Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung beim einstweiligen Rechtsschutz gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Orientierungssatz
1. Grundsätzlich kann jeder Betroffene, der mit Zwangsvollstreckung bedroht wird, sofort gerichtliche Gegenanträge stellen.
2. Droht innerhalb der Zwangsvollstreckung noch keine unmittelbar angekündigte Maßnahme, so ist es dem Betroffenen zumutbar, zunächst den Antragsgegner bzw. die Einzugsstelle auf einen offensichtlichen Irrtum hinzuweisen, bevor er gerichtlichen Rechtsschutz beantragt.
3. Solange ein einfacheres Mittel als die Stellung eines Antrags auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zur Verfügung steht, um eine drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden, sind außergerichtliche Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu erstatten.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.06.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller greift eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts an (§ 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).
Der seinerzeit in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau lebende Antragsteller bezog ab November 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Grundsicherung - SGG - SGB II seitens der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin hob mit an den Antragsteller gerichtetem Bescheid vom 09.01.2007 die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.01.2007 teilweise in Höhe von 2.114,00 Euro auf, weil seine Ehefrau ab dem 01.10.2006 aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem BaföG nicht mehr berechtigt gewesen sei, Leistungen nach dem SGB II zu beziehen und forderte den Antragsteller zur Erstattung von 2.114,00 Euro auf.
Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 24.01.2007 unter Vorlage einer Vollmacht Widerspruch ein und beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen. Eine Zweitschrift dieses Widerspruches wurde mit Begleitschreiben vom 24.01.2007 und der Aufforderung, von Beitreibungsmaßnahmen abzusehen, an die im Bescheid vom 09.01.2007 bezeichnete Einzugsstelle, die Kasse der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit versandt und traf dort am 26.01.2007 ein.
Mit an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gerichtetem Schreiben vom 01.02.2007 teilte die Einzugsstelle mit, der Widerspruch gegen die Aufhebungsentscheidung habe keine aufschiebende Wirkung. Es könne ein Stundungsantrag gestellt werden. Die Stundung sei allerdings verzinslich. Die Fälligkeit der Forderung sei auf den 15.03.2007 verlegt worden. Das Schreiben sei an die Antragsgegnerin weitergeleitet worden. Von dort aus erfolge weitere Nachricht.
Mit alleine an den Antragsteller gerichtetem Bescheid vom 07.02.2007 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 09.01.2007 auf und erklärte sich zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Widerspruchsverfahren bereit.
Mit Schreiben an den Antragsteller vom 25.03.2007 mahnte die Einzugsstelle die Einzahlung der Forderungen aus dem Bescheid vom 09.01.2007 unter Festsetzung von Mahngebühren an und drohte Zwangsvollstreckung an.
Mit Schreiben vom 04.04.2007 forderte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Einzugsstelle auf, bis zur Entscheidung des Sozialgerichts über den gleichzeitig beim Sozialgericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 09.01.2007 mit der Vollstreckung abzuwarten und stellte mit Schreiben vom 04.04.2007, das beim Sozialgericht am 11.04.2007 eingetroffen ist, den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 09.01.2007.
Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.04.2007 mitgeteilt hatte, sie habe inzwischen die Einzugsstelle benachrichtigt, dass keine Forderung mehr bestehe, hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Antragsgegnerin zur Übernahme seiner außergerichtlichen Kosten zu verpflichten.
Mit Beschluss vom 26.06.2007 hat das Sozialgericht entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Dem Antragsteller habe ein einfacheres Mittel als die Stellung des Antrags auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutzes beim Sozialgericht zur Verfügung gestanden, um die drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden. Er habe sich an die Antragsgegnerin wenden können. In diesem Fall wäre eine Zwangsvollstreckung vermutlich unterblieben. Zum anderen habe er bei der Einzugsstelle vorsorglich die Stundung beantragen können.
Gegen den am 28.06.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er, unter Hinweis auf seine vorangehenden Bemühungen bei der Antragsgegnerin und der Einzugsstelle um die Einstellung der Vollstreckung, seinen Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz für geboten hält.
Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, dem Antragsteller sei es zumutbar gewesen, sich erneut an sie ode...