Orientierungssatz

Der Prozessbevollmächtigte ist zu einer Postausgangskontrolle, die den Nachweis des tatsächlichen Abgangs fristwahrender Schriftsätze ermöglicht, unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt eines Rechtsanwaltes bei der Wahrung von Rechtsmittelfristen verpflichtet (vgl BVerwG vom 28.12.1998 - 7 B 318/98, BAG vom 8.4.1993 - 2 AZR 716/92 = NJW 1993, 2957 und BFH vom 7.12.1988 - X R 80/87 = BFHE 155, 275).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.01.2006; Aktenzeichen B 11a AL 255/05 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2005 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 12.04.2003 bis 04.07.2003. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2005, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, abgewiesen.

Gegen den am 04.03.2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 01.06.2005 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegte Berufung des Klägers. Seinen Antrag mit Schreiben vom 28.06.2005, ihm hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat der Senat mit Beschluss vom 25.08.2005 abgelehnt. Dem schriftlichen Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass er weiterhin begehrt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den angefochtenen Bescheid vom 11.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2004 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze sowie der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte nach § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Berufung des Klägers wegen Fristversäumnis unzulässig und deshalb zu verwerfen ist (§ 158 Satz 1 SGG).

Der angefochtene Gerichtsbescheid ist ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 04.03.2005 wirksam zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG nach Ablauf eines Monats am 04.04.2005 geendet hat. Der am 17.03.2005 erstellte Berufungsschriftsatz ist beim Sozialgericht am 01.06.2005 eingegangen, so dass die Berufung verspätet erhoben ist.

Dem Kläger ist wegen Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren, da er nicht ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Verfahrensfrist einzuhalten. Insofern nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 25.08.2005, der den Beteiligten vorliegt. In diesem hat er ausgeführt:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil er bzw. seine Prozessbevollmächtigte nicht ohne Verschulden verhindert waren, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Verschuldet in diesem Sinne ist das Versäumen einer Verfahrensfrist, wenn ein Beteiligter nicht die ihm nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt beachtet, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zur gewissenhaften Prozessführung nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise erforderlich ist (BSGE 38, 248, 252; BSGE 61, 213, 214). Die Bevollmächtigte hat zwar glaubhaft dargestellt, dass die Berufungsschrift am 17.03.2005 bearbeitet und fertiggestellt worden sei. Sie hat aber nicht glaubhaft machen können, dass die Berufung nach Unterschriftsleistung tatsächlich fristgerecht an das Sozialgericht Düsseldorf abgeschickt worden ist. Zweifel an der fristgerechten Absendung des Schriftstücks hat der Senat insbesondere deshalb, weil auch das Original der Berufungsschrift vom 17.03.2005 entgegen dem dort enthaltenen Vermerk "vorab per Telefax" beim Sozialgericht Düsseldorf nicht vorliegt. Nach dem Inhalt der Telefaxjournale der Bevollmächtigten und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.03.2005 sind zwar am 17.03.2005 drei Faxsendungen aus der Kanzlei der Bevollmächtigten des Klägers an das Sozialgericht Düsseldorf zu verzeichnen. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass es sich gerade um den im Original nicht vorliegenden Schriftsatz vom 17.03.2005 handelte. Insbesondere kann auch durch die mit Schreiben vom 28.06.2005 erfolgte Vorlage einer Kopie des Postausgangs vom 28.05.2005/30.05.2005 der Versand nicht dokumentiert werden. Unter Beachtung der bei einem Prozessbevollmächtigten gebotenen Sorgfalt wird jedoch von diesem verlangt, dass er mit Wirkung für jeden Einzelfall eine hinreichende Kontrolle des Postausgangs organisiert (BSGE 61, 213, 216). Er ist zu einer Postausgangskontrolle, die den Nachweis des tatsächlichen Abgangs fristwahrender Schriftsätze ermöglicht, unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt eines Rechtsanwaltes bei der Wahrung von Rechtsmittelfristen verpflichtet (BverwG, Urteil vom 28.12.1998 - 7 B 318/98 - BAG NJW 1993, 2957; BFH vom 07.12.1988 - X R 80/87). Der Kläger muss sich das Verschulden seines Bevollmäc...

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