Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Streitwerts für eine Auskunftsklage zu einer Geldleistung

 

Orientierungssatz

1. Der Auffangstreitwert von 5000.- €. ist nach § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig zugrunde zu legen, wenn ein Auskunftsverlangen streitgegenständlich ist. Der Auskunftsanspruch wird gerade deshalb geltend gemacht, wenn Grund und Umfang eines möglichen Geldleistungsanspruchs unklar sind.

2. Allein wegen der Streitwertfestsetzung sind keine gerichtlichen Beweisermittlungen und -erhebungen geboten.

3. Der Streitgegenstand wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d. h. durch den Klageantrag und den Klagegrund i. S. eines bestimmten Sachverhalts bestimmt.

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09.06.2015 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 09.06.2015, über die der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 6 Satz 2 GKG), ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Der Prozessbevollmächtigte, der die Beschwerde ausdrücklich im eigenen Namen und nicht im Namen der Beklagten mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Streitwerts erhoben hat, ist beschwerdebefugt. Er kann gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Streitwertes geltend machen.

b) Die Beschwerde ist nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro offensichtlich übersteigt. Bei der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Festsetzung eines Streitwerts von 134.666,- Euro stünde dem Beschwerdeführer ein wesentlich höherer Gebührenanspruch zu als bei dem vom Sozialgericht festgesetzten Streitwert von 5.000,- Euro.

c) Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde ordnungsgemäß eingelegt, auch wenn er sie direkt beim Landessozialgericht und damit beim Beschwerdegericht erhoben hat. Zwar ist die Beschwerde nicht beim Beschwerdegericht (gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG), sondern bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 5 GKG). Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer hier die Beschwerde beim Sozialgericht Detmold einlegen müssen. Der Senat hat die Beschwerde jedoch zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Sozialgericht weitergeleitet. Es kann dahinstehen, ob der Senat hierzu - etwa in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I oder § 91 Abs. 2 SGG - verpflichtet gewesen ist oder stattdessen befugt oder gehalten gewesen wäre, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (in diesem Sinne Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.02.2014 - 1 O 11/14 -, juris Rn. 2). Mit dem Eingang der Akten beim Sozialgericht ist jedenfalls von einer Einlegung der Beschwerde bei diesem Gericht auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht an das Sozialgericht adressiert hat, ist der Zugang der Beschwerde beim Sozialgericht, den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 5 GKG nach ihrem Wortlaut verlangen, auf diese Weise bewirkt worden. Auch der Zweck der Regelungen, dem Sozialgericht zu ermöglichen, über die Abhilfe zu entscheiden, ist durch das Verfahren des Senats erreicht worden. Es wäre reiner Formalismus, würde man den Kläger dennoch auf eine erneute Einlegung der Beschwerde beim Sozialgericht, die im Übrigen wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf das Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, noch bis zum 09.07.2016 fristgerecht möglich wäre (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG), verweisen. Zudem würde sich der Senat in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzen, da er durch die Weiterleitung an das Sozialgericht dem Beschwerdeverfahren wie bei einer zulässig erhobenen Beschwerde Fortgang gegeben hat.

d) Die Beschwerde ist fristgerecht innerhalb von sechs Monaten nach der hier am 09.07.2015 erfolgten Zustellung des Beschlusses des Sozialgerichts eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Insoweit kann dahinstehen, ob bereits die Einlegung der Beschwerde beim Landessozialgericht am 10.07.2015 in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 SGG fristwahrend erfolgte. In jedem Fall wurde die Frist durch den im August 2015 erfolgten Eingang der Beschwerde beim Sozialgericht nach deren Weiterleitung durch den Senat gewahrt.

e) Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG).

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert für die am 26.06.2014 zurückgenommene und dadurch erledigte Klage zu Recht gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,- Euro f...

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