Tenor
Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.05.2023 geändert.
Die der Erinnerungsführerin zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 1.266,16 EUR festgesetzt.
Die Anschlussbeschwerde des Erinnerungsgegners wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII begehrt, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbsfähig sei. Nachdem die Beklagte ihren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.01.2021 zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin, vertreten durch die Erinnerungsführerin, am 05.02.2021 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Das Sozialgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 04.05.2021 Prozesskostenhilfe bewilligt und die Erinnerungsführerin beigeordnet. Nach einer Beweisaufnahme des Sozialgerichts mit Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.04.2022 bereit erklärt, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ab dem 01.05.2022 zu bewilligen. Mit Schriftsatz vom 11.07.2022 nahm die Klägerin "das Teilanerkenntnis der Beklagten an" und erklärte das Verfahren im Übrigen für erledigt.
Die Erinnerungsführerin beantragte am 26.07.2022 die Festsetzung der Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse iHv 1.266,16 EUR. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:
Verfahrensgebühr 3102VV RVG 360,00 EUR
Terminsgebühr 3106 VVG RVG 324,00 EUR
Einigungsgebühr 1006VV RVG 360,00 EUR
Auslagenpauschale 7002VV RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer 7008VV RVG 202,16 EUR
Summe 1.266 ,16 EUR
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Vergütung der Erinnerungsführerin am 28.07.2022 auf 452,20 EUR fest. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:
Verfahrensgebühr 3102VV RVG 360,00 EUR
Auslagenpauschale 7002VV RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer 7008VV RVG 72,20 EUR
Summe 452,20 EUR
Eine fiktive Terminsgebühr sei nicht entstanden, da das Verfahren nicht durch ein Anerkenntnis, sondern durch Klagerücknahme beendet worden sei. Eine Einigungsgebühr sei ebenfalls nicht festsetzen, da dies eine besondere Mühewaltung des Prozessbevollmächtigten erfordere, die nicht gegeben sei.
Hiergegen hat die Erinnerungsführerin am 02.08.2022 Erinnerung eingelegt und die Festsetzung in der beantragten Höhe geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 02.05.2023 hat das Sozialgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.07.2022 geändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 880,60 EUR festgesetzt. Es sei eine Erledigungsgebühr angefallen, da die Erinnerungsführerin im Anschluss an das Teilanerkenntnis der Beklagten noch auf die Klägerin habe einwirken müssen, damit diese es annimmt. Demgegenüber entstehe eine fiktive Terminsgebühr bei der Annahme eines Teilanerkenntnisses nicht.
Gegen diese ihr am 11.05.2023 zugestellte Entscheidung hat die Erinnerungsführerin am 16.05.2023 Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die beantragten Gebühren geltend macht. Es sei ein Vergleich geschlossen worden, so dass nicht nur eine Vergleichsgebühr anfalle, sondern auch eine fiktive Terminsgebühr.
Der Erinnerungsgegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und am 29.06.2023 unter Verwendung des elektronischen Gerichtspostfachs Anschlussbeschwerde eingelegt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei keine Erledigungsgebühr entstanden, da keine besondere Mitwirkung der Erinnerungsführerin vorgelegen habe. Auch die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Einigungsgebühr lägen nicht vor.
II.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäߧ§ 56 Abs. 2 Satz 1 ,33 Abs. 8 Satz 2 RVG , da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR und die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist gewahrt. Beschwerdeführer ist in Verfahren, die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, der Rechtsanwalt selbst bzw. die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Beschwerdegegner ist die Landeskasse bzw. der Rechtsanwalt. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist nicht beteiligt (Beschluss des Senats vom 30.04.2018 - L 9 AL 223/16 ;LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.03.2013 - L 7 AS 1391/12 B ).
Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für anwaltliche Tätigkeiten die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Dies sind sämtliche gesetzlichen Gebühren und Auslagen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 RVG ), die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. In Verfahren vo...