rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 06.05.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Beklagte dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren hatte.
Durch Beschluss vom 17.05.2003 bewilligte das Sozialgericht (SG) Münster dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Zeit ab dem 17.01.2002 und ordnete die Erinnerungsführerin als Rechtsanwältin bei. Das SG holte einen Befundbericht von dem behandelnden Arzt, eine Arbeitgeberauskunft sowie ein orthopädisches Gutachten mit zwei ergänzenden Stellungnahmen und ein HNO-ärztliches Gutachten ein. Mit Urteil vom 25.02.2004 wies das SG die Klage ab.
Die Erinnerungsfühererin beantragte nach § 128 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 735,82 Euro, ausgehend von einer Rahmengebühr nach § 116 Abs. 1 BRAGO in Höhe von 562,42 Euro.
Mit Beschluss vom 25.03.2004 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle die erstattungsfähigen Kosten wie folgt fest:
Rahmengebühr nach §§ 116, 112 BRAGO 430,- Euro, Postgebühr nach §§ 126, 26 BRAGO 20,- Euro, Dokumentenpauschale nach § 27 BRAGO 15,- Euro, Umsatzsteuer nach § 25 Abs. 2 BRAGO 74,40 Euro, Gesamt 539,40 Euro.
In den Gründen führte sie u.a. aus, dass im Hinblick auf die insgesamt als überdurchschnittlich erfüllt anzusehenden Kriterien des § 12 BRAGO eine Rahmengebühr über der Mittelgebühr festzusetzen sei. Denn die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sowie der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei als überdurchschnittlich zu bewerten, demgegenüber sei die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich einzuschätzen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers seien aufgrund der erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung als unterdurchschnittlich zu bewerten.
Gegen die Reduzierung der angesetzten Rahmengebühr von 562,42 auf 430 Euro legte die Erinnerungsführerin Erinnerung nach § 128 Abs. 3 BRAGO ein. Sie machte geltend, die Einkommensverhältnisse des Klägers seien als durchschnittlich zu bewerten. Da die Kriterien nach § 12 BRAGO insgesamt als überdurchschnittlich zu bewerten seien und die Mittelgebühr bereits 350 Euro und die Höchstgebühr 700 Euro ausmache, sei der Ansatz einer Gebühr von bis zu 75 % der Höchstgebühr jedenfalls angemessen und beinhalte keine Überschreitung des anwaltlichen Ermessensgebrauches.
Mit Beschluss vom 06.05.2004 wies das SG Münster die Erinnerung als unbegründet zurück. Der Ansatz einer höheren Gebühr als der Mittelgebühr, wie sie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in Ansatz gebracht worden sei, sei nicht gerechtfertigt. Zwar sei die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger wegen des mit der Klage verfolgten Anspruches auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit überdurchschnittlich. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien jedoch als durchschnittlich anzusehen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers seien aufgrund der erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die von der Erinnerungsführerin bestimmte Gebühr übersteige somit die gerechtfertigte Gebühr von 430 Euro um mehr als 25 %.
Gegen den am 11.05.2004 zugestellten Beschluss hat die Erinnerungsführerin am 25.05.2004 Beschwerde beim SG Münster eingelegt. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Erinnerungsverfahren wiederholt.
Mit Beschluss vom 04.06.2004 hat das SG Münster der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes NRW hält die festgesetzte Gebühr für angemessen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Gegen die Erinnerung nach § 128 Abs. 3 BRAGO ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, wenn - wie vorliegend - der Beschwerdegegenstand 50 Euro übersteigt. Die nach § 128 Abs. 4 Satz BRAGO i.V.m. § 173 SGG geltende Beschwerdefrist von einem Monat ist eingehalten.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend die Rahmengebühr nach § 116 Abs. 1 BRAGO i.d.F. ab dem 02.01.2002 auf 430,- EUR festgesetzt.
Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhält ein Rechtsanwalt vor dem Sozialgericht eine Rahmengebühr von 50 - 660 Euro. Dabei bestimmt der Rechtsanwalt nach § 12 BRAGO die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigen Ermessen. Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt getroffene Bestimmung ist nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO). Dies ist dann der Fall, wenn die bestimmte Gebühr um mehr als 20 % von der angemessenen Gebühr abweicht (BSG, Urteil vom 26.2.1992, 9a RVs 3/90; Urteil vom 22.3.1984, 11 RA 58/83, SozR 1300 § 63 Nr. 4).
Bei der Bestimmung der Rahmengebühr ist von der ...