Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Streitwerts für eine Auskunftsklage

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Geldleistungen, der mit einer Auskunftsklage vorbereitet werden soll, ist nach § 52 Abs. 1 GKG auch bei der Bestimmung des Streitwerts für die Auskunftsklage zu berücksichtigen. Bestehen für die Bestimmung des wertmäßigen Interesses an der Klage keine hinreichenden Anhaltspunkte, so ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5000.- €. anzusetzen.

2. Nach § 39 Abs. 1 GKG kann eine Zusammenrechnung von Auffangstreitwerten nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgen, wenn mehrere Streitgegenstände vorliegen, deren Wert nach § 52 Abs. 1 GKG nicht im Einzelnen zu bestimmen ist.

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 09.01.2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfeentscheidung vom 27.03.2015), ist unbegründet.

Über die Beschwerde entscheidet der Senat mit drei Berufsrichtern, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) beimisst.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Die Prozessbevollmächtigten, die, wie sich ihrem Vorbringen entnehmen lässt, die Beschwerde im eigenen Namen und nicht im Namen der Beklagten mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Streitwerts erhoben haben, sind beschwerdebefugt. Sie können gemäß § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 68 Abs. 1 GKG aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Streitwertes geltend machen.

b) Die Beschwerde ist nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR offensichtlich übersteigt. Bei der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von mindestens 40.000,00 EUR stünde den Beschwerdeführern ein wesentlich höherer Gebührenanspruch zu als bei dem vom SG festgesetzten Streitwert von 5.000,00 EUR.

c) Die Beschwerde ist im Anschluss an die am 13.01.2015 erfolgte Zustellung des Beschlusses des SG fristgerecht bereits am 19.01.2015 eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die an dem Beschluss angefügte Rechtsmittelbelehrung wegen des dort enthaltenen Verweises auf die Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde bei dem Landessozialgericht (LSG) unzutreffend ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 5 GKG).

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das SG hat den Streitwert zutreffend auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 HS 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Danach ist in Verfahren vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, in dem der Kläger - wie hier die Klägerin - nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört, gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 HS 1 SGG das GKG anzuwenden. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG wird der Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss festgesetzt, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich, wie hier durch Klagerücknahme, das Verfahren anderweitig erledigt.

a) Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Dieser Auffangstreitwert wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig zugrunde gelegt, wenn ein Auskunftsverlangen streitgegenständlich ist (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R -, juris Rn. 26; Beschl. v. 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B -, juris Rn. 11; Urt. v. 22.04.2015 - B 3 KR 2/14 R -, juris Rn. 23 und Tenor). Zwar dienen Auskunftsklagen in der Regel dazu, Klarheit darüber zu gewinnen, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Geldleistungen bestehen. Der Anspruch auf Geldleistungen, der mit der Auskunftsklage vorbereitet werden soll, ist nach § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich auch bei der Bestimmung des Streitwerts für die Auskunftsklage zu berücksichtigen.

Dies gilt gerade auch für eine Stufenklage, wie sie die Klägerin hier erhoben hat, sei es weil man insoweit § 44 GKG anwendet und entsprechend dieser Vorschrift auf den - nach Auskunftserteilung auf der ersten Stufe auf der zweiten Stufe geltend zu machenden - Geldleistungsanspruch als den höheren Anspruch abstellt (so BSG, Urt. v. 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R -, juris Rn. 47), sei es weil man - wie in der hier vorliegenden Konstellation - bis zur Beendigung des Rechtsstreits nur über den Auskunftsanspruch gestritten hat und daher dessen Wert allein für maßgeblich hält...

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