtsgericht C unter dem Aktenzeichen xxx zum Zwecke der Verteilung hinterlegte Betrag aus der Zwangsversteigerung der Liegenschaft L-straße 00, C wurde gleichwohl iHv 25.998,65 EUR (1/4 Anteil des Antragstellers iHv 35.231,87 EUR abzüglich Rechtsanwaltskosten iHv insgesamt 9.233,22 EUR) im Anschluss an das Urteil des Landgerichts an den Antragsteller ausgekehrt.
Mit Schreiben vom 11.03.2019 kündigte der Antragsgegner im Hinblick auf noch offene Forderungen iHv 33.437,95 EUR (33.101,95 EUR Hauptforderung, 336 EUR Mahngebühren) Vollstreckungsmaßnahmen an und erwirkte im Hinblick auf eine Kapitalauszahlung aus einer Lebensversicherung des Antragstellers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Antragsteller widersprach der Gesamtforderung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.03.2019, woraufhin der Antragsgegner unter dem 26.03.2019 erwiderte, dass ein Widerspruch mangels eines Verwaltungsaktes nicht statthaft sei.
Am 17.06.2019 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Münster einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG beantragt und ausgeführt: "hiermit beantragen wir Rechtsschutz nach § 86b auf aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs vom 19.12.2018 in Verbindung mit dem Schreiben vom 13.04.2019. Trotz Widerspruch nach § 86a betreibt die Stadt C weiterhin die Pfändung. Begründung: Mit Einziehung der Lebensversicherung entzieht man uns die finanzielle Grundlage des Lebens im Alter."
Mit Beschluss vom 11.07.2019 hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 19.12.2018 gegen das Schreiben vom 10.12.2018 abgelehnt, da letzteres mangels Regelungscharakter keinen Verwaltungsakt darstelle.
Gegen den ihm am 13.07.2019 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts hat der Antragsteller am 22.07.2019 vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt. Ergänzend hat er zur Begründung angeführt, dass seine Lebensversicherung nicht von der Antragsgegnerin verwertet werden dürfe, da sie eindeutig für die Alterssicherung gedacht gewesen sei. Auf den Hinweis des Senats, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung von Vollstreckungsmaßnahmen, die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erforderlich mache, teilte der Antragsteller mit, dass er eine laufende Rente von 600 EUR und eine Privatrente von 97 EUR beziehe...