Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Mietschulden durch den Grundsicherungsträger. Angemessene Unterkunftskosten. Maßgebliche Zahl der Bewohner bei einem laufenden Sorgerechtsverfahren. Ernsthafte Wohnungssuche
Orientierungssatz
1. Mietschulden können nach § 22 Abs. 8 SGB 2 vom Grundsicherungsträger übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft erforderlich ist. Gerechtfertigt ist eine Schuldenübernahme nur dann, wenn die Kosten der zu sichernden Unterkunft in den Angemessenheitsgrenzen des § 22 Abs. 1 SGB 2 liegen. Nur in diesem Fall ist der mit der Schuldenübernahme bezweckte langfristige Erhalt der Wohnung gerechtfertigt, vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R.
2. Sind die für die zu sichernde Wohnung gezahlten Mietkosten unangemessen hoch und ist der Grundsicherungsträger auch nicht verpflichtet, über die von ihm geleisteten Zahlungen für Kosten der Unterkunft und Heizung hinaus weitere Kosten zu übernehmen, so wird der Hilfebedürftige die Kosten der Unterkunft auch weiterhin nicht zahlen können. Dies hat zur Folge, dass der Grundsicherungsträger zur Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden nicht verpflichtet ist. Allein der drohende Wohnungsverlust und aktuelle Schwierigkeiten, eine Ersatzwohnung zu finden, begründen keine Pflicht des Grundsicherungsträgers zur Übernahme von Mietschulden.
Normenkette
SGB II § 22 Abs. 1, 8; WoGG § 12
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln 13.02.2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat anschließt, zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt.
Das Vorbringen der Antragstellerin und Beschwerdeführerinn im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin ist weiterhin nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die begehrte Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift können Mietschulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage erforderlich ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Gerechtfertigt ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Schuldenübernahme nur dann, wenn die Kosten der zu sichernden Unterkunft in den Angemessenheitsgrenzen des § 22 Abs. 1 SGB II liegen. Zutreffend weist das BSG diesbezüglich darauf hin, dass der mit der Schuldenübernahme bezweckte langfristige Erhalt der Wohnung nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was weiterhin vom Träger der Grundsicherung als angemessene Kosten der Unterkunft zu übernehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, juris RdNrn. 26 und 30 zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 22 Abs. 5 a.F.; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 - L 19 AS 15/12 B ER, juris RdNr. 14). Dem schließt sich der Senat an.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die von der Antragstellerin aktuell bewohnte Wohnung aber nicht angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II.
Die von ihr zu zahlende Bruttokaltmiete von 493,31 Euro übersteigt die von dem Antragsgegner ermittelten angemessenen Kosten von 430,- Euro deutlich.
Anhaltspunkte dafür, dass der vom Antragsgegner ermittelte Betrag die angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Einpersonenhaushalt nicht zutreffend widerspiegelt, hat der Senat nicht. Das hierzu vom Antragsgegner vorgelegte Konzept hält der Senat für schlüssig. Der für die Nettokaltmiete zugrundegelegte Preis/qm von 6,48 Euro ist unter Berücksichtigung des Mietspiegels 2011 und einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 50 qm nachvollziehbar ermittelt worden. Dies gilt auch für die maximalen kalten Betriebskosten in Höhe von 105,50 Euro (= 2,11 Euro pro qm). Der sich hieraus ergebende Gesamtbetrag von 8,59 Euro/qm liegt noch deutlich über dem tatsächlich von der Antragstellerin pro qm zu entrichtenden Betrag von 7,59 Euro. Die Unangemessenheit der Wohnung beruht demnach allein auf dem Umstand, dass die Antragstellerin eine deutlich zu große Wohnung bewohnt, die nur bei einem Zweipersonenhaushalt als angemessen angesehen werden kann.
Die Kosten für einen solchen Zweipersonenhaushalt können hier aber nicht zugrundegelegt werden, weil das aktuell laufende Sorgerechtsverfahrens den Antragsgegner nicht dazu verpflichten kann, bereits jetzt für die allein von der Antragstellerin bewohnte Wohnung die für einen Zweipersonenhaushalt angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Senat verweist diesbezüglich auf seinen Ausführungen im Beschluss vom 09.12.2013 (L 2 AS 843/13 B, RdNr. 21 juris). Er weist im Übrigen darauf hin, dass s...