Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Mietschulden durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Zur Bewilligung von einstweiligem Rechtsschutz ist u. a. die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erforderlich. Macht der Antragsteller die Bewilligung von Miet- und Heizkosten durch einstweiligen Rechtsschutz geltend, so muss er hierzu eine drohende Wohnungslosigkeit glaubhaft machen.
2. Ist die fristlose Kündigung der Wohnung des Antragstellers ausgesprochen und der Antragsteller zur Räumung aufgefordert, so genügt dies zur Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes solange nicht, als eine Räumungsklage noch nicht erhoben ist. Insoweit fehlt es an einem unaufschiebbaren eiligen Regelungsbedürfnis zur Übernahme von Mietschulden gegenüber dem Vermieter durch Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.09.2011 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller bezieht seit 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Bereits im Jahr 2005 waren für seine damalige Wohnung am O Mietschulden in Höhe von 3.530,00 EUR aufgelaufen. Diese wurden vom Rechtsvorgänger des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich: Antragsgegner) übernommen und die Miete im Anschluss direkt an den damaligen Vermieter überwiesen. Aufgrund mietwidrigen Verhaltens wurde dem Antragsteller die Wohnung gekündigt und diese im April 2007 geräumt.
Ab dem 01.12.2007 mietete der Antragsteller von der E GmbH eine Wohnung in der I-Straße 00 in E. Diese Wohnung bewohnte der Antragsteller weiterhin alleine. Die Größe betrug 45,10 qm, die monatlich Grundmiete bei Einzug 177,30 EUR. Daneben schuldete er monatliche Abschläge auf Heizung in Höhe von 40,00 EUR sowie auf die Betriebskosten in Höhe von 80,55 EUR. Der Antragsteller erklärte sich mit der Direktüberweisung der Grundmiete nebst Heiz- und Nebenkosten an die Vermieterin einverstanden. Im Laufe der Zeit erhöhte sich die Gesamtmiete, teilweise wegen höherer Abschläge, teilweise wegen einer höheren Grundmiete. So betrug die Gesamtmiete ab Februar 2009 334,85 EUR, ab November 2009 375,30 EUR und ab Januar 2010 379,90 EUR.
Mit Bescheid vom 06.05.2010 verfügte der Antragsgegner, dass ab dem 01.06.2010 nur noch die angemessenen Heizkosten in Höhe einer Vorauszahlung von 58,75 EUR pro Monat übernommen würden. Hiergegen legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein.
Ab Oktober 2010 erhöhte sich die Gesamtmiete auf 384,66 EUR, ab Februar 2011 auf 387,66 EUR.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2011 wandte sich die Vermieterin an den Antragsteller und forderte diesen auf, rückständigen Mietzahlungen in Höhe von 780,74 EUR zu begleichen. Dem Antragsteller wurde überdies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. Die Vermieterin sei bereit, die Räumung auch gerichtlich durchzusetzen.
Durch Urteil des Amtsgerichts E wurde der Antragsteller am 22.06.2011 verurteilt, an die Klägerin 730,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2010 zu zahlen sowie die Kosten der Rechtsstreits zu zahlen.
Am 04.07.2011 erstellte die Vermieter die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2010. Diese endete mit einer Gutschrift in Höhe von 450,89 EUR. Die Heizkostenvorauszahlungen wurden auf 73,00 EUR pro Monat reduziert. Die Gesamtmiete belief sich damit ab August 2011 auf 362,66 EUR.
Am 07.07.2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt,
die Antragsgegnerin zur sofortigen Zahlung der rückständigen Mieten in Höhe von 730,24 EUR, nötigenfalls darlehensweise, und zur Zahlung der tatsächlichen Heiz- und Nebenkosten nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verpflichten.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat ausgeführt, die Übernahme der Schulden aus dem Mietverhältnis sei nicht gerechtfertigt, da die Wohnung unangemessen teuer sei.
Mit Bescheid vom 18.08.2011 hat der Antragsgegner für die Zeit ab dem 01.08.2011 Kosten der Unterkunft in voller Höhe von 362,66 EUR übernommen.
Mit Beschluss vom 26.09.2011 hat das Sozialgericht Duisburg den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ein Darlehen in Höhe von 1.427,46 EUR zur Tilgung der entstandenen Mietschulden durch Überweisung an die Vermieterin unmittelbar zu gewähren. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 26.09.2011 hat die Vermieterin eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 erstellt, aus der sich eine Nachforderung in Höhe von 61,88 EUR ergab. Ab November 2011 wurde die Nebenkostenvorauszahlung von 107,00 EUR auf 115,00 EUR erhöht. Damit beträgt die Gesamtmiete ab November 2011 nunmehr 370,66 EUR. Sie setzt sich zusammen aus einer Grundmiete in Höhe von 182,66 EUR, einem Heizkostenvorschuss in Höhe von 7...