Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
2. Verfügt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht über eine Sperrminorität, unterliegt er dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung, erhält er einr feste monatliche Vergütung, hat er Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub, ist er in den Betrieb des Unternehmens eingegliedert und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen.
3. Beitragsbescheide der Versicherungsträger sind sofort vollziehbar, es sei denn, die sofortige Vollziehung würde für den Beitragsschuldner eine unbillige Härte bedeuten. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Durchsetzung der Beitragsforderung die Insolvenz oder die Zerschlagung des Geschäftsbetriebs zur Folge hätte.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 26.4.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf 28.038,31 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 26.4.2019 hat keinen Erfolg.
Die am 6.6.2019 schriftlich eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 6.5.2019 zugestellten Beschluss des SG Dortmund vom 26.4.2019 ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG).
Die Beschwerde ist indes unbegründet. Das SG hat den Antrag im Eilrechtsschutz zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist im Hauptantrag bereits unzulässig (dazu unter I.) und hinsichtlich des Hilfsantrages zulässig aber unbegründet (dazu unter II.).
I. Der als Hauptantrag gestellte Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, da unstatthaft. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus § 7a Abs. 7 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide prüfender Rentenversicherungsträger nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV haben weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV aufschiebende Wirkung (mit ausführlicher Begründung: Senat, Beschluss v. 20.12.2012, L 8 R 565/12 B ER; Beschluss v. 16.9.2013, L 8 R 361/13 B ER; Beschluss v. 11.5.2015, L 8 R 106/15 B ER, jeweils juris; Senat, Beschluss v. 16.7.2019, L 8 BA 99/19 B ER, Senat, Beschluss v. 26.7.2019, L 8 BA 225/18 B ER; ebenso Bayerisches LSG, Beschluss v. 16.3.2010, L 5 R 21/10 B ER; LSG Hamburg, Beschluss v. 16.4.2012, L 3 R 19/12 B ER; Hessisches LSG, Beschluss v. 22.8.2013, L 1 KR 228/13 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss v. 30.8.2013, L 1 KR 129/13 B ER; jeweils juris)
II. Der als Hilfsantrag zulässig gestellte Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG richtet sich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 2.11.2018 (SG Dortmund, S 44 BA 136/18).
Die so ausgelegte Beschwerde ist unbegründet. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge (vgl. zu Letzteren: Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER, Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER m.w.N.; jeweils juris). Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Da § 86a Abs...