Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.11.2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 59.020,98 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin vom 1.1.2014 bis 30.9.2017 sowie die entsprechende Beitragsnachforderung.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, HRB 01, Amtsgericht [AG] Münster, Eintragung vom 17.10.2017), die mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 20.9.2010 von S (im Folgenden: S), der Ehefrau des Beigeladenen zu 1), als alleiniger Gesellschafterin zunächst unter der Firma T UG (haftungsbeschränkt) mit einer Stammeinlage von 700 Euro gegründet wurde. S hielt den Geschäftsanteil an der Klägerin als Treuhänderin für C und den Beigeladenen zu 1) als Treugeber auf der Grundlage eines Treuhandvertrags vom 15.8.2010. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Transportdienstleistungen sowie der Handel mit Baustoffen. Mit der Erhöhung des Stammkapitals um 24.300 Euro auf 25.000 Euro erfolgte die Umwandlung der Klägerin in eine GmbH.
Im Gesellschaftsvertrag vom 20.9.2010 wurde der Beigeladene zu 1) unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Am 1.2.2011 schloss er mit der Klägerin einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag (im Folgenden: GF-AV). Hiernach waren u.a. Weisungen der Gesellschafterversammlung von ihm zu befolgen (§ 1 Abs. 2 S. 1 GF-AV), die Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen (§ 6 Abs. 1 GF-AV) sowie die volle Arbeitskraft und alle Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen (§ 6 Abs. 2 GF-AV). Eine Bindung an eine bestimmte Dienstzeit bestand nicht, jedoch war der Beigeladene zu 1) gehalten, jederzeit, wenn und soweit es das Wohl der Gesellschaft erforderte, zur Dienstleistung zur Verfügung zu stehen (§ 6 Abs. 3 GF-AV). Er erhielt ein festes monatliches Gehalt in Höhe von 2.400 Euro brutto (§ 8 Abs. 1 Buchst. a) GF-AV), einen Zuschuss zur Krankenversicherung (§ 9 Abs. 1 GF-AV), Aufwendungsersatz (§ 9 Abs. 2 GF-AV) und einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen (§ 10 Abs. 1 GF-AV).
In der Zeit vom 19.2.2018 bis 12.12.2018 führte die Beklagte bei der Klägerin für den Prüfzeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2017 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV durch. Nach Durchführung des Schlussgesprächs am 19.11.2018 stellte sie mit Bescheid vom 17.12.2018 - neben einer Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der S - fest, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1.1.2014 bis 30.9.2017 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterlegen habe und forderte hierfür Beiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt 59.020,98 Euro nach. Der Beigeladene zu 1) sei Fremdgeschäftsführer der Klägerin und an die Beschlüsse der Gesellschafter der Klägerin gebunden, also weisungsgebunden und in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert tätig gewesen. An diesen gesellschaftsrechtlichen Feststellungen ändere der Treuhandvertrag nichts. Alle Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages seien nicht geeignet, die Festlegungen des Gesellschaftsvertrages zu durchbrechen. Sie könnten nicht zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne der Sozialversicherung führen.
Den am 4.1.2019 erhobenen Widerspruch der Klägerin, den diese nicht begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.6.2019 zurück.
Mit ihrer am 4.7.2019 zum Sozialgericht (SG) Münster erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Es habe ein Treuhandverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1) und ihrer alleinigen Gesellschafterin bestanden, auf dessen Basis Ersterer die Entscheidungshoheit insbesondere auf der Gesellschaftsebene gehabt habe. Das Treuhandverhältnis weise ihm den rechtlichen Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen Entscheidungen der Gesellschaft zu, so dass seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Gesellschaft nicht als sozialversicherungspflichtiges Verhältnis qualifiziert werden könne.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.6.2019 aufzuheben, soweit er sich auf den Geschäftsführerdienstvertrag des Herrn H zur Klägerin bezieht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihren Bescheid weiterhin für rechtmäßig gehalten. Der Beigeladene zu 1) sei nach dem Gesellschaftsvertrag an der Klägerin nicht kapitalmäßig beteiligt, sodass er über keinerlei gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht verfüge. Die Tatsache, dass er Treugeber der H...