Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.08.2022 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird für zulässig erklärt.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet gegen die Verweisung eines Rechtsstreits vom Sozialgericht (SG) Düsseldorf an das Arbeitsgericht (ArbG) Solingen.
Die Klägerin ist Rechtsanwaltsfachangestellte. Die Beklagten zu 1 und 2 sind Rechtsanwälte. Die Beklagte zu 3 ist eine Sozietät von Rechtsanwälten, deren Partner die Beklagten zu 1 und 2 sind.
Jedenfalls seit Februar 2014 war die Klägerin bei den Beklagten zu 1 und 2 bzw der Beklagten zu 3 (fortan einheitlich: Beklagte) beschäftigt. Ab 24.02.2015 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagten meldeten sie daraufhin von der Sozialversicherung ab. Mit Schreiben vom 30.08.2018 teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass sie ab 02.09.2018 wieder arbeitsfähig sei, und forderte die Beklagten auf, gegenüber der zuständigen Krankenkasse "die entsprechende Anmeldung zum 03.09.2018 vorzunehmen." Zugleich kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis zu Ende 2018. Der Aufforderung, die Klägerin zur Sozialversicherung anzumelden, kamen die Beklagten nicht nach.
Die Klägerin hat daraufhin am 04.12.2018 Klage zum SG Düsseldorf erhoben. Einer Verweisung an das ArbG hat sie zuletzt ausdrücklich nicht mehr zugestimmt. Der von ihr geltend gemachte Anspruch könne allein unter Heranziehung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestimmt werden, weshalb der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei.
In der Sache hat die Klägerin zuletzt beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie für den Zeitraum von 03.09.2018 bis 31.12.2018 zur Sozialversicherung bei der Barmer Krankenversicherung anzumelden und die Arbeitsgeberbeiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum vom 26.10.2018 bis 31.10.2018 und 01.11.2018 bis 28.11.2018 nachzuentrichten,
hilfsweise,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie für den Zeitraum vom 26.10.2018 bis 31.12.2018 zur Sozialversicherung bei der Barmer Krankenversicherung anzumelden und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum vom 26.10.2018 bis 31.10.2018 und 01.11.2018 bis 28.11.2018 nachzuentrichten,
höchst hilfsweise,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie für den Zeitraum vom 26.10.2018 bis 28.11.2018 zur Sozialversicherung bei der Barmer Krankenversicherung anzumelden und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum vom 26.10.2018 bis 31.10.2018 und 01.11.2018 bis 28.11.2018 nachzuentrichten.
Das SG hat die Sache an das ArbG Solingen verwiesen (Beschluss vom 24.08.2022). Der Rechtsstreit betreffe eine privatrechtliche Streitigkeit, die aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten herrühre. Dem geltend gemachten Anspruch liege ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Die Beklagten seien keine Sozialversicherungsträger und es gehe auch nicht um die Feststellung der Versicherungspflicht im Grundsatz, sondern lediglich um die tatsächliche Anmeldung und Abführung der Beiträge durch den Arbeitgeber. Den Arbeitgeber treffe insoweit eine Nebenpflicht, die sich aus §§ 611a iVm 241 Abs 2, 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches(BGB) ergebe.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 15.09.2022 eingelegten Beschwerde.
II.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des SG Düsseldorf vom 24.11.2022 hat Erfolg.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 17a Abs 4 S 3 Gerichtsverfassungsgesetz(GVG) iVm § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz(SGG) statthaft. Da das SGG die sofortige Beschwerde, von der § 17a Abs 4 S 3 GVG spricht, nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG(Bundessozialgericht ≪BSG≫, Beschluss vom 29.09.1994 - 3 BS 2/93, juris Rn 7) . Auch im Übrigen sind Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde nicht ersichtlich. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 173 SGG; BSG aaO) ist gewahrt, weil die Klägerin ihre Beschwerde sogar innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung des SG eingelegt hat. Dass sich bei den Akten kein Empfangsbekenntnis oder sonstiger Nachweis über die Zustellung des angegriffenen Beschlusses auch die Klägerin bzw deren Prozessbevollmächtigte findet, ist unbeachtlich. Ein Zustellungsmangel wäre jedenfalls geheilt, nachdem der Beschluss der Klägerin bzw ihren Prozessbevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist (§ 63 Abs 2 S 1 SGG iVm § 189 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). An einem solchen tatsächlichen Zugang hat der Senat keinen Zweifel, wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde doch gegen gerade diesen Beschluss.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet. Diese entscheiden gemäß § 51 Abs 1 SGG über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (dazu a) in den dort aufgezählten Angelegenheiten (dazu b).
a) Gegenstand des Verfahrens ist keine bürgerliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSd § 51 Abs 1 SGG(Bundesarb...